Finanzielles Einmalige Zahlungen (Kaution, Ablöse, Mietzinsvorauszahlung, Vergebührung, Mietvertragsentrichtungskosten) Monatliche Fixkosten (Mietzins, Betriebskosten) Österreichische HochschülerInnenschaft www.oeh.ac.at
18 Einmalige Zahlungen Kaution Es ist üblich, dass bei der Vermietung einer Wohnung eine Kaution vom/von der MieterIn verlangt wird. Sollte einE MieterIn nicht in der Lage sein, die Miete zu bezahlen, wird die ausstehende Summe von der Kaution einbehalten. Ähnlich wird vorgegangen, wenn die Wohnung in einem schlechteren Zustand zurückgegeben wird, als in dem sie vermietet wurde. Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen müssen jedoch vom/von der VermieterIn hingenommen werden! Hinweis: Es ist daher sehr ratsam, die Wohnung bei der Übergabe zu fotografieren, damit vom/von der EigentümerIn nicht behauptet werden kann, dass sich bei Vermietung diverse Luxusgegenstände in den Räumlichkeiten befunden haben. Wer eine möblierte Wohnung mietet, sollte eine genaue Auflistung der Gegenstände anfertigen. Es ist auch ratsam, eine Wohnungsübergabe mit Zeugen vorzunehmen. Es darf vom/von der VermieterIn verlangt werden, dass die Kaution bei Auslaufen des Mietvertrages mitsamt geläufigen Zinsen ausbezahlt wird. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen betreffend der Höhe der Kaution. Üblich sind jedoch drei Bruttomieten. Nur in besonderen Fällen (besonders wertvolle und kostenintensive Ausstattung/ Sanierung) sind auch bis zu sechs Monatsmieten möglich. Sollten <strong>für</strong> eine heruntergekommene oder nur mittelmäßig adaptierte Wohnung mehr als drei Monatsmieten Kaution verlangt werden, dann kann man den darüber hinaus gehenden Betrag bei der Schlichtungsstelle überprüfen lassen. Es kann dann auch durchaus entschieden werden, dass die Überhöhung zurückgezahlt werden muss. Ablöse Ablösen sind einmalige Zahlungen, die sehr oft unzulässig sind. Wer eine Ablöse leistet, sollte sich auf jeden Fall die Übergabe des Geldes quittieren lassen. Außerdem ist es ratsam, einen Zeugen oder ein Zeugin zur Übergabe mitzunehmen. Jede Ablöse, <strong>für</strong> die keine gleichwertige Gegenleistung geboten wird, ist unzulässig. Zum Beispiel kommt es vor, dass eine Ablöse gezahlt werden soll, bloß um die Wohnung überhaupt zur Miete zu bekommen. Solche Zahlungen, egal an wen sie geleistet wurden, können innerhalb von zehn Jahren zurückgefordert werden. Im Streitfall sind die Bezirksgerichte bzw. die Schlichtungsstelle zuständig. Hinweis: Wer eine verbotene Ablöse zahlt, kann diese nicht vom/von der NachmieterIn einfordern. Mietzinsvorauszahlung Wer also seine/ihre Wohnung nicht herrichten will, aber trotzdem eine höhere Summe bar auf die Hand bekommen will, findet die Lösung seines Problems manchmal darin, vom/von der MieterIn seiner Wohnung eine Mietzinsvorauszahlung einzufordern. Das heißt, der/die MieterIn zahlt einen gewissen