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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 39einer Initiative des Sachverständigen, diesen Schutz herzustellen. Kein Versicherungsschutzbesteht dort, wo der Sachverständige über die ihm als juristischen Laiengesetzten Grenzen des RDG hinausgeht.8 Werbung mit RechtsdienstleistungenDer Sachverständige unterliegt keinem gesetzlich geregelten Werbeverbot. 35 Auchmit der öffentlichen Bestellung darf geworben werden. Angesagt ist hier die sachlicheInformationswerbung. Werbeaussagen im Bereich des Angebots von Rechtsdienstleistungensind als Rechtsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG nur dann unlauter,wenn sie gegen das <strong>neue</strong> RDG verstoßen oder wenn sie nach §§ 3 bis 5UWG irreführend sind. Es muss bei solchen Werbeangeboten immer geprüft werden,ob überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 RDG vorliegt und,wenn ja, ob diese nach § 5 RDG als Annexleistung zu einer gutachterlichen Hauptleistungoder nach anderen Vorschriften des RDG erlaubt ist.Beispiele für verbotene Werbung, weil der gerichtliche Bereich berührt wird oderdie Rechtsdienstleistung als Hauptleistung angeboten wird:- Ich mache nicht nur Gutachten, sondern setze Ihre daraus abzuleitenden Ansprücheauch gerichtlich durch.- Ich führe baurechtliche Beratung und Betreuung durch, auch wenn sie keinGutachten von mir verlangen.- Ich entwerfe Verträge und/oder führe die Vergleichsverhandlungen mit IhremBauunternehmer und berate Sie auf Wunsch auch in fachlicher Hinsicht.Beispiele für zulässige Werbung, weil es sich um zulässige Annexwerbung nach§ 5 RDG handelt oder weil keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG vorliegt:35 Bock, in: Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, § 7; Klute, NZBau 2008,556; Bleutge, Der Bausachverständige, 6/2008, 54 u. 1/2009, 62; Ottofülling, DS 2008, 53; Bleutge/Bock/Fischer/Roeßner, Mit Sachverstand werben, Köln, Institut für Sachverfständigenwesen, 2. Aufl.2005.© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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