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neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

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Stand: 12.01.2011 47Die drei Stufen des <strong>neue</strong>n § 2 RDGAnwBl. 2008, 385Ulrich JürgenDas <strong>neue</strong>s Rechtsdienstleistungsgesetz und seine Konsequenzen für den SachverständigenDS 2008, 9111 PrüfrasterWenn an den Sachverständigen die Frage herangetragen wird, ob er sich in seinemFachgebiet zu juristischen Fragen äußern könne oder vielleicht sogar den von ihmbegutachteten Sachverhalt in Verhandlungen mit Handwerkern oder Versicherungenrechtlich absichern und kontrollieren könne, sollte er zunächst nachstehendes Prüfrasterabarbeiten, um die rechtliche Zulässigkeit zu ermitteln und sein Haftungsrisikoabzuschätzen:1. Liegt ein Privatauftrag oder ein Gerichtsauftrag vor?Der Gerichtsauftrag wird vom Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfasst. Gutachtenfür die Gerichte dürfen grundsätzlich keine rechtliche Würdigungen undBeurteilungen enthalten. Die Ausnahmen des RDG für rechtliche Betätigungenvon Nichtjuristen, also auch von Sachverständigen, gelten nur für den Privatauftrag.2. Handelt es sich bei dem Auftrag um eine Rechtsdienstleistung bei einer außergerichtlichenSachverständigentätigkeit?Dann finden alle Bestimmungen des RDG Anwendung.3. Handelt es sich um rechtliche Dienstleistungen, die kraft Gesetzes (RDG) vonder Anwendung des RDG ausgeschlossen sind?Dann können diese Dienstleistungen ohne Einschränkungen vom Sachverständigenerbracht werden. Keine Rechtsdienstleistungen bzw. ausgenommensind beispielsweise wissenschaftliche Gutachten, Schlichtung, Adjudikation,Schiedsgutachten, Mediation, schiedsgerichtliche Tätigkeit, an die Allgemeinheitgerichtete Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen und Rechts-© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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