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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 12Es gibt in Deutschland zwar ein Akkreditierungsstellengesetz; darin wird aber lediglichdie Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Akkreditierungsstelle geregelt. Grundlageder Tätigkeit der DAkkS ist das Gesetz über die Akkreditierungsstelle vom31.07.2009 (BGBl. I, S. 2625). Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundesdurch die Akkreditierungsstelle durchgeführt (§ 1). Die Aufgaben der Akkreditierungsstellewerden in § 2 geregelt. Sie führt auf schriftlichen Antrag einer KonformitätsbewertungsstelleAkkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der vorgenannten Verordnungdurch. Sie wendet dabei die nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes bekannt gemachtenRegeln an. Sie führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellenmit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem <strong>neue</strong>sten Stand.Zertifizierte Sachverständige sind daher rechtlich verbandsanerkannten Sachverständigengleichzustellen. Zurzeit gibt es nur in drei Bereichen (Immobilienbewertung,Kfz-Schäden und Bewertung, Bauschäden) Zertifizierungsangebote in Deutschland.Nach wie vor werden die Zertifizierungsstellen privatrechtlich organisiert. Staatlichbeliehen ist nur die DAkkS. Bedauerlich ist jedoch, dass in Deutschland nach wie vorjedermann eine Zertifizierungsstelle gründen und unterhalten kann, ohne eine Akkreditierungvon der DAkkS zu benötigen. Im Sinne eines angemessenen Verbraucherschutzesund eines fairen Wettbewerbs wäre es geboten gewesen, dass derGesetzgeber von jeder Zertifizierungsstele verlangt hätte, dass sie für ihre Tätigkeitzuvor eine Akkreditierung hätte beantragen müssen. Auf das Sachverständigenwesenprojiziert bedeutet dies, dass es – wie jetzt auch schon – Zertifizierungsstellenmit und ohne Akkreditierung gibt. Es bleibt zu hoffen, dass der Wettbewerb hier fürdie notwendige Bereinigung in der Weise sorgt, dass nur noch akkreditierte Zertifizierungsstelennachgefragt werden.2.3.5 Die verbandsanerkannten Sachverständigen• können aufgrund des BGH-Urteils vom 23.05.1984 (NJW 1984, 2365) von Sachverständigenorganisationenanerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungenerfüllt sind:− der einzelne Sachverständige muss eine besondere, den Standard seinerals Sachverständige tätigen Mitbewerber deutlich überragende Qualifikation© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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