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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 7auf Entbürokratisierung, Deregulierung und die reinigende Wirkung des Wettbewerbsbisher immer abschlägig beschieden. Der 1. Baugerichtstag im Mai 2006 in Hammhat sich eingehend mit dieser Frage beschäftigt und überraschenderweise ebenfallsein Berufsgesetz abgelehnt 3 . Auf den Beitrag von Bleutge 4 wird hierzu ergänzendverwiesen.2.1 Definition des SachverständigenDa es kein bundesweites Sachverständigengesetz gibt, fehlt auch eine gesetzlicheDefinition des Sachverständigen. Aus dem Inhalt des Eides, den ein öffentlich bestellterSachverständiger zu leisten hat und aus der Rechtsprechung zum UWG, unterwelchen Voraussetzungen einem Sachverständigen die Führung dieser Bezeichnunguntersagt werden kann, lässt sich folgende Definition formulieren:„Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person, die auf einem abgrenzbarenSpezialgebiet über überdurchschnittliches Fachwissen und besondere Praxiserfahrungverfügt und persönlich integer ist. Seine jeweilige Aufgabe muss erunparteiisch, unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und persönlich erledigen.“2.2 Tätigkeitsbereiche eines SachverständigenInhalt und Umfang der Tätigkeit eines Sachverständigen sind ebenfalls nicht gesetzlichdefiniert. Hier gibt es noch nicht einmal bei den öffentlich bestellten Sachverständigeneine Aufstellung seiner Dienstleistungspalette. Mithin kann ein Sachverständigerauf seinem Spezialgebiet alle Arten von Aufträgen übernehmen, die von ihm verlangtwerden, natürlich immer unter der Voraussetzung, dass er dabei die oben (unter2.1) genannten Eigenschaften eines Sachverständigen einbringen kann. Gefälligkeitsgutachtenoder Gutachten in eigener Sache sollten nicht einmal in Erwägunggezogen werden. Rechtliche Beurteilungen von tatsächlichen Sachverhalten gehören3 Ulrich, DS 2006, 208. Ebenso Geisendörfer, DS 1996, Heft 7/8, S. 9.4 Bleutge, Der Bausachverständige 2005, Heft 6, S. 47. Vgl. auch Bleutge, Das Sachverständigenwesenin Deutschland, Der Bausachverständige 05/2006, 39 u. Sachverständigenberuf und Sachverständigenrecht,GewA 2007, 184.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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