Bbl 2000 4186 - admin.ch
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Prüfpunkt 5: Zweckmässigkeit im Vollzug: Die Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des Reisendengewerbes<br />
bringt au<strong>ch</strong> dem Vollzug Vorteile. Nur no<strong>ch</strong> eine einzige kantonale Stelle<br />
befasst si<strong>ch</strong> mit einem Bewilligungsgesu<strong>ch</strong>. Darüber hinaus ermögli<strong>ch</strong>t das System<br />
der Paus<strong>ch</strong>albewilligung, dass Unternehmen und Bran<strong>ch</strong>enverbände die Ausweiskarten<br />
direkt abgeben können.<br />
4 Legislaturplanung<br />
Die Vorlage ist im Beri<strong>ch</strong>t über die Legislaturplanung 1999–2003 vom 1. März<br />
<strong>2000</strong> angekündigt (Anhang 2 in Abs<strong>ch</strong>nitt 2.2, Wirts<strong>ch</strong>aft und Wettbewerbsfähigkeit,<br />
Rubrik „weitere Ges<strong>ch</strong>äfte“, vgl. BBl <strong>2000</strong> 2332). Die Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des<br />
kantonalen Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts entspri<strong>ch</strong>t einem Abbau von Wettbewerbshemmnissen<br />
und trägt damit zur Stärkung des Wettbewerbs in der S<strong>ch</strong>weiz bei, was für<br />
den Bundesrat ein prioritäres Anliegen in dieser Legislaturperiode ist (vgl. R11<br />
Stärkung des Wettbewerbs in der S<strong>ch</strong>weiz, BBl <strong>2000</strong> 2291).<br />
5 Verhältnis zum internationalen Re<strong>ch</strong>t<br />
Der vorliegende Gesetzesentwurf ist kompatibel mit dem Völkerre<strong>ch</strong>t und dem europäis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>t.<br />
Von den völkerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verträgen, auf die das Reisendengewerbegesetz Rücksi<strong>ch</strong>t<br />
nimmt, ist das Abkommen vom 15. April 199481 zur Erri<strong>ch</strong>tung der Welthandelsorganisation<br />
zu nennen, insbesondere das Allgemeine Dienstleistungsabkommen<br />
(GATS). Diese Abkommen gründen auf den Prinzipien der Inländerbehandlung und<br />
der Meistbegünstigung. Allerdings können die Mitgliedstaaten den Marktzutritt für<br />
einzelne Dienstleistungen bes<strong>ch</strong>ränken. Die S<strong>ch</strong>weiz hat si<strong>ch</strong> unter anderem einen<br />
Vorbehalt für den Aufenthalt natürli<strong>ch</strong>er Personen ausbedungen. Der vorliegende<br />
Gesetzesentwurf trägt den Grundprinzipien des GATS Re<strong>ch</strong>nung. Für Angehörige<br />
eines GATS-Mitgliedstaates gelten somit die glei<strong>ch</strong>en Zulassungsvoraussetzungen<br />
zum Reisendengewerbe wie für Inländer und Inländerinnen.<br />
Die EU hat das Reisendengewerbe in seiner gewerbepolizeili<strong>ch</strong>en Ausri<strong>ch</strong>tung ni<strong>ch</strong>t<br />
vereinheitli<strong>ch</strong>t. Die EU-Mitgliedstaaten bleiben somit in den Grenzen des Römer<br />
Vertrages frei, den Zugang zum Reisendengewerbe gewissen Voraussetzungen zu<br />
unterwerfen, soweit ein anerkanntes S<strong>ch</strong>utzbedürfnis na<strong>ch</strong>gewiesen werden kann<br />
und die Massnahme verhältnismässig ist. Das S<strong>ch</strong>utzinteresse ist vorliegend der<br />
Konsumentens<strong>ch</strong>utz und die Lauterkeit im Handelsverkehr.<br />
Um jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Behandlung bei der<br />
Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr zu untersagen, bestehen für das Reisendengewerbe<br />
sowie für die Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Hand-<br />
81 RS 0.632.20<br />
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