Schwerpunktanwendbare nationale Recht zu bestimmen. Haben die Partien denSchiedsort zum Beispiel in Deutschland, oder einer bestimmtenStadt in Deutschland gewählt, so sind auf das Verfahren die Vorschriftendes zehnten Buchs der ZPO anzuwenden. Zudem richtetsich die örtliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nach demSchiedsort (§ 1062 ZPO). Der Ort, an dem die mündlichen Verhandlungenstattfinden, kann mit dem Schiedsort übereinstimmen,jedoch auch losgelöst vom Schiedsort gewählt werden (§ 1043 Abs. 2ZPO). Parteien die mit dem Schiedsort Frankfurt implizit die Anwendbarkeitder Vorschriften des Zehnten Buchs der ZPO vereinbart haben,können durchaus einvernehmlich festlegen, sich für die mündlichenVerhandlungen in der Schweiz zu treffen.2. ANwENdBArES rEchtBei der Wahl des materiellen Rechts können sich die Parteien nebenstaatlichen Rechtsordnungen auch für nichtstaatliches Recht (softlaw) entscheiden oder das Schiedsgericht zur Entscheidung nachBilligkeit ermächtigen (§ 1051 ZPO). Das von den Parteien gr<strong>und</strong>sätzlichfrei wählbare für die Entscheidung in der Sache anwendbareRecht ist jedoch vom anwendbaren Schiedsverfahrensrecht zu unterscheiden,das sich nach dem Schiedsort richtet.3. Ad-hoc odEr iNStitUtioNEllES SchiEdSvErFAhrENIn der Schiedsvereinbarung können die Parteien auch regeln, ob sieihre Streitigkeiten auf Gr<strong>und</strong>lage der Regeln einer von den Parteienzu benennenden Schiedsinstitution, oder im Wege eines sogenanntenAd-hoc Verfahrens, also eines Verfahrens ohne Administrationdurch eine Schiedsinstitution, austragen wollen (s. ausführlich untenF.). Entscheiden sich die Schiedsparteien für ein institutionelles Verfahren,bieten die jeweiligen Schiedsinstitutionen Formulierungsbeispielefür eine Schiedsvereinbarung. <strong>Die</strong>se sollten von den Parteienregelmäßig übernommen werden, um nachträgliche Streitigkeitenüber Wirksamkeit <strong>und</strong> Reichweite der Schiedsvereinbarung zu vermeiden.iii. rEchtSNAtUr dEr SchiEdSvErEiNBArUNG<strong>Die</strong> Rechtsnatur der Schiedsvereinbarung wird unterschiedlich beurteilt.Eine Ansicht qualifiziert die Schiedsvereinbarung rein prozessual,wohingegen andere in der Schiedsvereinbarung einen materiellenVertrag über prozessrechtliche Beziehungen sehen. 16 Eine vermittelndeAnsicht nimmt einen gemischten Vertrag an, der sowohlprozessuale als auch materielle Elemente in sich vereint. Durchgesetzthat sich mittlerweile wohl die Ansicht, die eine Schiedsvereinbarungtrotz materiell-rechtlicher Nebenpflichten als Prozessvertragqualifiziert. 17iv. wirKSAMKEitSvorAUSSEtZUNGEN dEr SchiEdSvErEiN-BArUNGEine Schiedsvereinbarung schließt eine Entscheidung durch diesonst zuständigen staatlichen Gerichte nur dann aus, wenn sie bestimmteWirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt. Hierzu muss dieSchiedsvereinbarung zunächst ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezeichnen(sog. Bestimmtheitserfordernis). 18 Es ist daher ratsam, denAnwendungsbereich der Schiedsvereinbarung möglichst weit zu16 Voit, in: Musielak, ZPO, § 1042, Rn. 3.17 BGH NJW 2009, 1962, 1964 mwN.18 Etwa Lachmann, SchiedsVZ 2003, 28, 29.fassen, um künftige Streitigkeiten über den Umfang der Schiedsvereinbarungzu vermeiden. Weiterhin ist bei der Frage der Wirksamkeiteiner Schiedsvereinbarung zwischen formellen <strong>und</strong> materiellenUnwirksamkeitsgründen zu differenzieren. In formeller Hinsichtgenügt für Schiedsverfahren mit Schiedsort in Deutschland gr<strong>und</strong>sätzlichjede Form der Nachrichtenübermittlung, die den Nachweiseiner Schiedsvereinbarung sicherstellt. Allerdings ist bei Beteiligungeines Verbrauchers nach § 1031 Abs. 5 ZPO eine eigenhändige Unterzeichnungauf einer Urk<strong>und</strong>e erforderlich, die nur die Schiedsvereinbarungenthält. Formfrei wirksam sind dagegen bloße Verfahrensregelungen,mit denen die Parteien die Ausgestaltung <strong>und</strong> denAblauf des Verfahrens vereinbaren können. In materiell-rechtlicherHinsicht gelten die allgemeinen Unwirksamkeitsgründe wie etwa die§§ 105 Abs. 1, 134, 138 BGB. Ein wichtiger Gr<strong>und</strong>satz in internationalenSchiedsverfahren, der sich in Deutschland in § 1040 Abs. 1S. 2 ZPO wiederfindet, ist die sog. Doctrine of Separability. <strong>Die</strong>sebestimmt, dass die Nichtigkeit des Hauptvertrages nicht die in ihmenthaltene Schiedsklausel erfasst, sodass § 139 BGB nicht gilt. Damitwird vermieden, dass bei Streit über die Wirksamkeit eines Vertragesautomatisch auch ein Schiedsverfahren über diese Streitfrage ausgeschlossenwäre oder zumindest ebenfalls im Streit stünde.Eine besondere Unwirksamkeit kann sich auch aus der fehlendenSchiedsfähigkeit ergeben. 19 Hierbei wird zwischen objektiver <strong>und</strong>subjektiver Schiedsfähigkeit unterschieden. Nach § 1030 Abs. 1ZPO ist die objektive Schiedsfähigkeit bei vermögensrechtlichenAnsprüchen gr<strong>und</strong>sätzlich gegeben <strong>und</strong> weiterhin dann, wenn dieAnsprüche Gegenstand eines Vergleichs sein können. <strong>Die</strong> subjektiveSchiedsfähigkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO) regelt die Fähigkeit einerPartei, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen <strong>und</strong> liegt regelmäßigbei Rechts- <strong>und</strong> Geschäftsfähigkeit der handelnden Personen vor.v. wirKUNG dEr SchiEdSvErEiNBArUNGEine wirksame Schiedsvereinbarung hat zur Folge, dass der Beklagtenvor einem staatlichen Gericht die Schiedseinrede gegen die Zulässigkeitder Klage erheben kann (§ 1032 ZPO) (hierzu ausführlichersogleich unter E.I.). Bei der Wirkung einer Schiedsvereinbarung istzu beachten, dass diese gr<strong>und</strong>sätzlich lediglich die Parteien bindet.Allerdings ist nach dem Gr<strong>und</strong>satz des § 401 BGB eine Übertragungder Schiedsvereinbarung durch Einzel– oder Gesamtrechtsübertragungmöglich. Eine Erstreckung der Schiedsbindung auf verb<strong>und</strong>eneUnternehmen (group of companies doctrine) wird von deutschenGerichten hingegen abgelehnt.E. ZUStäNdiGKEit dES SchiEdSGErichtS UNd PrüFUNGdUrch diE StAAtlichEN GErichtEBereits bei Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens können Fragenüber die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts oder der staatlichenGerichte auftreten. Wie ausgeführt, ist die Zuständigkeit einesSchiedsgerichts gr<strong>und</strong>sätzlich dann gegeben, wenn zwischen denParteien über den Streitgegenstand eine wirksame Schiedsvereinbarungabgeschlossen wurde (§§ 1029, 1032 ZPO). <strong>Die</strong> Wirksamkeit<strong>und</strong> Reichweite der Schiedsvereinbarung ist bei Beginn eines Verfahrenszwischen den Parteien häufig streitig. Anerkannt ist zunächst,dass dem Schiedsgericht eine sog. Kompetenz-Kompetenz zur Prüfungder eigenen Zuständigkeit zukommt (§ 1040 Abs. 1 S. 1 ZPO).Eine solche Kompetenz muss gesetzlich begründet sein <strong>und</strong> kannsich nicht lediglich aus der Schiedsvereinbarung ergeben. Ansonsten19 Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage 2008, S. 598, Rn. 278 ff.238<strong>Iurratio</strong>Ausgabe 4 / 2012
ergäbe sich das Zirkelschlussproblem, dass ein Schiedsgericht, dassich für unzuständig erklärt, ex ante überhaupt nicht für die Entscheidungzuständig gewesen wäre. Da den Parteien die Möglichkeitverbleibt, die Entscheidung des Schiedsgerichts anschließend durchein staatliches Gericht überprüfen zu lassen (vgl. § 1040 Abs. 3 ZPO),verbleibt das „letzte Wort“ beim staatlichen Gericht. Bei dem Verfahrenzur Prüfung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist danachzu unterscheiden, ob ein Verfahren zunächst vor einem staatlichenGericht oder vor einem Schiedsgericht eingeleitet wird.i. KlAGE vor EiNEM StAAtlichEN GErichtReicht eine Partei zunächst Klage vor einem staatlichen Gericht ein,stellt § 1032 Abs. 3 ZPO zunächst klar, dass auch in diesem Fall nochein schiedsrichterliches Verfahren eingeleitet werden kann. In dem Verfahrenvor dem staatlichen Gericht muss die beklagte Partei, die sichauf die Schiedsvereinbarung berufen möchte, dann die sog. Schiedseinredenach § 1032 Abs. 1 ZPO erheben (sog. Rügeobliegenheit).Bei Erhebung der Schiedseinrede prüft das staatliche Gericht, ob derStreitgegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung unterliegt <strong>und</strong>weist, falls dies der Fall ist, die Klage vor Gericht als unzulässig ab.ii. ErhEBUNG EiNEr SchiEdSKlAGEWird hingegen zunächst Schiedsklage erhoben, ist danach zu unterschieden,ob das Schiedsgericht bereits gebildet wurde. Bis zurBildung des Schiedsgerichts kann eine Partei, die ein schiedsrichterlichesVerfahren für unzulässig erachtet, beim zuständigen Oberlandesgerichteine Klage erheben, die auf Feststellung der Unzulässigkeitdes schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtet ist (§§ 1032 Abs. 2,1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nach Bildung des Schiedsgerichts könnenEinwände gegen die Zuständigkeit hingegen zunächst nur im Rahmendes Schiedsverfahrens geltend gemacht werden (§§ 1032 Abs.2, 1040 Abs. 2 ZPO). <strong>Die</strong> Rüge der Unzuständigkeit ist nach § 1040Abs. 2 S. 1 ZPO spätestens mit der Klagebeantwortung beim Schiedsgerichtvorzubringen.Wenn sich das Schiedsgericht für zuständig hält, kann es nach § 1040Abs. 3 S. 1 ZPO eine Entscheidung durch Zwischenentscheid treffen.In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nachschriftlicher Mitteilung der Entscheidung des Schiedsgerichts beimOberlandesgericht am Sitz des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2ZPO) eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Erachtet sich dasSchiedsgericht hingegen für unzuständig, ist nach Auffassung desBGH das staatliche Gericht an diese Entscheidung geb<strong>und</strong>en. 20 Sofernder Beklagte im Schiedsverfahren ohne genügende Entschuldigungdie Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht rügt oder gegenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nicht fristgemäß vorgeht,kann der Beklagte nach Erlass des Schiedsspruchs sich auch in einemAufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO nicht mehr erfolgreich aufdie Unzuständigkeit des Schiedsgerichts berufen.F. iNStitUtioNEllE UNd Ad-hoc SchiEdSvErFAhrEN<strong>Die</strong> Schiedsparteien haben die Wahl, das Verfahren vor einem Adhoc-Schiedsgerichtoder vor einer Schiedsinstitution auszutragen.Entscheiden sich die Parteien für die vertragliche Einbindung einerSchiedsinstitution, übernimmt diese als dauerhaft bestehende Einrichtungdie organisatorische Abwicklung des Verfahrens. Insbesonderestellt die Schiedsinstitution eine Verfahrensordnung, die sogenannteSchiedsordnung zur Verfügung, die die verfahrensrechtliche20 BGH, SchiedsVZ 2003, 39.Erkrankungendes Skelett- <strong>und</strong>Bewegungsapparates10.000 €8.000 €6.000 €4.000 €Psyche <strong>und</strong>NervenkrankheitenSCHEITERT JURA AM EXAMEN, HABEN2.000 €SCHEITERT ES AN IHRER GESUNDHEIT, H0 €monatliches BruttoeinkommenBU-Rente VersorgungswerkDJP DEUTSCHE Quelle: Eigene JURISTENPOLICE Darstellung mit Werten des VW · HH BERUFSUNFÄHIGSKEITSSCTop-Versicherungsschutz durch die VOLKSWOHL BUND LebensversicheruIm Rahmen der DJP erhalten Jura<strong>stud</strong>enten unter 30 Jahren einen bis zvergünstigten Startertarif, das schont den Geldbeutel & bietet bereits imStudium vollen VersicherungsschutzNach Versorgungswerk Abschluss des Studiums kann DJP die Angebot Berufsunfähigkeitsrente Volkswohl bunD ohne eGes<strong>und</strong>heitsprüfung Leistung nur bei 100%iger BU erhöht werden, Leistung damit schon passt bei 50%iger sich BU der Versicherungsan das Abstrakte steigende Verweisung auf Einkommen anderen Beruf möglich an Verzicht auf abstrakte VerweisungAbgabe der Zulassung - Rückkehr ausgeschlossen*Zahlbeitrag Quelle: Eigene für Jura<strong>stud</strong>ent DarstellungnachZwischenprüfung, männlich, 22 Jahre, 1.000 Euro mtl. BU-Rente, bisLebensversicherung a.G. [Tarif SBUJ, Berufsgruppe 1+, Überschüsse Stand 2011, nicht garantiert]24%15%11%Krebs <strong>und</strong> andere Unfällebösartige Geschwülste Sonstige25%25%Rückkehr in den anwaltlichen Beruf möglichRentenlückemax. RentenhöheerreichtWeitere Informationen zur DJP erhalten Sie unter:WWW.JURISTENPOLICE.DEDJP Deutsche <strong>Juristen</strong>police · Schopenstehl 20 · 20095 HamburgTelefon 040 / 20 90 765 - 54· DJP@juristenpolice.de239