Bbl 2000 4186 - admin.ch
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Die WEKO empfiehlt den Kantonen, ihre Bewilligungspraxis betreffend das Wandergewerbe<br />
zu überprüfen und Bes<strong>ch</strong>ränkungen, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t der Lauterkeit des<br />
Handelsverkehrs und dem Konsumentens<strong>ch</strong>utz dienen, aufzuheben. Es sei davon<br />
auszugehen, dass die S<strong>ch</strong>utzwirkung der vers<strong>ch</strong>iedenen kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften bezügli<strong>ch</strong><br />
des Wandergewerbes grundsätzli<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong>wertig seien, so dass eine Bewilligung<br />
des Herkunftskantons au<strong>ch</strong> für den Bestimmungskanton gültig sei. Es sei daher<br />
fragli<strong>ch</strong>, ob von einer Person, wel<strong>ch</strong>e bereits eine Bewilligung im Herkunftskanton<br />
habe, überhaupt no<strong>ch</strong> eine weitere Bewilligung im Bestimmungskanton verlangt<br />
werden könne. Im Bewilligungsverfahren, sofern no<strong>ch</strong> notwendig, seien die Na<strong>ch</strong>weise<br />
und Si<strong>ch</strong>erheiten, die im Herkunftskanton bereits erbra<strong>ch</strong>t wurden, zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
Im Übrigen begrüsst und unterstützt die WEKO eine Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts<br />
auf Bundesebene. Dies ni<strong>ch</strong>t zuletzt auf Grund der Tatsa<strong>ch</strong>e, dass<br />
unter dem Titel „Wandergewerbe“ jeder Kanton etwas anderes verstehe. Au<strong>ch</strong> die<br />
unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Bewilligungsvoraussetzungen ers<strong>ch</strong>weren einen Verglei<strong>ch</strong> der<br />
vers<strong>ch</strong>iedenen kantonalen Regelungen erhebli<strong>ch</strong>.<br />
1.1.2.3 Revision des Handelsreisendengesetzes<br />
Das Handelsreisendengesetz stammt aus dem Jahre 1930. Obwohl seine Anwendung<br />
zu keinen grösseren Problemen geführt hat, ist es in vers<strong>ch</strong>iedener Hinsi<strong>ch</strong>t überholt.<br />
Die ursprüngli<strong>ch</strong> mit seinem Erlass ebenfalls verfolgten gewerbe- und fiskalpolitis<strong>ch</strong>en<br />
Zwecke sind im Laufe der Zeit gegenüber dem gewerbepolizeili<strong>ch</strong>en<br />
S<strong>ch</strong>utzzweck vollkommen in den Hintergrund getreten. Das erklärt au<strong>ch</strong>, dass die<br />
Taxe von 200 Franken für die Kleinreisendenkarte nie der Teuerung angepasst worden<br />
ist. Vers<strong>ch</strong>iedene Erfordernisse des Gesetzes sind ni<strong>ch</strong>t mehr zeitgemäss. Erwähnt<br />
sei hier nur die Unterstellung der Ausstellungen und Messen unter das Gesetz.<br />
Dies hat zur Konsequenz, dass Personen, die im Rahmen einer Messe Bestellungen<br />
entgegennehmen, die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen und im Besitze<br />
einer Ausweiskarte sein müssen. Zwar hat die Verordnungsrevision von 1997 33 dieses<br />
Problem ents<strong>ch</strong>ärft, eine vollständige Freistellung der Ausstellungen und Messen<br />
ist aber nur mit einer Gesetzesänderung mögli<strong>ch</strong>. Au<strong>ch</strong> die Notwendigkeit einer obligatoris<strong>ch</strong>en<br />
Ausweiskarte für Grossreisende entspri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr den Erfordernissen<br />
der Zeit. Zudem deckt die im Gesetz festgelegte Gebühr von zwei Franken die<br />
den Kantonen für die Ausstellung erwa<strong>ch</strong>senden Kosten längst ni<strong>ch</strong>t mehr. Hier ist<br />
Reform- und Liberalisierungsbedarf angezeigt.<br />
1.1.2.4 Parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />
Im Berei<strong>ch</strong> der Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts gibt es keine parlamentaris<strong>ch</strong>en<br />
Vorstösse, handelt es si<strong>ch</strong> do<strong>ch</strong> um eine bis anhin in der Kompetenz<br />
der Kantone liegende Materie.<br />
Zum Handelsreisendengesetz existieren zwei Postulate. Das Postulat 78.408<br />
S<strong>ch</strong>warz vom 3. Oktober 1978 ersu<strong>ch</strong>t den Bundesrat, bei der Revision des Handels-<br />
33 Änderung vom 28. Mai 1997 der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum<br />
Handelsreisendengesetz, AS 1997 1311.<br />
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