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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 5Integrität geprüft wurde, während der Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeitüberwacht wird und bei nachweisbarem Fehlverhalten seine „Zulassung“ wieder entzogenbekommt. Da dies aber nicht der Fall ist, bleibt bei den selbsternannten oderverbandsanerkannten Sachverständigen - als Überwachungsinstrument nur das Gesetzgegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) übrig. Die Anwendung des UWGkann aber nicht zu einer flächendeckenden und allumfassenden Kontrolle von Sachverständigenführen, weil es hier keine Kontrollbehörde gibt, die jeden Sachverständigenunter dem Gesichtspunkt der Lauterkeit überprüft; vielmehr muss sich immerein Kläger (z.B. Kammer, Verbrauscherschutzverband, Wettbewerber) finden, dereine Abmahnung und Unterlassungsklage initiiert.Diese freie und schrankenlose Berufsausübung von Sachverständigen wird durchpartielle gesetzliche Regelungen eingeschränkt:- Wenn Gerichte einen Sachverständigen benötigen, müssen sie in erster Linieöffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragen (§ 404 Abs. 2ZPO, § 73 Abs. 2 StPO). Da es aber nicht für alle denkbaren Sachgebiete öffentlichbestellte Sachverständige gibt, müssen die Gerichte in vielen Fällenauf andere, nicht öffentlich bestellte Sachverständige zurückgreifen. So gibt esbeispielsweise im gesamten medizinischen Bereich keine öffentlich bestelltenSachverständigen; hier sind die Gerichte auf Ärzte angewiesen, die nicht zuvorvon einer neutralen Stelle auf fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit undUnparteilichkeit geprüft worden sind.- In den Sicherheitsbereichen wie beispielsweise bei der Überwachung vonAtomkraftwerken, Aufzügen, Kraftfahrzeugen u.ä. verlangen gesetzliche Bestimmungeneine periodische Überprüfung oder Überwachung. Diese Tätigkeitdarf nur von Sachverständigen oder Organisationen (z.B. Technische Überwachungsvereinen,DEKRA, GTÜ) vorgenommen werden, die staatlich anerkanntsind und besondere gesetzliche Vorgaben erfüllen; hier gibt es also einestaatliche Aufsicht mit teilweiser Monopolisierung. Solche gesetzlich vorgeschriebenenPrüf- und Überwachungsaufgaben dürfen also keine Sachverständigendurchführen, die sich selbst für fachlich kompetent halten und ihreDienste am Gutachten- und Überwachungsmarkt ohne Nachweis einer staatlichenZulassung anbieten.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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