Bbl 2000 4186 - admin.ch
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naler Seite wird aber verlangt, die Gebühren bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> so festzusetzen, dass<br />
sie dem tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Aufwand der Bewilligungserteilung entspre<strong>ch</strong>en.<br />
Einzelne Kantone und zwei ideell ausgeri<strong>ch</strong>tete Organisationen fordern die Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
der Interessen der Fahrenden im Rahmen der Ausarbeitung des Reisendengewerbegesetzes,<br />
da deren Lebenskultur eng mit den ambulanten Angebotsformen<br />
für Waren und Dienstleistungen verknüpft sei.<br />
1.2.4 Überarbeitung des Vorentwurfs dur<strong>ch</strong> das EVD<br />
Der Bundesrat erteilte im Oktober 1999 dem Eidgenössis<strong>ch</strong>en Volkswirts<strong>ch</strong>aftsdepartement<br />
den Auftrag, in Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Vernehmlassungsergebnisse eine<br />
Bots<strong>ch</strong>aft und einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dabei stand die Ausweitung des<br />
Geltungsberei<strong>ch</strong>s auf sämtli<strong>ch</strong>e Wandergewerbeformen im Vordergrund. Unter<br />
Leitung des Staatssekretariats für Wirts<strong>ch</strong>aft seco überarbeitete eine verwaltungsinterne<br />
Arbeitsgruppe den Entwurf. Damit das Know-how der Kantone und Gemeinden<br />
im Berei<strong>ch</strong> des Wandergewerbes in den Entwurf einfliessen konnte, waren fünf<br />
Kantone (ZH, FR, BL, SG und VS) sowie ein Vertreter der Stadt Bern (Gewerbepolizei)<br />
in der Arbeitsgruppe vertreten.<br />
Die wi<strong>ch</strong>tigsten Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf sind:<br />
– Der Einbezug jegli<strong>ch</strong>en ambulanten Verkaufs von Waren und Dienstleistungen<br />
im Umherziehen (Aufsu<strong>ch</strong>en von privaten Haushalten, Betrieb eines<br />
befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Verkaufsfahrzeug<br />
aus);<br />
– die prinzipielle Unterstellung des Markthandels, der aber von der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />
befreit ist;<br />
– der Einbezug des S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbes;<br />
– die Belassung der Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem<br />
Zweck in der Regelungshoheit der Kantone;<br />
– die Ermä<strong>ch</strong>tigung an Unternehmen und Bran<strong>ch</strong>enverbände zur Abgabe von<br />
Ausweiskarten, soweit sie Gewähr für die Einhaltung der Gesetzesvors<strong>ch</strong>riften<br />
bieten;<br />
– die Überführung des in Artikel 32quater Absatz 6 aBV enthaltenen Verbots<br />
des Hausierens mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen<br />
in das vorliegende Gesetz.<br />
1.3 Grundzüge des Gesetzesentwurfs<br />
1.3.1 Ziele<br />
1.3.1.1 Vereinheitli<strong>ch</strong>ung des Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts<br />
Ein Hauptziel des Erlasses ist es, das bisher kantonal geregelte Wandergewerbere<strong>ch</strong>t<br />
zu vereinheitli<strong>ch</strong>en, die bestehende Re<strong>ch</strong>tszersplitterung in diesem Berei<strong>ch</strong> zu beseitigen<br />
und die teilweise hohen Abgaben zu eliminieren. Es wird angestrebt, dieses<br />
Ziel für sämtli<strong>ch</strong>e Formen des bisher kantonal geregelten Wandergewerbes zu errei<strong>ch</strong>en.<br />
Sowohl die Markthändler wie au<strong>ch</strong> das S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbe ver-<br />
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