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B - Deutsches Institut für Menschenrechte

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36<br />

A<br />

Ein Menschenrechtsansatz gegen Menschenhandel – Internationale Verpflichtungen und Stand der Umsetzung in Deutschland<br />

Petra Follmar-Otto<br />

5<br />

Spezialisierte Abkommen und Normsetzung<br />

zu Menschenhandel<br />

Seit einem Jahrzehnt haben sich, einhergehend mit<br />

dem größeren Bewusstsein <strong>für</strong> das Problem, eine Vielzahl<br />

internationaler und multilateraler politischer,<br />

rechtlicher und praktischer Initiativen gegen Menschenhandel<br />

entwickelt. Menschenhandel ist „von den<br />

Rändern ins Zentrum des politischen Diskurses“<br />

gerückt. 128 Menschenhandel steht hoch auf der politischen<br />

Agenda der Vereinten Nationen, der OSZE, der<br />

Europäischen Union und des Europarates. Programme,<br />

Aktionspläne und Sonderarbeitsbereiche wurden etwa<br />

in der OSZE, dem Stabilitätspakt <strong>für</strong> Südosteuropa, der<br />

ILO, der Internationalen Organisation <strong>für</strong> Migration<br />

(IOM) und der EU aufgelegt. Dabei ist spätestens seit<br />

der Verabschiedung des UN-Palermo-Protokolls international<br />

üblich, die Arbeit gegen Menschenhandel auf<br />

die drei Säulen von Prävention, Strafverfolgung und<br />

Opferschutz zu stützen.<br />

Im Folgenden wird die internationale und europäische<br />

Rechtsetzung anhand des UN-Palermo-Protokolls<br />

gegen Menschenhandel, der Europaratskonvention gegen<br />

Menschenhandel sowie der Rechtsakte der Europäischen<br />

Union dargestellt. Aus menschenrechtlicher Sicht<br />

von besonderem Interesse ist das Verhältnis zwischen<br />

Vorschriften zur Strafverfolgung und Migrationsregelungen<br />

einerseits und Prävention, Opferschutz und<br />

Opferrechten andererseits, sowie die Frage, ob die Spezialabkommen<br />

die Staatenverpflichtungen aus den<br />

Kernmenschenrechtsverträgen in vollem Umfang übernehmen<br />

oder ob sie durch diese ergänzt werden müssen.<br />

5.1 UN-Palermo-Protokoll gegen Menschenhandel<br />

Das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und<br />

Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des<br />

128 Gallagher (2006), S. 163<br />

129 www.unodc.org<br />

130 Stand vom 01.05.2009.<br />

131 Art. 1 und 4 Palermo-Protokoll.<br />

132 Zu den Verpflichtungen aus dem Protokoll vgl. auch UNODC (2004); Obokata (2006), S. 164.<br />

Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der<br />

Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende<br />

organisierte Kriminalität von 2000 – kurz Palermo-<br />

Protokoll gegen Menschenhandel – wurde nicht im<br />

Kontext des Menschenrechtsschutzes, sondern der Verbrechensbekämpfung<br />

und Strafjustiz entwickelt. Seine<br />

Verhandlung und Umsetzung wurde und wird durch<br />

das 1997 gegründete United Nations Office on Drugs<br />

and Crime (UNODC) in Wien als Teil des UN-Sekretariats<br />

begleitet. 129 Derzeit wurde das Protokoll von 128<br />

Vertragsparteien ratifiziert, darunter auch die Europäische<br />

Union. 130<br />

5.1.1 Überblick über die Inhalte des<br />

Zusatzprotokolls<br />

Wie bereits dargestellt, einigten sich die Staaten im<br />

Rahmen des Zusatzprotokolls zum ersten Mal auf eine<br />

rechtsverbindliche internationale Definition, welche<br />

die Rechtsetzung und das Politikfeld derzeit prägt. Der<br />

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls ist allerdings auf<br />

die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität<br />

beschränkt. 131<br />

Der erste Teil des Protokolls enthält allgemeine Bestimmungen,<br />

insbesondere die Definitionen (Art. 3) und die<br />

Pflicht der Staaten zur Kriminalisierung der entsprechenden<br />

Taten inklusive der Strafbarkeit von Versuch<br />

und Tatbeteiligung (Art. 5). 132<br />

Der zweite Teil enthält Bestimmungen zum Opferschutz,<br />

wobei viele der dort genannten Bestimmungen<br />

ein weites Ermessen der Vertragsstaaten vorsehen. Die<br />

stärkste Verbindlichkeit haben die Pflicht zur Information<br />

der Opfer über maßgebliche Gerichts- und Verwaltungsverfahren<br />

(Art. 6 Abs. 2 a), zur Unterstützung<br />

des Auftretens der Opfer im Strafverfahren (Art. 6 Abs.

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