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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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ergäbe sich das Zirkelschlussproblem, dass ein Schiedsgericht, dassich für unzuständig erklärt, ex ante überhaupt nicht für die Entscheidungzuständig gewesen wäre. Da den Parteien die Möglichkeitverbleibt, die Entscheidung des Schiedsgerichts anschließend durchein staatliches Gericht überprüfen zu lassen (vgl. § 1040 Abs. 3 ZPO),verbleibt das „letzte Wort“ beim staatlichen Gericht. Bei dem Verfahrenzur Prüfung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist danachzu unterscheiden, ob ein Verfahren zunächst vor einem staatlichenGericht oder vor einem Schiedsgericht eingeleitet wird.i. KlAGE vor EiNEM StAAtlichEN GErichtReicht eine Partei zunächst Klage vor einem staatlichen Gericht ein,stellt § 1032 Abs. 3 ZPO zunächst klar, dass auch in diesem Fall nochein schiedsrichterliches Verfahren eingeleitet werden kann. In dem Verfahrenvor dem staatlichen Gericht muss die beklagte Partei, die sichauf die Schiedsvereinbarung berufen möchte, dann die sog. Schiedseinredenach § 1032 Abs. 1 ZPO erheben (sog. Rügeobliegenheit).Bei Erhebung der Schiedseinrede prüft das staatliche Gericht, ob derStreitgegenstand einer wirksamen Schiedsvereinbarung unterliegt <strong>und</strong>weist, falls dies der Fall ist, die Klage vor Gericht als unzulässig ab.ii. ErhEBUNG EiNEr SchiEdSKlAGEWird hingegen zunächst Schiedsklage erhoben, ist danach zu unterschieden,ob das Schiedsgericht bereits gebildet wurde. Bis zurBildung des Schiedsgerichts kann eine Partei, die ein schiedsrichterlichesVerfahren für unzulässig erachtet, beim zuständigen Oberlandesgerichteine Klage erheben, die auf Feststellung der Unzulässigkeitdes schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtet ist (§§ 1032 Abs. 2,1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Nach Bildung des Schiedsgerichts könnenEinwände gegen die Zuständigkeit hingegen zunächst nur im Rahmendes Schiedsverfahrens geltend gemacht werden (§§ 1032 Abs.2, 1040 Abs. 2 ZPO). <strong>Die</strong> Rüge der Unzuständigkeit ist nach § 1040Abs. 2 S. 1 ZPO spätestens mit der Klagebeantwortung beim Schiedsgerichtvorzubringen.Wenn sich das Schiedsgericht für zuständig hält, kann es nach § 1040Abs. 3 S. 1 ZPO eine Entscheidung durch Zwischenentscheid treffen.In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nachschriftlicher Mitteilung der Entscheidung des Schiedsgerichts beimOberlandesgericht am Sitz des Schiedsgerichts (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2ZPO) eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Erachtet sich dasSchiedsgericht hingegen für unzuständig, ist nach Auffassung desBGH das staatliche Gericht an diese Entscheidung geb<strong>und</strong>en. 20 Sofernder Beklagte im Schiedsverfahren ohne genügende Entschuldigungdie Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht rügt oder gegenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nicht fristgemäß vorgeht,kann der Beklagte nach Erlass des Schiedsspruchs sich auch in einemAufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO nicht mehr erfolgreich aufdie Unzuständigkeit des Schiedsgerichts berufen.F. iNStitUtioNEllE UNd Ad-hoc SchiEdSvErFAhrEN<strong>Die</strong> Schiedsparteien haben die Wahl, das Verfahren vor einem Adhoc-Schiedsgerichtoder vor einer Schiedsinstitution auszutragen.Entscheiden sich die Parteien für die vertragliche Einbindung einerSchiedsinstitution, übernimmt diese als dauerhaft bestehende Einrichtungdie organisatorische Abwicklung des Verfahrens. Insbesonderestellt die Schiedsinstitution eine Verfahrensordnung, die sogenannteSchiedsordnung zur Verfügung, die die verfahrensrechtliche20 BGH, SchiedsVZ 2003, 39.Erkrankungendes Skelett- <strong>und</strong>Bewegungsapparates10.000 €8.000 €6.000 €4.000 €Psyche <strong>und</strong>NervenkrankheitenSCHEITERT JURA AM EXAMEN, HABEN2.000 €SCHEITERT ES AN IHRER GESUNDHEIT, H0 €monatliches BruttoeinkommenBU-Rente VersorgungswerkDJP DEUTSCHE Quelle: Eigene JURISTENPOLICE Darstellung mit Werten des VW · HH BERUFSUNFÄHIGSKEITSSCTop-Versicherungsschutz durch die VOLKSWOHL BUND LebensversicheruIm Rahmen der DJP erhalten Jura<strong>stud</strong>enten unter 30 Jahren einen bis zvergünstigten Startertarif, das schont den Geldbeutel & bietet bereits imStudium vollen VersicherungsschutzNach Versorgungswerk Abschluss des Studiums kann DJP die Angebot Berufsunfähigkeitsrente Volkswohl bunD ohne eGes<strong>und</strong>heitsprüfung Leistung nur bei 100%iger BU erhöht werden, Leistung damit schon passt bei 50%iger sich BU der Versicherungsan das Abstrakte steigende Verweisung auf Einkommen anderen Beruf möglich an Verzicht auf abstrakte VerweisungAbgabe der Zulassung - Rückkehr ausgeschlossen*Zahlbeitrag Quelle: Eigene für Jura<strong>stud</strong>ent DarstellungnachZwischenprüfung, männlich, 22 Jahre, 1.000 Euro mtl. BU-Rente, bisLebensversicherung a.G. [Tarif SBUJ, Berufsgruppe 1+, Überschüsse Stand 2011, nicht garantiert]24%15%11%Krebs <strong>und</strong> andere Unfällebösartige Geschwülste Sonstige25%25%Rückkehr in den anwaltlichen Beruf möglichRentenlückemax. RentenhöheerreichtWeitere Informationen zur DJP erhalten Sie unter:WWW.JURISTENPOLICE.DEDJP Deutsche <strong>Juristen</strong>police · Schopenstehl 20 · 20095 HamburgTelefon 040 / 20 90 765 - 54· DJP@juristenpolice.de239

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