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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 23Nachstehend weitere Beispiele von Rechtsdienstleistungen, die bereits nach demalten Rechtsberatungsgesetz erlaubt bzw. verboten waren und als Auslegungshilfefür das <strong>neue</strong> RDG übernommen werden können:BGH, Urt v. 18.05.1995 - III ZR 109/94, BauR 1995, 727 = NJW 1995, 3122Wird ein Fachingenieur von einer Gemeinde gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorarsbeauftragt, deren Konzessionsverträge mit einem Energieversorgungsunternehmendaraufhin zu überprüfen, inwieweit die Erhöhung der Konzessionsabgabedurchsetzbar ist, so liegt das Schwergewicht der Tätigkeit in der rechtlichen Überprüfungund Durchsetzung dieses Anspruchs. Es liegt eine verbotswidrige Haupttätigkeitund keine zulässige Nebenleistung vor mit der Folge, dass der Fachingenieur dasvereinbarte Erfolgshonorar aufgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung nicht durchsetzenkann.OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.06.2007 - 4 U 493/06, juris Art. 1 § 1 RBerGWird der Baubetreuer vom Bauherrn mit der sog. Vollbetreuung, also der technischenHerstellung des Bauvorhabens einschließlich dessen wirtschaftlicher und rechtlicherAbwicklung beauftragt, so liegt zwar eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Besorgungfremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. § 1 RBerG vor; der Baubetreuer kann sichaber auf den Tatbestand der erlaubten Annexberatung berufen, weil die Rechtsberatunghinter seiner Haupttätigkeit (die Betreuung der technischen Herstellung desBauvorhabens) zurücktritt. Unerlaubte Rechtsberatung liegt nach Auffassung desGerichts hingegen dann vor, wenn der Baubetreuer vom Bauherrn nur mit der rechtlichenBetreuung beauftragt worden wäre oder der Baubetreuer die Leistungen aufmehrere Personen aufteilt und eine einzige Person – der Treuhänder – nur für dieRechtsbesorgung zuständig wäre. Auf keinen Fall, so das Gericht, darf die Rechtsbesorgungselbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrundstehen. Interessant ist an diesem Fall, dass das Gericht bereits die Vorgabendes RDG mit in die Begründung seiner Entscheidung einbezieht.BGH, Urt. v. 28.03.2006 - XI ZR 239/04, NJW 2006, 2118 = ZIP 2006, 843Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung einesGrundstücksgeschäfts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt,bedarf der Erlaubnis nach Art 1 § 1 RBerG.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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