11.07.2015 Aufrufe

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

neue Betätigungsfelder für Sachverständige? - Werner Baurecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stand: 12.01.2011 31nicht von einem der erlaubnisfreien Rechtsdienstleistungen im RDG gedeckt, kann ernach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden.Im nachstehenden Fall hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.10.2010 - 6 U 64/10) entschieden,dass das zusätzliche Angebot eines Maklers zur Lieferung eines kostenfreienMietvertrags noch nicht einmal eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungdarstelle. Es werde nämlich keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls angeboten,selbst wenn damit eine Hilfestellung beim Ausfüllen im Einzelfall angeboten werdensollte. Sollte man diese Leistung aber als Rechtsdienstleistung qualifizieren, so seidiese nach § 5 RDG gedeckt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungenerlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gewerblichenLeistung stehen und als nachgeordnete Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbildgehören. Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt,Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigungder Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlichsind. Dies wird für die Hilfestellung des Maklers beim Ausfüllen des Mitvertrags bejaht.Verneint wird dagegen das Vorliegen einer zulässigen Nebenleistung, wenn derMakler auf Bitten seines Kunden bereit wäre, mit diesem die Zweckmäßigkeit der imVertragsformular vorgegebenen Regelungen zu erörtern und zu prüfen, ob sie nichtim Einzelfall durch andere, den individuellen Wünschen und Bedürfnissen eher entsprechendenRegelung ersetzt werden sollten.Leitsätze der Entscheidung:Wirbt ein Immobilienmakler, der für seine Kundschaft ein Wohnungsmietobjekt sucht,in einer Anzeige mit der Formulierung „Mietvertrag kostenfrei“, entnehmen die angesprochenenVerkehrskreise dieser Werbung lediglich, dass der Makler potentiellenVermietern anbietet, ihnen ein Vertragsformular kostenlos zu überlassen und erforderlichenfallsbeim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein. Darin liegt kein Verstoßgegen das RDG.Anmerkung :Dem Urteil ist grundsätzlich zuzustimmen. Soweit jedoch am Ende der Entscheidungsgründezum Ausdruck gebracht wird, dass keine zulässige Nebenleistung nach§ 5 RDG vorliege, wenn der Makler Ratschläge zu Vertragsänderungen gegebenhätte, kann dem nicht zugestimmt werden. Zum Berufsbild des Maklers gehört auch,© 2011 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!