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StaDtNachrichtEN - Künstlerstadt Gmünd

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6<br />

§4<br />

Bebauungsweise<br />

(1) Es wird die offene und die halboffene Bebauungsweise<br />

festgelegt.<br />

(2) Im Falle einer halboffenen Bebauungsweise darf diese<br />

für jeweils maximal zwei Gebäude gemeinsam erfolgen.<br />

Dabei sind beide Gebäude zeitgleich zu errichten und<br />

an der Grundstücksgrenze zusammenzuschließen. Der<br />

einseitige Anbau an der Grundstücksgrenze ist unter-<br />

sagt.<br />

§5<br />

Anzahl der Geschosse – Gebäudehöhen<br />

(1) Die max. Geschossanzahl wird mit 2,0 Geschossen<br />

ohne ausgebautes Dachgeschoss festgelegt.<br />

(2) Ein Geschoss ist ein umbauter Raum, der<br />

• zur Gänze über dem verglichenen natürlichen Gelän-<br />

de liegt.<br />

• Ein ausbaufähiges Dachgeschoss ist ein innerhalb<br />

des Dachraumes befindliches Geschoss, bei dem<br />

der Kniestock, gemessen von der Oberkante Rohde-<br />

cke des letzten Vollgeschoßes bis zur Oberkante der<br />

Fußpfette max. 150,0 cm betragen darf.<br />

• Eine zweigeschossige Gebäudeerrichtung schließt<br />

ein zusätzlich ausbaufähiges Dachgeschoss aus. Der<br />

Kniestock darf in diesem Falle gemessen von der<br />

Oberkante Rohdecke des obersten Geschosses bis<br />

zur Oberkante der Fußpfette max. 40,0 cm betragen.<br />

• Die Oberkante der Rohdecke Kellergeschoss darf an<br />

keinem Punkt mehr als 50,0 cm über dem bestehen-<br />

den natürlichen Geländeniveau errichtet werden.<br />

• Bei Gebäuden ohne die übliche Geschosseinteilung<br />

gilt die äußere Bauhöhe/Gebäudehülle von 3,0 m<br />

als Berechnungsbasis für ein Geschoss.<br />

• Maximale Gebäudehöhen für:<br />

Hauptgebäude – Gesamthöhe max. 9,5 m<br />

Nebengebäude und Garagen:<br />

- mit Satteldach/Walmdach max. Gesamthöhe 4,5 m<br />

- mit Pultdach/Flachdach max. Gesamthöhe 3,2 m<br />

§6<br />

Dachform – Dachneigung – Deckungsmaterial<br />

(1) Hauptgebäude sind mit Satteldach oder Walmdach zu<br />

errichten – untergeordnete Querfirste sind erlaubt, die<br />

Verschneidung eines Querfirstes mit der Dachhaut ist<br />

mind. 40,0 cm unter dem Hauptfirst anzubringen.<br />

(2) Bei Sattel- und Walmdächern der Hauptgebäude sind<br />

Dachneigungen von 25° bis max. 43° zulässig.<br />

(3) Nebengebäude/Garagen dürfen die Dachformen wie im<br />

Abs. 1 oder auch Pult- und Flachdächer aufweisen.<br />

(4) Das Deckungsmaterial hat sich an der dominierenden<br />

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Farbwahl im unmittelbar anschließenden Gebietsteil von<br />

Treffenboden zu orientieren und darf keine hochglänzenden<br />

Deckungsmaterialen aufweisen.<br />

§7<br />

Baulinien<br />

(1) Baulinien sind im Teilbebauungsplan als Rechtsplan zur<br />

Verordnung festgelegt – es gilt die Abstandsbemaßung<br />

laut Rechtsplan, der Abstand wird in Verbindung mit<br />

Abs. 2 von der Flucht der äußersten Mauer bis zur<br />

Grundstücksgrenze gemessen.<br />

(2) Baulinien sind Linien, innerhalb derer Gebäude errich-<br />

tet werden dürfen.<br />

(3) Untergeordnete Vorbauten und Bauteile (z. B. Dach-<br />

überstände, Balkone, Loggien, Erker, Windfang) dürfen<br />

die Baulinien um max. 1,0 m überragen.<br />

(4) Die Überschreitung der Baulinien für die halboffene<br />

Bauweise ist erlaubt.<br />

(5) Die Überschreitung der Baulinie durch das nachträg-<br />

liche Anbringen von energiesparendem Wärmeschutz<br />

bis max. 15 cm an der Außenmauer ist zulässig.<br />

(6) Nebengebäude und Garagen, die keine Aufenthaltsräume<br />

und Feuerstätten aufweisen, dürfen die Baulinie über-<br />

schreiten, wenn<br />

a. eine Verschneidungshöhe der Außenmauer mit der<br />

Dachhaut bis max. 2,8 m gegeben ist,<br />

b. die Außenmauer auf Seite der Grundstücksgrenze<br />

unter 6,0 m Länge ist und<br />

c. ein Abstand zur Nachbargrundgrenze von mind. 1,0<br />

m eingehalten wird<br />

oder<br />

für die zeitgleiche Bebauung im Rahmen der halbof-<br />

fenen Bauweise ohne Grenzabstand.<br />

(7) Carports bis max. 40 m 2 Dachfläche dürfen an der<br />

Grundstücksgrenze errichtet werden und dürfen an<br />

max. zwei vertikalen Seiten Sichtschutz in Leichtbau-<br />

weise aufweisen.<br />

(8) Baulinien zu Grundstücksgrenzen von Verkehrsflächen<br />

sind einzuhalten und dürfen keinesfalls überschritten<br />

werden (keine Ausnahmen).<br />

(9) Die Errichtung von Einfahrtstoren (Einfahrten) zu Ver-<br />

kehrsflächen hat so zu erfolgen, dass diese Tore mind.<br />

5,0 m von der Straßengrundgrenze aus zurückzuverset-<br />

zen sind.<br />

(10)Durch die Errichtung elektronisch und per Fernsteu-<br />

erung zu öffnender elektrisch bewegter Einfahrtstore<br />

darf die Regelung des Punktes (9) unterbleiben.<br />

§8<br />

Anschlussverpflichtungen<br />

(1) Die Regen- und Oberflächenwässer sind auf Eigengrund<br />

zur Versickerung zu bringen.<br />

<strong>Gmünd</strong> • Nr. 3 / Dezember 2011

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