Bbl 2000 4186 - admin.ch
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– Die Markthändler, soweit sie ihre Waren oder Dienstleistungen ausserhalb<br />
ständiger Verkaufsräumli<strong>ch</strong>keiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten,<br />
zeitli<strong>ch</strong> und örtli<strong>ch</strong> begrenzten öffentli<strong>ch</strong>en Veranstaltung anbieten.<br />
Die so definierte Verkaufsveranstaltung entspri<strong>ch</strong>t dem Markt in der<br />
Umgangsspra<strong>ch</strong>e46. Das Marktges<strong>ch</strong>ehen untersteht der besonderen Aufsi<strong>ch</strong>t<br />
der örtli<strong>ch</strong>en Marktpolizei, womit der notwendige Publikumss<strong>ch</strong>utz garantiert<br />
ist. Hingegen unterstehen die Betreiber von Verkaufsständen und Wanderlagern,<br />
die ausserhalb öffentli<strong>ch</strong> autorisierter Märkte ihre Waren anbieten,<br />
der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t. Zusammenfassend: Wer Markthandel auf öffentli<strong>ch</strong><br />
autorisiertem Platz betreibt, fällt unter das Reisendengewerbegesetz<br />
und profitiert damit von der Freizügigkeit der Berufsausübung in der ganzen<br />
S<strong>ch</strong>weiz. Er ist von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> diesem Gesetz ausgenommen,<br />
untersteht aber für die Benützung öffentli<strong>ch</strong>en Grundes den Voraussetzungen<br />
des betreffenden Gemeinwesens über gesteigerten Gemeingebrau<strong>ch</strong><br />
(Standplatzbewilligung und -miete).<br />
– Personen, die an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen<br />
zur Bestellung oder zum Kauf anbieten. Messen und Ausstellungen finden in<br />
einem vom Veranstalter räumli<strong>ch</strong> abgegrenzten und von der zuständigen<br />
Behörde autorisierten Rahmen statt. Sie unterliegen in der Regel dem Messereglement<br />
des Veranstalters, womit au<strong>ch</strong> hier einem gewissen S<strong>ch</strong>utzbedürfnis<br />
des kaufenden Publikums bereits Re<strong>ch</strong>nung getragen ist.<br />
– Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die sie oder das Unternehmen, für<br />
wel<strong>ch</strong>e sie handeln, bereits eine anderweitige behördli<strong>ch</strong>e Bewilligung erhalten<br />
haben. Damit sind Versi<strong>ch</strong>erungsagenten, aber au<strong>ch</strong> Vertreter und<br />
Vertriebsträger von Anlagefonds von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Reisendengewerbegesetz<br />
ausgenommen. Sie unterstehen einer besonderen Aufsi<strong>ch</strong>ts-<br />
und Kontrollpfli<strong>ch</strong>t, die über den Rahmen des Reisendengewerbegesetzes<br />
hinausgeht. Die Tätigkeit der Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler unterliegt demgegenüber<br />
keiner besonderen Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t, womit sie grundsätzli<strong>ch</strong><br />
unter das Reisendengewerbegesetz fällt. Da der vorliegende Gesetzesentwurf<br />
aber nur das „ungerufene Aufsu<strong>ch</strong>en der Privatkunds<strong>ch</strong>aft“ erfasst, verfügen<br />
die Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler über genügend Mögli<strong>ch</strong>keiten, ihre Tätigkeit bei<br />
der Privatkunds<strong>ch</strong>aft so zu organisieren, dass sie ni<strong>ch</strong>t unter das Reisendengewerbegesetz<br />
fällt. Zudem stellt das Gesetz mit der Paus<strong>ch</strong>albewilligung<br />
eine erlei<strong>ch</strong>terte Form der Bewilligungsabgabe zur Verfügung.<br />
2.3.2.2 Ausnahmekompetenz des Bundesrates (Abs. 2)<br />
Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Betrieb eines befristeten<br />
Wanderlagers im Freien mit bestimmten Waren von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t auszunehmen.<br />
Zu denken ist an Waren, bei denen auf Grund ihrer Bes<strong>ch</strong>affenheit, ihres<br />
geringen Wertes oder ihrer Verderbli<strong>ch</strong>keit die Gefahr einer Übervorteilung der<br />
Kunden gering ist. Das gilt zum Beispiel für selbsterzeugte Landwirts<strong>ch</strong>aftsproduk-<br />
46 Vgl. etwa die Definition des Marktes im Marktreglement der Stadt Bern vom 6. Mai<br />
1999, Art. 2: „Ein Markt im Sinne dieses Reglementes ist eine an bestimmten Tagen<br />
regelmässig wiederkehrend stattfindende Verkaufsveranstaltung in einem abgegrenzten<br />
Gebiet, an wel<strong>ch</strong>er Anbieterinnen und Anbieter Lebensmittel oder Waren ausserhalb ihrer<br />
Ges<strong>ch</strong>äftsräumli<strong>ch</strong>keiten ab einem Stand oder Verkaufswagen anbieten.“<br />
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