StaDtNachrichtEN - Künstlerstadt Gmünd
StaDtNachrichtEN - Künstlerstadt Gmünd
StaDtNachrichtEN - Künstlerstadt Gmünd
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6<br />
§4<br />
Bebauungsweise<br />
(1) Es wird die offene und die halboffene Bebauungsweise<br />
festgelegt.<br />
(2) Im Falle einer halboffenen Bebauungsweise darf diese<br />
für jeweils maximal zwei Gebäude gemeinsam erfolgen.<br />
Dabei sind beide Gebäude zeitgleich zu errichten und<br />
an der Grundstücksgrenze zusammenzuschließen. Der<br />
einseitige Anbau an der Grundstücksgrenze ist unter-<br />
sagt.<br />
§5<br />
Anzahl der Geschosse – Gebäudehöhen<br />
(1) Die max. Geschossanzahl wird mit 2,0 Geschossen<br />
ohne ausgebautes Dachgeschoss festgelegt.<br />
(2) Ein Geschoss ist ein umbauter Raum, der<br />
• zur Gänze über dem verglichenen natürlichen Gelän-<br />
de liegt.<br />
• Ein ausbaufähiges Dachgeschoss ist ein innerhalb<br />
des Dachraumes befindliches Geschoss, bei dem<br />
der Kniestock, gemessen von der Oberkante Rohde-<br />
cke des letzten Vollgeschoßes bis zur Oberkante der<br />
Fußpfette max. 150,0 cm betragen darf.<br />
• Eine zweigeschossige Gebäudeerrichtung schließt<br />
ein zusätzlich ausbaufähiges Dachgeschoss aus. Der<br />
Kniestock darf in diesem Falle gemessen von der<br />
Oberkante Rohdecke des obersten Geschosses bis<br />
zur Oberkante der Fußpfette max. 40,0 cm betragen.<br />
• Die Oberkante der Rohdecke Kellergeschoss darf an<br />
keinem Punkt mehr als 50,0 cm über dem bestehen-<br />
den natürlichen Geländeniveau errichtet werden.<br />
• Bei Gebäuden ohne die übliche Geschosseinteilung<br />
gilt die äußere Bauhöhe/Gebäudehülle von 3,0 m<br />
als Berechnungsbasis für ein Geschoss.<br />
• Maximale Gebäudehöhen für:<br />
Hauptgebäude – Gesamthöhe max. 9,5 m<br />
Nebengebäude und Garagen:<br />
- mit Satteldach/Walmdach max. Gesamthöhe 4,5 m<br />
- mit Pultdach/Flachdach max. Gesamthöhe 3,2 m<br />
§6<br />
Dachform – Dachneigung – Deckungsmaterial<br />
(1) Hauptgebäude sind mit Satteldach oder Walmdach zu<br />
errichten – untergeordnete Querfirste sind erlaubt, die<br />
Verschneidung eines Querfirstes mit der Dachhaut ist<br />
mind. 40,0 cm unter dem Hauptfirst anzubringen.<br />
(2) Bei Sattel- und Walmdächern der Hauptgebäude sind<br />
Dachneigungen von 25° bis max. 43° zulässig.<br />
(3) Nebengebäude/Garagen dürfen die Dachformen wie im<br />
Abs. 1 oder auch Pult- und Flachdächer aufweisen.<br />
(4) Das Deckungsmaterial hat sich an der dominierenden<br />
<strong>StaDtNachrichtEN</strong><br />
<strong>StaDtNachrichtEN</strong><br />
Farbwahl im unmittelbar anschließenden Gebietsteil von<br />
Treffenboden zu orientieren und darf keine hochglänzenden<br />
Deckungsmaterialen aufweisen.<br />
§7<br />
Baulinien<br />
(1) Baulinien sind im Teilbebauungsplan als Rechtsplan zur<br />
Verordnung festgelegt – es gilt die Abstandsbemaßung<br />
laut Rechtsplan, der Abstand wird in Verbindung mit<br />
Abs. 2 von der Flucht der äußersten Mauer bis zur<br />
Grundstücksgrenze gemessen.<br />
(2) Baulinien sind Linien, innerhalb derer Gebäude errich-<br />
tet werden dürfen.<br />
(3) Untergeordnete Vorbauten und Bauteile (z. B. Dach-<br />
überstände, Balkone, Loggien, Erker, Windfang) dürfen<br />
die Baulinien um max. 1,0 m überragen.<br />
(4) Die Überschreitung der Baulinien für die halboffene<br />
Bauweise ist erlaubt.<br />
(5) Die Überschreitung der Baulinie durch das nachträg-<br />
liche Anbringen von energiesparendem Wärmeschutz<br />
bis max. 15 cm an der Außenmauer ist zulässig.<br />
(6) Nebengebäude und Garagen, die keine Aufenthaltsräume<br />
und Feuerstätten aufweisen, dürfen die Baulinie über-<br />
schreiten, wenn<br />
a. eine Verschneidungshöhe der Außenmauer mit der<br />
Dachhaut bis max. 2,8 m gegeben ist,<br />
b. die Außenmauer auf Seite der Grundstücksgrenze<br />
unter 6,0 m Länge ist und<br />
c. ein Abstand zur Nachbargrundgrenze von mind. 1,0<br />
m eingehalten wird<br />
oder<br />
für die zeitgleiche Bebauung im Rahmen der halbof-<br />
fenen Bauweise ohne Grenzabstand.<br />
(7) Carports bis max. 40 m 2 Dachfläche dürfen an der<br />
Grundstücksgrenze errichtet werden und dürfen an<br />
max. zwei vertikalen Seiten Sichtschutz in Leichtbau-<br />
weise aufweisen.<br />
(8) Baulinien zu Grundstücksgrenzen von Verkehrsflächen<br />
sind einzuhalten und dürfen keinesfalls überschritten<br />
werden (keine Ausnahmen).<br />
(9) Die Errichtung von Einfahrtstoren (Einfahrten) zu Ver-<br />
kehrsflächen hat so zu erfolgen, dass diese Tore mind.<br />
5,0 m von der Straßengrundgrenze aus zurückzuverset-<br />
zen sind.<br />
(10)Durch die Errichtung elektronisch und per Fernsteu-<br />
erung zu öffnender elektrisch bewegter Einfahrtstore<br />
darf die Regelung des Punktes (9) unterbleiben.<br />
§8<br />
Anschlussverpflichtungen<br />
(1) Die Regen- und Oberflächenwässer sind auf Eigengrund<br />
zur Versickerung zu bringen.<br />
<strong>Gmünd</strong> • Nr. 3 / Dezember 2011