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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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Artikel 2 ums<strong>ch</strong>reibt die Tätigkeiten, für die eine Bewilligung erforderli<strong>ch</strong> ist. Erste<br />

Voraussetzung ist, dass das Reisendengewerbe gewerbsmässig ausgeübt wird. Gemäss<br />

bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ist eine Tätigkeit in Übereinstimmung mit<br />

dem Spra<strong>ch</strong>gebrau<strong>ch</strong> dann als gewerbsmässig zu qualifizieren, wenn sie zu Erwerbszwecken<br />

ausgeübt wird. Dabei ist unerhebli<strong>ch</strong>, ob die Tätigkeit im Rahmen<br />

des gesamten Erwerbs von untergeordneter Bedeutung ist44. Absatz 1 verlangt für folgende Aktivitäten eine Bewilligung: Das Anbieten von Waren<br />

oder Dienstleistungen an Konsumentinnen oder Konsumenten zur Bestellung<br />

oder zum Kauf, wobei dies im Umherziehen, dur<strong>ch</strong> das ungerufene Aufsu<strong>ch</strong>en privater<br />

Haushalte oder dur<strong>ch</strong> den Betrieb eines befristeten Wanderlagers ges<strong>ch</strong>ehen<br />

kann. Glei<strong>ch</strong>gestellt ist der Betrieb eines S<strong>ch</strong>austeller- oder Zirkusgewerbes.<br />

2.3.1.2 Ambulantes Anbieten von Waren (Bst. a)<br />

Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde brau<strong>ch</strong>t, wer Konsumentinnen<br />

oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im<br />

Umherziehen, dur<strong>ch</strong> das ungerufene Aufsu<strong>ch</strong>en privater Haushalte oder dur<strong>ch</strong> den<br />

Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem<br />

Fahrzeug aus.<br />

Angespro<strong>ch</strong>en ist nur das ambulante Anbieten von Waren zur Bestellung oder zum<br />

Kauf gegenüber Konsumentinnen oder Konsumenten. Ausges<strong>ch</strong>lossen sind damit<br />

der Direktverkauf von Waren und ihre Bestellungsaufnahme bei Ges<strong>ch</strong>äftsleuten,<br />

privaten und öffentli<strong>ch</strong>en Unternehmungen, Verwaltungen und Anstalten.<br />

Als ambulantes Anbieten von Waren zur Bestellung oder zum Kauf sind folgende<br />

Vertriebsformen zu verstehen:<br />

– Der Verkauf im Umherziehen, auf öffentli<strong>ch</strong>en Strassen und Plätzen.<br />

– Das ungerufene Aufsu<strong>ch</strong>en privater Haushalte zum Zwecke des Direktverkaufs<br />

oder der Bestellungsaufnahme. Na<strong>ch</strong> bisheriger Terminologie sind<br />

darunter das eigentli<strong>ch</strong>e Hausieren und das Kleinreisen zu verstehen. Charakteristis<strong>ch</strong><br />

ist hier, dass die Privatkunds<strong>ch</strong>aft bei ihr zu Hause, in ihren<br />

Wohnräumen aufgesu<strong>ch</strong>t wird. Der Begriff „ungerufen“ bringt zum Ausdruck,<br />

dass das Aufsu<strong>ch</strong>en auf Initiative des Reisenden ges<strong>ch</strong>ieht.<br />

– Der Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder<br />

von einem Fahrzeug aus. Wesentli<strong>ch</strong> ist, dass die Waren zeitli<strong>ch</strong> begrenzt<br />

ausserhalb ständiger Verkaufsräume angeboten werden. Dies kann im Freien<br />

ges<strong>ch</strong>ehen wie auf den Märkten, in einem für kurze Zeit gemieteten Saal<br />

oder Lokal oder von einem Fahrzeug aus. Befristet oder zeitli<strong>ch</strong> begrenzt<br />

meint, dass das Wanderlager vorübergehend an dem dafür vorgesehenen Ort<br />

angelegt ist. Was „vorübergehend“ ist, muss im Einzelfall auf Grund der<br />

konkreten Umstände ermittelt werden. Der Betrieb eines von der Jahreszeit<br />

abhängigen Verkaufsstandes (Maroni- oder Eiscrèmeverkaufsstand) fällt<br />

ni<strong>ch</strong>t unter die Kategorie eines vorübergehend betriebenen Wanderlagers.<br />

Diese Verkaufsstände sind für eine längere Dauer, z.B. für die Winter- oder<br />

die Sommersaison, eingeri<strong>ch</strong>tet und der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t unterstellt.<br />

44 BGE 107 Ia 112<br />

4207

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