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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 33die nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgesehenen Mietgutachten erstatten,wenn der Vermieter damit seine Mieterhöhung begründen möchte. Öffentlichbestellte Sachverständige für „Architekten- und Ingenieurhonorare“ sind berechtigt,ja sogar verpflichtet, ihren Gutachten die Bestimmungen der HOAIzugrunde zu legen. Rechtsgrundlagen sind hier §§ 36 und 36a GewO sowiedie Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften (Satzungsrecht).29- Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG können behördlich bestellte SachverständigeRechtsdienstleistungen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichserbringen. Die öffentlich bestellten Sachverständigen sind vonKörperschaften des öffentlichen Rechts bestellt und vereidigt. Also fallen sieunter diese Vorschrift, insbesondere wenn sie hoheitliche Prüftätigkeit ausüben.Ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorarekann also die Anwendung und Auslegung der HOAI gutachterlichals Hauptberuf betreiben.- Für die von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellten Sachverständigenwerden die erlaubten juristischen Nebentätigkeiten bereits in denBestellungsvoraussetzungen aufgezählt und auch von den Kammern im Bestellungsverfahrengeprüft. So muss beispielsweise jeder Bewerber für eineöffentliche Bestellung juristische Grundkenntnisse nachweisen, die beispielsweisefür den Bausachverständigen wie folgt konkretisiert werden:„Grundlagenkenntnisse des privaten <strong>Baurecht</strong>s, insbesondere desWerkvertrags-, Dienstvertrags- und des Kaufvertragsrechts, die Grundzügedes Schadensersatzrechts, der Vertragsregelungen der VOB, desWohnungseigentumsgesetzes und des Versicherungsrechtes; Grundkenntnisseder für die Sachverständigentätigkeit relevanten Abschnittedes Zivilprozessrechts und von Schiedsgutachtenverfahren. Kenntnissedes öffentlichen <strong>Baurecht</strong>s.“29 Vgl. weitere gesetzliche Zuständigkeiten der öffentlich bestellten Sachverständigen in der Gesamtübersichtin den IfS-Informationen 1/2006, S. 2 ff.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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