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Erhöhte Studienbeihilfe für „auswärtige“ Studierende

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38<br />

Anspruchsvoraussetzungen,<br />

Benützungsvertrag<br />

JedeR achte <strong>Studierende</strong> wohnt während<br />

der Studienzeit dort, und wohl alle StudentInnen<br />

können sich darunter etwas<br />

vorstellen: die <strong>Studierende</strong>nheime. Die<br />

Vorteile eines Lebens im sogenannten<br />

„Studiheim“ haben alle denselben Hintergrund,<br />

nämlich auf einem relativ überschaubaren<br />

Raum viele Gleichaltrige und<br />

auch StudienkollegInnen versammelt zu<br />

haben. Einerseits bietet das natürlich die<br />

Möglichkeit schneller andere StudentInnen<br />

kennen zu lernen und flexibel Feste<br />

zu feiern, andererseits können sich hier<br />

sehr leicht Lerngemeinschaften bilden,<br />

die den Weg durch den Studienalltag angenehmer<br />

gestalten.<br />

Die meisten <strong>Studierende</strong>nheime werden vom Bund<br />

und den Ländern getragen, ein Verzeichnis aller<br />

Heime findet sich ständig aktuell auf<br />

www. oeh.ac.at.<br />

Einen Platz in einem <strong>Studierende</strong>nheim sicherst du<br />

dir durch Abschluss des schriftlichen Benützungsvertrages<br />

mit dem jeweiligen <strong>Studierende</strong>nheimträger,<br />

wobei folgendes zu beachten ist:<br />

Als <strong>Studierende</strong> gelten gemäß <strong>Studierende</strong>nheimgesetz<br />

alle ordentlichen HörerInnen österreichischer<br />

Universitäten und Universitäten der Künste<br />

sowie <strong>Studierende</strong> von Fachhochschulen, pädagogischen<br />

Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen.<br />

Außerordentliche <strong>Studierende</strong>, die sich auf die<br />

Studienberechtigungsprüfung vorbereiten oder<br />

einen Universitätslehrgang mit dem Ziel, ein ordentliches<br />

Studium zu beginnen, absolvieren, sind<br />

oben genannten ebenso gleichgestellt wie EmpfängerInnen<br />

von Stipendien öffentlich-rechtlicher<br />

Körperschaften.<br />

Plätze in Heimen, die durch Mittel des Bundes gefördert<br />

werden, müssen unter Bedachtnahme auf<br />

die soziale Bedürftigkeit, den Studienerfolg und<br />

die Entfernung vom Heimatort des/der <strong>Studierende</strong>n<br />

vergeben werden.<br />

Konsequenterweise sind also BezieherInnen von<br />

<strong>Studienbeihilfe</strong> bei der Aufnahme vor anderen<br />

<strong>Studierende</strong>n aufzunehmen, sofern die Entfernung<br />

zum Heimatort dies rechtfertigt. In einem nicht<br />

ausgelasteten <strong>Studierende</strong>nheim können darüber<br />

hinaus bis zum Ende eines Studienjahres kurzfristige<br />

Gastverträge auch mit Personen, die nicht als<br />

<strong>Studierende</strong> gelten, abgeschlossen werden (höheres<br />

Benützungsentgelt möglich).<br />

Falls das Heim über die Sommermonate zu einem<br />

anderen Betriebszweck verwendet wird (z.B. Hotel,<br />

Pension), ist der Heimträger jedenfalls verpflichtet,<br />

<strong>Studierende</strong>n, die aus Gründen des Studiums<br />

während dieser Zeit am Studienort bleiben müssen,<br />

einen Platz zur Verfügung zu stellen.<br />

Im Benützungsvertrag müssen Angaben über den<br />

Heimplatz, den Vertragszeitraum, Kündigungsfristen,<br />

Höhe des Entgelts, Kaution und die Schlichtungsklausel<br />

enthalten sein.<br />

Abgeschlossen wird jeweils auf ein Jahr (Ausnahme:<br />

zwei Jahre zu Studienanfang auf Verlangen<br />

des/der <strong>Studierende</strong>n). Bis zum Ende der durchschnittlichen<br />

Studiendauer des gewählten Studiums<br />

kann also bei Nachweis der sozialen Bedürftigkeit<br />

und eines günstigen Studienfortganges

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