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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 37weise Verträge aus, um zu ermitteln, welche Leistung geschuldet wird oder unterrichteter seinen Auftraggeber über Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen, muss erdie gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung, immer aufdem <strong>neue</strong>sten Stand und auf dem Beratungsniveau eines Rechtsanwalts, kennen.Erleidet sein Auftraggeber durch fehlerhafte und schuldhafte Rechtsberatungeinen Schaden, macht sich der Sachverständige nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig.32 Die Rechtsprechung zur fehlerhaften Rechts- und Steuerberatungzeigt, dass die erfolgreichen Regressansprüche der Auftraggeber von Anwältenund Steuerberatern zunehmen und die Rechtsprechung in solchen Fällen keinPardon kennt. Mithin sollte jeder Sachverständige genau überlegen, ob und, wenn ja,in welchem Umfang und in welcher Tiefe er in das juristische Beratungsgestrüpp eindringtund auf welche Weise er sich gegen schuldhafte Pflichtverletzung absichert.Es ist gar keine Frage, dass sich die von einem Sachverständigen erbrachte juristischeNebenleistung an der jeweils aktuellen Gesetzgebung, Kommentierung undRechtsprechung orientieren muss, soll sie nicht fehlerhaft sein und Regressansprücheauslösen.Aus diesem Grund muss jeder Sachverständige prüfen, ob dieses außerordentlicheRisiko von seiner Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist und, wenn nicht,sich darum bemühen, eine zusätzliche Absicherung zu erhalten. Ohne Netz unddoppelten Boden sollte kein Sachverständiger eine Rechtsdienstleistung i.S.v. §§ 2und 5 RDG erbringen. Eine Haftungsausschlussklausel in seinem Vertragsformularoder seiner Auftragsbestätigung dürfte ihm kaum entlasten, weil solcheKlauseln selbst für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit kraft Gesetzes und/oder Rechtsprechungunwirksam sein können, auch wenn sie vom Auftraggeber unterschriebensind. Will er seine solche Haftungsausschlussklausel oder Haftungsbeschränkungsklauselwirksam vertraglich vereinbaren, muss er den Weg über eine Individualvereinbarung(§ 305b BGB) beschreiten. Auf jeden Fall sollte der Sachverständige,wenn er Rechtsdienstleistungen als Annextätigkeit erbringen möchte, im Vertrag genauangeben, welche Rechtsdienstleistung in welcher Intensität geschuldet werdensoll und sich den Auftrag vom Auftraggeber schriftlich bestätigen lassen, also einenschriftlichen Vertrag abschließen.32 Zum Haftungsrisiko vgl. auch Kleine-Cosack, DS 2009, 179, 185.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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