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Erhöhte Studienbeihilfe für „auswärtige“ Studierende

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10<br />

Kündigung<br />

Kündigungsschutz<br />

Als Kündigungsschutz bezeichnet man den Schutz<br />

vor einer Kündigung seitens der Vermieterin/des<br />

Vermieters. DieseR darf einen bestehenden Mietvertrag<br />

nur kündigen, wenn ein vom Gesetz als<br />

wichtig anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.<br />

Gesetzliche Kündigungsgründe<br />

Nichtbenützung der Wohnung<br />

gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes<br />

(z.B. Untervermietung)<br />

Untervermietung gegen ein unverhältnismäßig<br />

hohes Entgelt (Untermietzins)<br />

Tod der Mieterin/des Mieters und Fehlen eintrittsberechtigter<br />

Personen<br />

Nichtbezahlung der Miete: Voraussetzung ist,<br />

dass der/die MieterIn trotz Mahnung mindestens<br />

acht Tage im Rückstand ist; bezahlt<br />

der/die MieterIn aber bis zum Ende der Gerichtsverhandlung<br />

in erster Instanz, ist die<br />

Kündigung abzuweisen, sofern den/die MieterIn<br />

kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand<br />

trifft. Der/die MieterIn hat aber<br />

in diesem Fall die Kosten (Gerichtskosten,<br />

Mahnspesen etc.) zu ersetzen.<br />

erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes:<br />

Dieser Grund liegt vor, wenn<br />

die Wohnung besonders stark vernachlässigt<br />

wird, wenn durch grob ungehöriges Verhalten<br />

den MitbewohnerInnen des Hauses das<br />

Zusammenleben verunmöglicht oder sehr er-<br />

schwert wird sowie bei gröberen strafbaren<br />

Handlungen gegen HausbewohnerInnen oder<br />

den/die VermieterIn.<br />

Eigenbedarf der Vermieterin/des Vermieters:<br />

Ein einfacher Bedarf der Vermieterin/des<br />

Vermieters reicht nicht als Kündigungsgrund<br />

aus. Der/die VermieterIn muss die Wohnung<br />

dringend <strong>für</strong> sich selbst oder seine/ihre Kinder<br />

und/oder EnkelInnen benötigen. Ob diese<br />

Notsituation wirklich gegeben ist, wird<br />

vom Gericht sehr streng geprüft. Nur dann,<br />

wenn die Interessen des Vermieters/der Vermieterin<br />

überwiegen und ihm/ihr eine höhere<br />

persönliche Beeinträchtigung widerfährt,<br />

hat die Kündigung Erfolg.<br />

Abbruchsfälle: Wenn eine baubehördliche Bewilligung<br />

zum Abbruch des Hauses vorliegt,<br />

kann dem/der MieterIn gekündigt werden. Es<br />

muss ihm/ihr jedoch eine entsprechende Ersatzwohnung<br />

beschafft werden.<br />

Verhinderung der Verbesserung einer Substandardwohnung:<br />

Wenn sich der/die<br />

HauptmieterIn einer Kategorie-D-Wohnung<br />

(Substandard) weigert, eine von dem/der<br />

VermieterIn finanzierte Standardanhebung<br />

auf Kategorie C seiner/ ihrer Wohnung gegen<br />

Bezahlung des Kategorie-C-Zinses zuzulassen<br />

oder die Verbesserung selbst durchzuführen,<br />

stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Auch<br />

in diesem Fall muss dem/der MieterIn Ersatz<br />

beschafft werden.

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