Bbl 2000 4186 - admin.ch
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Die Delegation dieser Kompetenz an den Bundesrat erlaubt, den Ausnahmekatalog<br />
flexibel den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gegebenheiten anzupassen.<br />
2.3.3 Bewilligungsvoraussetzungen für Reisende (Art. 4)<br />
2.3.3.1 Allgemeines<br />
Artikel 4 legt die Bewilligungsvoraussetzungen für sämtli<strong>ch</strong>e Reisendengewerbeberufe<br />
fest mit Ausnahme der S<strong>ch</strong>austeller und Zirkusse, die gesonderten Voraussetzungen<br />
unterworfen sind 47. Die Bewilligung ist personengebunden. Träger der Bewilligung<br />
können somit nur natürli<strong>ch</strong>e Personen sein. Damit wird ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen,<br />
dass si<strong>ch</strong> die Unternehmen für die Bewilligung ihrer Reisenden bemühen. Unternehmen<br />
können darüber hinaus von der zuständigen kantonalen Stelle ermä<strong>ch</strong>tigt<br />
werden, die Ausweiskarte direkt ihren Mitarbeitenden abzugeben. Sie kommen daher<br />
auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> als Paus<strong>ch</strong>albewilligungsträger in Frage (vgl. dazu hinten Ziff.<br />
2.3.7 zu Art. 8).<br />
2.3.3.2 Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 1)<br />
Der vorliegende Entwurf verzi<strong>ch</strong>tet auf eine ganze Reihe von Bewilligungsvoraussetzungen,<br />
die in den geltenden kantonalen Wandergewerbegesetzen zu finden sind<br />
wie Leumundszeugnis, Mindestalter, Handlungsfähigkeit, keine wiederholte Widerhandlung<br />
gegen gewerbepolizeili<strong>ch</strong>e Vors<strong>ch</strong>riften usw. Ferner geht er von der positiven<br />
Vermutung aus, die gesu<strong>ch</strong>stellende Person böte Gewähr für eine ordnungsgemässe<br />
Ausübung des Reisendengewerbes. Au<strong>ch</strong> dieses Kriterium ist damit ni<strong>ch</strong>t<br />
als Bewilligungsvoraussetzung stipuliert. Sollte si<strong>ch</strong> allerdings na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> herausstellen,<br />
dass diese Gewähr vom betreffenden Reisenden ni<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t mehr geboten<br />
wird, stellt dies einen Grund für den Entzug der Bewilligung dar (vgl. hinten<br />
Ziff. 2.3.9).<br />
Einzige materielle Voraussetzung ist somit, dass die gesu<strong>ch</strong>stellende Person während<br />
der letzten zwei Jahre vor Einrei<strong>ch</strong>ung des Bewilligungsgesu<strong>ch</strong>es ni<strong>ch</strong>t wegen<br />
eines Vergehens oder Verbre<strong>ch</strong>ens verurteilt worden ist, für das die Ausübung des<br />
Reisendengewerbes eine Wiederholungsgefahr in si<strong>ch</strong> birgt. Bei einer vollzogenen<br />
Freiheitsstrafe wird die Frist vom Zeitpunkt der Entlassung an gere<strong>ch</strong>net.<br />
Mit dieser Bewilligungsvoraussetzung wird dem si<strong>ch</strong>erheitspolitis<strong>ch</strong>en Aspekt gegenüber<br />
dem kaufenden oder aufzusu<strong>ch</strong>enden Publikum Re<strong>ch</strong>nung getragen und eine<br />
gewisse Prävention errei<strong>ch</strong>t. Reisende Kaufleute gelangen oftmals in die Privatsphäre<br />
potenzieller Kunden. Personen, die dazu neigen, das Vertrauen oder die Unerfahrenheit<br />
anderer zu missbrau<strong>ch</strong>en, sollen vorübergehend vom Reisendengewerbeberuf<br />
ausges<strong>ch</strong>lossen werden können48. Für die Bewilligungsbehörde wird ents<strong>ch</strong>eidend<br />
sein zu prüfen, ob die gesu<strong>ch</strong>stellende Person auf Grund ihrer Vorstrafe<br />
ein Risiko für das kaufende Publikum darstellt. Bei dieser Prüfung müssen im Einzelfall<br />
die konkreten Umstände berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. Dabei kann die Art des bestraften<br />
Delikts Aufs<strong>ch</strong>luss darüber geben, ob eine Wiederholungsgefahr und damit<br />
47 Siehe dazu Art. 5 des Entwurfs.<br />
48 Vgl. den zum Handelsreisendengesetz ergangenen BGE 99 Ib 299, 303 ff.<br />
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