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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 13aufweisen und diese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetentenStelle mit Erfolg unter Beweis gestellt haben;− die anerkennende private Organisation muss über die zur Anerkennung undPrüfung erforderliche sachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivitätverfügen und dabei den Erwartungen genügen, die das ratsuchendePublikum in die Tätigkeit eines von ihr anerkannten Sachverständigen setzt;• genießen im Übrigen keine gesetzliche Vorzugsstellung, sondern sind in rechtlicherund tatsächlicher Hinsicht den selbst ernannten Sachverständigen gleichzustellen.3 Begriff der Rechtsdienstleistung und Auswirkung auf die Leistungspalettedes Sachverständigen3.1 Liberalisierung gilt nur für den außergerichtlichen BereichDie <strong>neue</strong> Rechtslage bestätigt weitgehend die bereits unter der Geltung des altenRBerG durch die Rechtsprechung erfolgte vorsichtige Liberalisierung und konkretisiertund erweitert sie durch entsprechende Fallgestaltungen in den einzelnen Paragraphendes RDG. 5 Dabei beschränkt das Gesetz seinen Zuständigkeitsbereich ausdrücklichauf außergerichtliche Dienstleistungen (§ 1 Abs.1 RDG). Mithin findet derSachverständige darin keine Aussage darüber, ob er bei gerichtlichem Auftrag auchrechtliche Fragen beantworten darf oder sogar muss, wenn der Beweisbeschluss indiese Richtung geht oder das Beweisthema es erfordert. Bei Gerichtsauftrag bleibt esmithin beim geltenden Recht, dass der Sachverständige in Zweifelfällen bei der Formulierungvon Fragen rechtlicher Art im Beweisbeschluss unbedingt mit dem GerichtRücksprache halten muss, um zu einer Reduzierung auf fachbezogene Fragen zugelangen. Welche Rechtfragen ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger auf keinenFall beantworten darf, sind beispielsweise solche nach dem Vertragsinhalt, demMangel eines Werks, der Verhältnismäßigkeit, Mangelhaftigkeit, Pflichtverletzung,groben Fahrlässigkeit, Verschulden, Sittenwidrigkeit, billigem Ermessen u.ä.5 Vgl. dazu Bleutge, in: Staudt-Seibel, Handbuch für den Bausachverständigen, 2. Aufl. 2010, S. 623ff.; Kleine-Cosack, DS 2009, 179 ff.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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