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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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Die WEKO empfiehlt den Kantonen, ihre Bewilligungspraxis betreffend das Wandergewerbe<br />

zu überprüfen und Bes<strong>ch</strong>ränkungen, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t der Lauterkeit des<br />

Handelsverkehrs und dem Konsumentens<strong>ch</strong>utz dienen, aufzuheben. Es sei davon<br />

auszugehen, dass die S<strong>ch</strong>utzwirkung der vers<strong>ch</strong>iedenen kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften bezügli<strong>ch</strong><br />

des Wandergewerbes grundsätzli<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong>wertig seien, so dass eine Bewilligung<br />

des Herkunftskantons au<strong>ch</strong> für den Bestimmungskanton gültig sei. Es sei daher<br />

fragli<strong>ch</strong>, ob von einer Person, wel<strong>ch</strong>e bereits eine Bewilligung im Herkunftskanton<br />

habe, überhaupt no<strong>ch</strong> eine weitere Bewilligung im Bestimmungskanton verlangt<br />

werden könne. Im Bewilligungsverfahren, sofern no<strong>ch</strong> notwendig, seien die Na<strong>ch</strong>weise<br />

und Si<strong>ch</strong>erheiten, die im Herkunftskanton bereits erbra<strong>ch</strong>t wurden, zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Im Übrigen begrüsst und unterstützt die WEKO eine Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts<br />

auf Bundesebene. Dies ni<strong>ch</strong>t zuletzt auf Grund der Tatsa<strong>ch</strong>e, dass<br />

unter dem Titel „Wandergewerbe“ jeder Kanton etwas anderes verstehe. Au<strong>ch</strong> die<br />

unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Bewilligungsvoraussetzungen ers<strong>ch</strong>weren einen Verglei<strong>ch</strong> der<br />

vers<strong>ch</strong>iedenen kantonalen Regelungen erhebli<strong>ch</strong>.<br />

1.1.2.3 Revision des Handelsreisendengesetzes<br />

Das Handelsreisendengesetz stammt aus dem Jahre 1930. Obwohl seine Anwendung<br />

zu keinen grösseren Problemen geführt hat, ist es in vers<strong>ch</strong>iedener Hinsi<strong>ch</strong>t überholt.<br />

Die ursprüngli<strong>ch</strong> mit seinem Erlass ebenfalls verfolgten gewerbe- und fiskalpolitis<strong>ch</strong>en<br />

Zwecke sind im Laufe der Zeit gegenüber dem gewerbepolizeili<strong>ch</strong>en<br />

S<strong>ch</strong>utzzweck vollkommen in den Hintergrund getreten. Das erklärt au<strong>ch</strong>, dass die<br />

Taxe von 200 Franken für die Kleinreisendenkarte nie der Teuerung angepasst worden<br />

ist. Vers<strong>ch</strong>iedene Erfordernisse des Gesetzes sind ni<strong>ch</strong>t mehr zeitgemäss. Erwähnt<br />

sei hier nur die Unterstellung der Ausstellungen und Messen unter das Gesetz.<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass Personen, die im Rahmen einer Messe Bestellungen<br />

entgegennehmen, die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen und im Besitze<br />

einer Ausweiskarte sein müssen. Zwar hat die Verordnungsrevision von 1997 33 dieses<br />

Problem ents<strong>ch</strong>ärft, eine vollständige Freistellung der Ausstellungen und Messen<br />

ist aber nur mit einer Gesetzesänderung mögli<strong>ch</strong>. Au<strong>ch</strong> die Notwendigkeit einer obligatoris<strong>ch</strong>en<br />

Ausweiskarte für Grossreisende entspri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t mehr den Erfordernissen<br />

der Zeit. Zudem deckt die im Gesetz festgelegte Gebühr von zwei Franken die<br />

den Kantonen für die Ausstellung erwa<strong>ch</strong>senden Kosten längst ni<strong>ch</strong>t mehr. Hier ist<br />

Reform- und Liberalisierungsbedarf angezeigt.<br />

1.1.2.4 Parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />

Im Berei<strong>ch</strong> der Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts gibt es keine parlamentaris<strong>ch</strong>en<br />

Vorstösse, handelt es si<strong>ch</strong> do<strong>ch</strong> um eine bis anhin in der Kompetenz<br />

der Kantone liegende Materie.<br />

Zum Handelsreisendengesetz existieren zwei Postulate. Das Postulat 78.408<br />

S<strong>ch</strong>warz vom 3. Oktober 1978 ersu<strong>ch</strong>t den Bundesrat, bei der Revision des Handels-<br />

33 Änderung vom 28. Mai 1997 der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1931 zum<br />

Handelsreisendengesetz, AS 1997 1311.<br />

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