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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 274.2.4 ZusammenfassungZulässige Nebenleistungen rechtsberatender und rechtsbesorgender Natur könnenbeispielsweise sein: Angaben und Auskünfte zur Verjährung, Gewährleistung, Verschulden,Kausalität, Vertragsverletzung, Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben, BilligesErmessen, Schadensersatz, Schmerzensgeld usw. Voraussetzungen sind ist in allenFällen, dass solche zusätzlichen Beratungen Nebenleistungen bleiben, die einenwirtschaftlichen Bezug zur Hauptleistung haben. Hauptleistungen sind dabei beispielsweisedie Erstattung eines Gutachtens, eine fachliche Beratung oder die Übernahmeeiner baubegleitenden Qualitätskontrolle. Die Klärung der Höhe des Schmerzensgeldesund der Verschuldensfrage wird in der Gesetzesbegründung als unzulässigeNebenleistung angesehen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 47, r.Sp.). Mithin bedarfes hier einer gerichtlichen Klärung. Auf den Punkt gebracht hat es van Bühren,Präsident der Anwaltskammer Köln, indem er in der Kammerzeitschrift (4/2008) alsBeispiel angeführt hat, „dass nun auch Leichenbestatter als Annextätigkeit die Erbenüber die Kündigung von Wohnungen und Versicherungen beraten können“. Hierkennt der Präsident die Praxis nicht und verschweigt die einschlägige Rechtsprechung.Bereits unter der Geltung des alten Rechtsberatungsgesetzes haben Bestattungsunternehmenunbeanstandet für die Erben zahlreiche Rechtsangelegenheitenbesorgt von der Feststellung der Erbfolge, dem Vertrag für die Grabstelle, die Mitteilungenan die Renten- und Krankenversicherung bis zur Beantragung der Erteilungdes Erbscheins.4.2.5 Rechtsprechung zur <strong>neue</strong>n RechtslageAG Frankfurt/M, 22.08.2008, Schadenspraxis 3/2009, 114Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen (hier: Erforderlichkeit der Mietwagenkosteneines Geschädigten) gehört nicht zu dem Berufsbild eines Mietwagenunternehmers.LG Koblenz, Urt. v. 17.03.2009 - 4 HKO 140/08, juris § 5 RDGDie Werbung einer Kfz-Reparaturwerkstatt in einem Flyer mit dem Inhalt „kompletteUnfallschadensabwicklung“ und „Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus“ ist wettbewerbswidrig,da diese Werbung eine Rechtsdienstleistung anbietet, die nur dann© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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