Bbl 2000 4186 - admin.ch
Bbl 2000 4186 - admin.ch
Bbl 2000 4186 - admin.ch
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ea<strong>ch</strong>ten. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass sie den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Aufwand<br />
der Bewilligungserteilung dur<strong>ch</strong> die Kantone decken. Damit wird eine Einheitli<strong>ch</strong>keit<br />
in der Gebührenhöhe errei<strong>ch</strong>t, ein Zustand, der heute ni<strong>ch</strong>t gegeben ist. Die Gebühr<br />
für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Bewilligung wird im Übrigen<br />
von der kantonalen Abgabestelle erhoben.<br />
Gemäss Lehre und Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ist dem Legalitätsprinzip Genüge getan, wenn –<br />
wie vorliegend – auf Stufe des formellen Gesetzes die Kompetenz zur Abgabeerhebung<br />
erwähnt wird, da es si<strong>ch</strong> um eine kostenabhängige Kausalabgabe handelt, die<br />
der Überprüfung dur<strong>ch</strong> das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegt.<br />
2.5 Datens<strong>ch</strong>utz (4. Abs<strong>ch</strong>nitt; Art. 13)<br />
Artikel 13 s<strong>ch</strong>afft die aus datens<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t notwendige gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Grundlage für die Bearbeitung der im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gesetzes<br />
stehenden Personendaten. Zuerst geht es darum, die zuständige kantonale Stelle<br />
zu ermä<strong>ch</strong>tigen, die zur Erteilung, zur Erneuerung und zum Entzug der Bewilligung<br />
notwendigen Personendaten zu bearbeiten (Abs. 1). Nur sie hat Zugriff auf die entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Daten, vorbehalten bleibt die Zugriffsbere<strong>ch</strong>tigung der zuständigen<br />
Bundesbehörde im Rahmen ihrer Vollzugsaufsi<strong>ch</strong>t (Art. 17). Die kantonale Stelle<br />
kann Dritten, die ein bere<strong>ch</strong>tigtes Interesse na<strong>ch</strong>weisen, mitteilen, ob einer bestimmten,<br />
das Reisendengewerbe ausübenden Person die Bewilligung erteilt worden<br />
ist (Abs. 2). Diese Publizität ist erforderli<strong>ch</strong>, um die Transparenz des Reisendengewerbes<br />
si<strong>ch</strong>erzustellen.<br />
Die Zusammenarbeit zwis<strong>ch</strong>en Behörden in Bezug auf den Austaus<strong>ch</strong> von Personendaten<br />
ist auf den Verkehr zwis<strong>ch</strong>en kantonalen Abgabestellen und der zuständigen<br />
Bundesbehörde bes<strong>ch</strong>ränkt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einholen<br />
des Vorbes<strong>ch</strong>eides na<strong>ch</strong> Artikel 7 Absatz 2. Die kantonale Stelle übermittelt dabei<br />
der zuständigen Bundesbehörde das Gesu<strong>ch</strong> und den Strafregisterauszug der gesu<strong>ch</strong>stellenden<br />
Person. Absatz 3 s<strong>ch</strong>afft die gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage, dass die zuständige<br />
Bundesbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personendaten bearbeiten<br />
kann. Die Aufgaben der Bundesbehörde sind zweifa<strong>ch</strong>er Natur: Einerseits<br />
geht es darum, den im Interesse der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit und -si<strong>ch</strong>erheit von einer zentralen<br />
Stelle abzugebenden Vorbes<strong>ch</strong>eid vorzubereiten und der kantonalen Abgabestelle<br />
mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2). Andererseits hat die Bundesstelle die Aufgabe, den<br />
kantonalen Vollzug zu überwa<strong>ch</strong>en (Art. 17 Abs. 2). Au<strong>ch</strong> im Rahmen dieser Aufgabe<br />
muss sie die nötigen Personendaten bearbeiten können. Zu den relevanten Personendaten<br />
kann, neben dem Gesu<strong>ch</strong> und dem Strafregisterauszug, au<strong>ch</strong> der Einblick<br />
in die Strafakten der gesu<strong>ch</strong>stellenden Person gehören. Diese sind na<strong>ch</strong> dem<br />
Einblick dem zuständigen Justizorgan zu retournieren.<br />
Absatz 4 ermä<strong>ch</strong>tigt den Bundesrat, den Betrieb des Informationssystems, die Kategorien<br />
der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer und die Datensi<strong>ch</strong>erheit<br />
in der Verordnung zu regeln.<br />
4219