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Erhöhte Studienbeihilfe für „auswärtige“ Studierende

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vermietete Neubau-Eigentumswohnungen<br />

(seit 1945), Ein- bis Zweifamilienhäuser,<br />

sowie Mietwohnungen in frei finanzierten<br />

Neubauten<br />

hat der/die VermieterIn Förderungsmittel<br />

erhalten und diese vorzeitig zurückgezahlt<br />

(Rückzahlungsbegünstigungsgesetz), dürfen<br />

die Wohnungen zu beliebigen Preisen vermietet<br />

werden.<br />

Mietzinsminderungsanspruch<br />

Kann der/die MieterIn die Wohnung nicht wie vereinbart<br />

gebrauchen, weil sie teilweise oder ganz<br />

mangelhaft ist, kann der/die MieterIn ganz oder<br />

teilweise von der Zahlung des Mietzinses befreit<br />

werden, zumindest <strong>für</strong> den Zeitraum der Unbrauchbarkeit.<br />

Dies gilt natürlich nicht, wenn der/die<br />

MieterIn selber <strong>für</strong> die Unbrauchbarkeit gesorgt<br />

hat (zum Beispiel durch Abriss der tragenden Wände<br />

etc.).<br />

Wird zum Beispiel vom/von der VermieterIn beschlossen,<br />

dass die Fenster im Winter ausgetauscht<br />

werden sollen, es dann aber zu Komplikationen<br />

kommt und über Wochen weder Fenster<br />

noch eine Heizung installiert sind, muss <strong>für</strong> den<br />

Zeitraum kein Mietzins entrichtet werden.<br />

Wer eine Mietzinsbefreiung erreichen will, sollte<br />

zuerst dem/der VermieterIn einen Brief schreiben,<br />

in dem die Lage geschildert und eine Befreiung<br />

gefordert wird. Wenn der/die VermieterIn darauf<br />

nicht reagiert und auch die Mängel nicht behebt,<br />

können unter Umständen Hotelrechnungen eingefordert<br />

werden.<br />

Monatliche Kosten<br />

Auch mit solchen Problemen solltest du dich an<br />

eine MieterInnen-Organisation wenden.<br />

Erhöhungen des Mietzinses bei<br />

laufenden Verträgen<br />

Steigt der Verbraucherindex um mehr als 5 Prozent,<br />

werden die Kategoriemietzinse angepasst.<br />

Die Richtwertmietzinse werden jährlich am 1. April<br />

angepasst.<br />

Betriebskosten<br />

Zu den allgemeinen Betriebskosten, die dem/der<br />

MieterIn angerechnet werden dürfen, gehören folgende<br />

Ausgaben:<br />

Wasserkosten<br />

Abwasserkosten<br />

Rauchfangkehrung<br />

Unratabfuhr<br />

Schädlingsbekämpfung<br />

Beleuchtung der allgemeinen Teile des<br />

Hauses<br />

Feuerversicherung<br />

Haftpflicht- und Leitungswasserschadensversicherung<br />

Versicherung gegen andere Schäden<br />

www.oeh.ac.at<br />

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