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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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– Die Markthändler, soweit sie ihre Waren oder Dienstleistungen ausserhalb<br />

ständiger Verkaufsräumli<strong>ch</strong>keiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten,<br />

zeitli<strong>ch</strong> und örtli<strong>ch</strong> begrenzten öffentli<strong>ch</strong>en Veranstaltung anbieten.<br />

Die so definierte Verkaufsveranstaltung entspri<strong>ch</strong>t dem Markt in der<br />

Umgangsspra<strong>ch</strong>e46. Das Marktges<strong>ch</strong>ehen untersteht der besonderen Aufsi<strong>ch</strong>t<br />

der örtli<strong>ch</strong>en Marktpolizei, womit der notwendige Publikumss<strong>ch</strong>utz garantiert<br />

ist. Hingegen unterstehen die Betreiber von Verkaufsständen und Wanderlagern,<br />

die ausserhalb öffentli<strong>ch</strong> autorisierter Märkte ihre Waren anbieten,<br />

der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t. Zusammenfassend: Wer Markthandel auf öffentli<strong>ch</strong><br />

autorisiertem Platz betreibt, fällt unter das Reisendengewerbegesetz<br />

und profitiert damit von der Freizügigkeit der Berufsausübung in der ganzen<br />

S<strong>ch</strong>weiz. Er ist von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> diesem Gesetz ausgenommen,<br />

untersteht aber für die Benützung öffentli<strong>ch</strong>en Grundes den Voraussetzungen<br />

des betreffenden Gemeinwesens über gesteigerten Gemeingebrau<strong>ch</strong><br />

(Standplatzbewilligung und -miete).<br />

– Personen, die an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen<br />

zur Bestellung oder zum Kauf anbieten. Messen und Ausstellungen finden in<br />

einem vom Veranstalter räumli<strong>ch</strong> abgegrenzten und von der zuständigen<br />

Behörde autorisierten Rahmen statt. Sie unterliegen in der Regel dem Messereglement<br />

des Veranstalters, womit au<strong>ch</strong> hier einem gewissen S<strong>ch</strong>utzbedürfnis<br />

des kaufenden Publikums bereits Re<strong>ch</strong>nung getragen ist.<br />

– Personen, die eine Tätigkeit ausüben, für die sie oder das Unternehmen, für<br />

wel<strong>ch</strong>e sie handeln, bereits eine anderweitige behördli<strong>ch</strong>e Bewilligung erhalten<br />

haben. Damit sind Versi<strong>ch</strong>erungsagenten, aber au<strong>ch</strong> Vertreter und<br />

Vertriebsträger von Anlagefonds von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Reisendengewerbegesetz<br />

ausgenommen. Sie unterstehen einer besonderen Aufsi<strong>ch</strong>ts-<br />

und Kontrollpfli<strong>ch</strong>t, die über den Rahmen des Reisendengewerbegesetzes<br />

hinausgeht. Die Tätigkeit der Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler unterliegt demgegenüber<br />

keiner besonderen Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t, womit sie grundsätzli<strong>ch</strong><br />

unter das Reisendengewerbegesetz fällt. Da der vorliegende Gesetzesentwurf<br />

aber nur das „ungerufene Aufsu<strong>ch</strong>en der Privatkunds<strong>ch</strong>aft“ erfasst, verfügen<br />

die Versi<strong>ch</strong>erungsvermittler über genügend Mögli<strong>ch</strong>keiten, ihre Tätigkeit bei<br />

der Privatkunds<strong>ch</strong>aft so zu organisieren, dass sie ni<strong>ch</strong>t unter das Reisendengewerbegesetz<br />

fällt. Zudem stellt das Gesetz mit der Paus<strong>ch</strong>albewilligung<br />

eine erlei<strong>ch</strong>terte Form der Bewilligungsabgabe zur Verfügung.<br />

2.3.2.2 Ausnahmekompetenz des Bundesrates (Abs. 2)<br />

Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Betrieb eines befristeten<br />

Wanderlagers im Freien mit bestimmten Waren von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t auszunehmen.<br />

Zu denken ist an Waren, bei denen auf Grund ihrer Bes<strong>ch</strong>affenheit, ihres<br />

geringen Wertes oder ihrer Verderbli<strong>ch</strong>keit die Gefahr einer Übervorteilung der<br />

Kunden gering ist. Das gilt zum Beispiel für selbsterzeugte Landwirts<strong>ch</strong>aftsproduk-<br />

46 Vgl. etwa die Definition des Marktes im Marktreglement der Stadt Bern vom 6. Mai<br />

1999, Art. 2: „Ein Markt im Sinne dieses Reglementes ist eine an bestimmten Tagen<br />

regelmässig wiederkehrend stattfindende Verkaufsveranstaltung in einem abgegrenzten<br />

Gebiet, an wel<strong>ch</strong>er Anbieterinnen und Anbieter Lebensmittel oder Waren ausserhalb ihrer<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsräumli<strong>ch</strong>keiten ab einem Stand oder Verkaufswagen anbieten.“<br />

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