16.08.2012 Aufrufe

Bbl 2000 4186 - admin.ch

Bbl 2000 4186 - admin.ch

Bbl 2000 4186 - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

eine Gefährdung des Publikums gegeben ist. Bei s<strong>ch</strong>weren Vermögens-, Sittli<strong>ch</strong>keits-<br />

oder Drogendelikten ist si<strong>ch</strong>erli<strong>ch</strong> eher eine Gefährdung des Publikums anzunehmen<br />

als bei einem Strassenverkehrsdelikt. Ob eine bedingte oder unbedingte<br />

Strafe ausgespro<strong>ch</strong>en wurde, ist unerhebli<strong>ch</strong>.<br />

2.3.3.3 Formelle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 2)<br />

Zusammen mit dem Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> hat die gesu<strong>ch</strong>stellende Person vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Unterlagen beizubringen. Diese dienen einerseits der Feststellung, ob die materielle<br />

Bewilligungsvoraussetzung gegeben ist (Strafregisterauszug), andererseits der<br />

Si<strong>ch</strong>erung der Identität und Transparenz der reisenden Person (Wohnsitzna<strong>ch</strong>weis)<br />

und der Firma (Handelsregisterauszug), für die sie tätig ist. Im Einzelnen sind folgende<br />

Dokumente beizubringen:<br />

– Den Handelsregisterauszug der Firma, für die die gesu<strong>ch</strong>stellende Person tätig<br />

ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesu<strong>ch</strong>stellende Person oder die<br />

Firma, für die sie tätig ist, ni<strong>ch</strong>t der Eintragungspfli<strong>ch</strong>t ins Handelsregister<br />

unterliegt. Dies ist der Fall, wenn mit dem Gewerbe kein Jahresumsatz von<br />

100 000 Franken errei<strong>ch</strong>t wird49. – Den Strafregisterauszug der zuständigen Bundesstelle. Im Ausland ansässige<br />

Gewerbetreibende haben eine dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Strafregisterauszug<br />

glei<strong>ch</strong>wertige Urkunde, Bes<strong>ch</strong>einigung oder amtli<strong>ch</strong>e Beglaubigung vorzulegen50.<br />

– Den Wohnsitzna<strong>ch</strong>weis.<br />

– Die Zustimmung des gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreters oder der gesetzli<strong>ch</strong>en Vertreterin<br />

bei Unmündigkeit oder Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 369 ff. und<br />

386 Abs. 2 ZGB) 51. Aus diesem Erfordernis wird ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, dass au<strong>ch</strong> Unmündige<br />

den Reisendengewerbeberuf ausüben dürfen.<br />

2.3.3.4 Altersgrenze für Jugendli<strong>ch</strong>e (Abs. 3)<br />

Der Einsatz von Jugendli<strong>ch</strong>en im Reisendengewerbe führt na<strong>ch</strong> geltender Re<strong>ch</strong>tslage<br />

oft dazu, dass damit kantonale Vors<strong>ch</strong>riften über die zulässige Altersgrenze verletzt<br />

werden. Das kann im Wiederholungsfall zu einem Berufsverbot für diese Jugendli<strong>ch</strong>en<br />

führen, da die wiederholte Widerhandlung gegen gewerbepolizeili<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften<br />

in vielen Kantonen einen Grund zur Verweigerung eines Wandergewerbepatents<br />

darstellt. Diese Jugendli<strong>ch</strong>en geraten damit oftmals in einen circulus vitiosus,<br />

bevor sie die Mündigkeit und damit die eigentli<strong>ch</strong>e Erwerbsfähigkeit errei<strong>ch</strong>t<br />

haben.<br />

49 Art. 52 ff., insbesondere Art. 54, der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937;<br />

SR 221.411.<br />

50 Vgl. Ri<strong>ch</strong>tlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Massnahmen zur<br />

Vereinfa<strong>ch</strong>ung der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien<br />

Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisendengewerbes, insbesondere<br />

Übergangsmassnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167/29 vom 30.6.75).<br />

51 SR 210<br />

4211

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!