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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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Titelthemades in § 3 BurlG vorgesehenen Urlaubs von 24 Werktagen durchsechs zu teilen, <strong>und</strong> anschließend mit der Anzahl der Wochenarbeitstagezu multiplizieren. 42 Daraus folgt, dass Arbeitnehmern miteiner regelmäßigen Arbeitszeit an vier, drei oder zwei Werktagenbzw. einem Werktag, ein jährlicher Urlaubsanspruch von 16, 12, 8oder 4 gesetzlichen Urlaubstagen zusteht. 432. ENtGEltFortZAhlUNG iM KrANKhEitSFAll UNdFEiErtAGSvErGütUNGSofern die Voraussetzungen des § 3 I, III EFZG vorliegen, haben auchgeringfügig Beschäftigte als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einenAnspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 44 <strong>Die</strong> Höhe desAnspruchs richtet sich nach § 4 EFZG, wonach das dem Arbeitnehmerzustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. 45 Unter Arbeitsentgeltwird hierbei der Bruttolohn verstanden. 46 Gleiches gilt gem. § 2EFZG auch hinsichtlich des Ausfalls durch Feiertage. 473. KüNdiGUNGSSchUtZIm Vergleich zu in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern ergibt sichauch für den Kündigungsschutz von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmernkein Unterschied. 48 Unter den Voraussetzungen der§§ 1, 23 KSchG genießt auch ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmerden allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. 49 Eine Besonderheitergibt sich jedoch bei der strittigen Frage, ob ein geringfügigbeschäftigter Arbeitnehmer, als in Teilzeit Beschäftigter, im Rahmender Sozialauswahl nach § 1 III KschG mit einem in Vollzeit beschäftigtenArbeitnehmer vergleichbar ist. 50 Hier nimmt die wohl h.M. an,dass diese gr<strong>und</strong>sätzlich nicht im Sinne des § 1 III KschG miteinandervergleichbar sind. 51 Im Rahmen einer Sozialauswahl kommt eine Vergleichbarkeitvon geringfügig beschäftigten Teilzeitarbeitnehmern <strong>und</strong>in Vollzeit Beschäftigten nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wennder Arbeitgeber lediglich das Arbeitsvolumen mit einer betriebsbedingtenKündigung reduzieren will. 52Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, kann sich der geringfügigBeschäftigte, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch auf besondereKündigungsschutzregelungen (z.B. § 85 SGB IX) berufen. 53ii. BEtriEBSvErFASSUNGSrEchtlichE StEllUNGAls in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben geringfügig Beschäftigtenach h.M. gr<strong>und</strong>sätzlich sowohl gemäß § 7 S. 1 BetrVG ein aktives alsauch nach § 8 I 1 BetrVG ein passives Wahlrecht bei der Betriebsratswahlin ihrem Beschäftigungsbetrieb. 54 Für das aktive Wahlrecht ist es gemäߧ 7 S. 1 BetrVG lediglich erforderlich, dass der geringfügig beschäftigteArbeitnehmer das 18. Lebensjahr vollendet hat <strong>und</strong> dem Betrieb angehört.55 Das passive Wahlrecht setzt nach § 8 I 1 BetrVG zusätzlich eine6-monatige Betriebszugehörigkeit voraus. Auch die Mitbestimmungs-42 Behrend, in: JuS 2010, 757 (759).43 Gallner, in: ErfK (o. Fn. 8), § 3 BUrlG, Rn. 13.44 Behrend, JuS 2010, 757 (758).45 Zur Berechnung Malkmus, in: HaKo-Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Auflage (2010), § 4 EFZG, Rn. 31 ff.46 Dörner, in: ErfK (o. Fn. 8), § 4 EFZG, Rn.11.47 Behrend, in: JuS 2010, 757 (759).48 Griese, in: Küttner (o. Fn. 7), Geringfügige Beschäftigung, Rn.14.49 Griese, in: Küttner (o. Fn. 7), Geringfügige Beschäftigung, Rn.14.50 Siehe zum Streitstand: Bütefisch/Wylka, <strong>Die</strong> Sozialauswahl, 1. Auflage (2000), S.160.51 Siehe z.B. Oetker, FS Wiese (1998), 333 (348).52 BAG v. 7.12.2006, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl, Nr.88; Bröhl, in: BB 2006, 1050 (1052).53 Griese, in: Küttner (o. Fn. 7), Geringfügige Beschäftigung, Rn. 14.54 zum aktiven Wahlrecht BAG v. 29.01.1992, AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 1; Griese, in: Küttner (o. Fn. 7),Geringfügige Beschäftigung Rn. 17; a.A. u.a. Wank, in: RdA 1985, 1 (12) für den Fall, dass geringfügigBeschäftigte die Mehrheit der Arbeitnehmer in einem Betrieb stellen.55 Koch, in: ErfK (o. Fn. 8), § 7 BetrVG, Rn. 1.rechte des Betriebsrates gelten wie bei in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmernim vollen Umfang. 56d. SoZiAlrEchtlichE ASPEKtE dEr GEriNGFüGiGENBESchäFtiGUNGIm vierten Teil des Aufsatzes soll auf die gr<strong>und</strong>sätzlichen sozialrechtlichenAspekte der geringfügigen Beschäftigung eingegangen werden.Hierzu werden vor allem die Frage der Versicherungspflicht inden einzelnen Zweigen der Sozialversicherung <strong>und</strong> die Auswirkungenauf andere Sozialleistungen behandelt.i. diE vErSichErUNGSPFlichtGr<strong>und</strong>sätzlich sind alle Beschäftigten im Sinne des § 7 SGB IV inden einzelnen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. 57Eine Ausnahme gilt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, fürdie nach § 7 SGB V, § 20 I 1 SGB XI, § 5 II 1 Nr. 1 SGB VI <strong>und</strong>§ 27 II SGB III in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Pflegeversicherung,sowie der gesetzlichen Rentenversicherung <strong>und</strong> derArbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit herrscht. 58 Geradefür Studenten, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ergibtsich der gesetzliche Krankenversicherungsschutz dann nicht ausder Beschäftigung, sondern aus der sog. Familienversicherung nach§ 10 SGB V oder aufgr<strong>und</strong> des Studentenstatus aus § 5 I Nr. 9 SGB V.Pflichtversichert sind geringfügig Beschäftigte kraft Gesetz nur in dergesetzlichen Unfallversicherung, da im SGB VII kein Ausnahmetatbestandfür die geringfügige Beschäftigung existiert. Gr<strong>und</strong> dafür ist,dass geringfügig Beschäftigte unabhängig von der Höhe des Entgeltsdenselben Unfallgefahren ausgesetzt sind wie andere Arbeitnehmer. 59ii. vErZicht AUF diE vErSichErUNGSFrEihEit iN dErGESEtZlichEN rENtENvErSichErUNGGemäß § 5 II 2 SGB VI können entgeltgeringfügig Beschäftigteauf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten.Liegen mehrere Beschäftigungsverhältnisse vor, die auchnach Zusammenrechnung gemäß § 8 II 1 SGB IV die 400-Euro-Grenze nicht überschreiten, kann der Verzicht nur einheitlicherfolgen. 60 Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt der Verzicht nur mit Wirkung fürdie Zukunft. 61 Für zeitgeringfügig Beschäftigte besteht keine Möglichkeitauf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. 62 <strong>Die</strong> hierdurcherreichbaren Entgeltpunkte in der Rentenversicherung sind jedochnur sehr gering. 63 Dennoch bietet ein solcher Verzicht auch gewisseVorteile, u.a. eine volle Berücksichtigung der Beitragszeiten für diverserentenrelevante Wartezeiten. 64iii. AUSwirKUNGEN AUF AUSGEwähltE SoZiAllEiStUNGENNachfolgend sollen die Auswirkungen einer entgeltgeringfügigenBeschäftigung auf ausgewählte Sozialleistungen knapp dargestelltwerden. Es erfolgt eine Beschränkung auf geringfügige Beschäftigungennach § 8 I Nr. 1 SGB IV, da sich die Auswirkungen von zeit-56 Griese, in: Küttner (o. Fn. 7), Geringfügige Beschäftigung Rn. 18.57 Waltermann (o. Fn. 29), S. 65.58 Fuchs/Preis (o. Fn. 6), S. 183.59 Kokemoor, Sozialrecht, 4. Auflage (2010), S. 63.60 Berchtold, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann (o. Fn. 10), § 5 SGB VI, Rn. 5; Grintsch, in:Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage (2008), § 5 SGB VI, Rn. 23.61 Grintsch, in: Kreikebohm, SGB VI (o. Fn. 60), § 5 SGB VI, Rn. 20.62 Gürtner, in: KassKomm (o. Fn. 12), § 5 SGB VI, Rn. 28c.63 Spellbrink, in: NZS 2010, 353 (354).64 Eine kurze Übersicht findet sich bei von Koch, in: BeckOK SozR (o. Fn. 24), § 5 SGB VI, Rn. 15.214<strong>Iurratio</strong>Ausgabe 4 / 2012

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