Bbl 2000 4186 - admin.ch
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eine Gefährdung des Publikums gegeben ist. Bei s<strong>ch</strong>weren Vermögens-, Sittli<strong>ch</strong>keits-<br />
oder Drogendelikten ist si<strong>ch</strong>erli<strong>ch</strong> eher eine Gefährdung des Publikums anzunehmen<br />
als bei einem Strassenverkehrsdelikt. Ob eine bedingte oder unbedingte<br />
Strafe ausgespro<strong>ch</strong>en wurde, ist unerhebli<strong>ch</strong>.<br />
2.3.3.3 Formelle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2)<br />
Zusammen mit dem Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> hat die gesu<strong>ch</strong>stellende Person vers<strong>ch</strong>iedene<br />
Unterlagen beizubringen. Diese dienen einerseits der Feststellung, ob die materielle<br />
Bewilligungsvoraussetzung gegeben ist (Strafregisterauszug), andererseits der<br />
Si<strong>ch</strong>erung der Identität und Transparenz der reisenden Person (Wohnsitzna<strong>ch</strong>weis)<br />
und der Firma (Handelsregisterauszug), für die sie tätig ist. Im Einzelnen sind folgende<br />
Dokumente beizubringen:<br />
– Den Handelsregisterauszug der Firma, für die die gesu<strong>ch</strong>stellende Person tätig<br />
ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesu<strong>ch</strong>stellende Person oder die<br />
Firma, für die sie tätig ist, ni<strong>ch</strong>t der Eintragungspfli<strong>ch</strong>t ins Handelsregister<br />
unterliegt. Dies ist der Fall, wenn mit dem Gewerbe kein Jahresumsatz von<br />
100 000 Franken errei<strong>ch</strong>t wird49. – Den Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle. Im Ausland ansässige<br />
Gewerbetreibende haben eine dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Strafregisterauszug<br />
glei<strong>ch</strong>wertige Urkunde, Bes<strong>ch</strong>einigung oder amtli<strong>ch</strong>e Beglaubigung vorzulegen50.<br />
– Den Wohnsitzna<strong>ch</strong>weis.<br />
– Die Zustimmung des gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreters oder der gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreterin<br />
bei Unmündigkeit oder Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 369 ff. und<br />
386 Abs. 2 ZGB) 51. Aus diesem Erfordernis wird ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, dass au<strong>ch</strong> Unmündige<br />
den Reisendengewerbeberuf ausüben dürfen.<br />
2.3.3.4 Altersgrenze für Jugendli<strong>ch</strong>e (Abs. 3)<br />
Der Einsatz von Jugendli<strong>ch</strong>en im Reisendengewerbe führt na<strong>ch</strong> geltender Re<strong>ch</strong>tslage<br />
oft dazu, dass damit kantonale Vors<strong>ch</strong>riften über die zulässige Altersgrenze verletzt<br />
werden. Das kann im Wiederholungsfall zu einem Berufsverbot für diese Jugendli<strong>ch</strong>en<br />
führen, da die wiederholte Widerhandlung gegen gewerbepolizeili<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften<br />
in vielen Kantonen einen Grund zur Verweigerung eines Wandergewerbepatents<br />
darstellt. Diese Jugendli<strong>ch</strong>en geraten damit oftmals in einen circulus vitiosus,<br />
bevor sie die Mündigkeit und damit die eigentli<strong>ch</strong>e Erwerbsfähigkeit errei<strong>ch</strong>t<br />
haben.<br />
49 Art. 52 ff., insbesondere Art. 54, der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937;<br />
SR 221.411.<br />
50 Vgl. Ri<strong>ch</strong>tlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Massnahmen zur<br />
Vereinfa<strong>ch</strong>ung der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien<br />
Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisendengewerbes, insbesondere<br />
Übergangsmassnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167/29 vom 30.6.75).<br />
51 SR 210<br />
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