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Erhöhte Studienbeihilfe für „auswärtige“ Studierende

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36<br />

Monat übersteigt<br />

bei einer zwangsweisen Verlängerung eines<br />

Benutzungsverhältnisses um mindestens<br />

einen Monat in einem <strong>Studierende</strong>nheim<br />

(z.B. wenn die Unterkunft etwa wegen<br />

eines Studienaufenthalts im Ausland nicht<br />

in vollem zeitlichen Ausmaß genutzt wird,<br />

ein Aussetzen des Mietzinses jedoch nicht<br />

möglich ist)<br />

<strong>für</strong> <strong>Studierende</strong> mit Kind/ern und behinderte<br />

<strong>Studierende</strong>, deren Miete mehr als 254 Euro<br />

pro Monat ist<br />

Hinweis: Es gibt auch Förderungen von Glaubensgemeinschaften<br />

und Stiftungen, die eher wenig<br />

beworben und dadurch mitunter auch nicht genutzt<br />

oder ausgelastet sind. Da lautet die Devise:<br />

informieren und nachforschen!

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