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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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naler Seite wird aber verlangt, die Gebühren bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> so festzusetzen, dass<br />

sie dem tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Aufwand der Bewilligungserteilung entspre<strong>ch</strong>en.<br />

Einzelne Kantone und zwei ideell ausgeri<strong>ch</strong>tete Organisationen fordern die Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

der Interessen der Fahrenden im Rahmen der Ausarbeitung des Reisendengewerbegesetzes,<br />

da deren Lebenskultur eng mit den ambulanten Angebotsformen<br />

für Waren und Dienstleistungen verknüpft sei.<br />

1.2.4 Überarbeitung des Vorentwurfs dur<strong>ch</strong> das EVD<br />

Der Bundesrat erteilte im Oktober 1999 dem Eidgenössis<strong>ch</strong>en Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdepartement<br />

den Auftrag, in Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Vernehmlassungsergebnisse eine<br />

Bots<strong>ch</strong>aft und einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dabei stand die Ausweitung des<br />

Geltungsberei<strong>ch</strong>s auf sämtli<strong>ch</strong>e Wandergewerbeformen im Vordergrund. Unter<br />

Leitung des Staatssekretariats für Wirts<strong>ch</strong>aft seco überarbeitete eine verwaltungsinterne<br />

Arbeitsgruppe den Entwurf. Damit das Know-how der Kantone und Gemeinden<br />

im Berei<strong>ch</strong> des Wandergewerbes in den Entwurf einfliessen konnte, waren fünf<br />

Kantone (ZH, FR, BL, SG und VS) sowie ein Vertreter der Stadt Bern (Gewerbepolizei)<br />

in der Arbeitsgruppe vertreten.<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigsten Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf sind:<br />

– Der Einbezug jegli<strong>ch</strong>en ambulanten Verkaufs von Waren und Dienstleistungen<br />

im Umherziehen (Aufsu<strong>ch</strong>en von privaten Haushalten, Betrieb eines<br />

befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Verkaufsfahrzeug<br />

aus);<br />

– die prinzipielle Unterstellung des Markthandels, der aber von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

befreit ist;<br />

– der Einbezug des S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbes;<br />

– die Belassung der Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem<br />

Zweck in der Regelungshoheit der Kantone;<br />

– die Ermä<strong>ch</strong>tigung an Unternehmen und Bran<strong>ch</strong>enverbände zur Abgabe von<br />

Ausweiskarten, soweit sie Gewähr für die Einhaltung der Gesetzesvors<strong>ch</strong>riften<br />

bieten;<br />

– die Überführung des in Artikel 32quater Absatz 6 aBV enthaltenen Verbots<br />

des Hausierens mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen<br />

in das vorliegende Gesetz.<br />

1.3 Grundzüge des Gesetzesentwurfs<br />

1.3.1 Ziele<br />

1.3.1.1 Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts<br />

Ein Hauptziel des Erlasses ist es, das bisher kantonal geregelte Wandergewerbere<strong>ch</strong>t<br />

zu vereinheitli<strong>ch</strong>en, die bestehende Re<strong>ch</strong>tszersplitterung in diesem Berei<strong>ch</strong> zu beseitigen<br />

und die teilweise hohen Abgaben zu eliminieren. Es wird angestrebt, dieses<br />

Ziel für sämtli<strong>ch</strong>e Formen des bisher kantonal geregelten Wandergewerbes zu errei<strong>ch</strong>en.<br />

Sowohl die Markthändler wie au<strong>ch</strong> das S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbe ver-<br />

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