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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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s<strong>ch</strong>ränkungen aufzustellen, soweit sie ni<strong>ch</strong>t in Widerspru<strong>ch</strong> zum Prinzip des freien<br />

Waren- und Dienstleistungsverkehrs stehen. Sämtli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>barländer der S<strong>ch</strong>weiz<br />

unterstellen denn au<strong>ch</strong> die Ausübung der ambulanten Erwerbstätigkeiten einer gewerbepolizeili<strong>ch</strong>en<br />

Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t35. In Österrei<strong>ch</strong> ist der Hausierverkehr nur<br />

in einem äusserst restriktiven Rahmen zugelassen36, wobei der Europäis<strong>ch</strong>e Geri<strong>ch</strong>tshof<br />

eine Bestimmung der österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Gewerbeordnung als mit dem Prinzip<br />

des freien Warenverkehrs unvereinbar beurteilt hat37. Die Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

wird analog zur S<strong>ch</strong>weiz mit si<strong>ch</strong>erheitspolitis<strong>ch</strong>en Aspekten begründet: Das Vorstrafenregister<br />

der gesu<strong>ch</strong>stellenden Person ents<strong>ch</strong>eidet über die Zulassung zum Beruf.<br />

Darüber hinaus behalten si<strong>ch</strong> die Handelsverträge, wel<strong>ch</strong>e die S<strong>ch</strong>weiz mit ihren<br />

Na<strong>ch</strong>barstaaten abges<strong>ch</strong>lossen hat, ausdrückli<strong>ch</strong> vor, die Zulassung von Wandergewerbetreibenden<br />

eins<strong>ch</strong>ränkenden Bestimmungen zu unterwerfen38. 1.5 Abs<strong>ch</strong>reibung parlamentaris<strong>ch</strong>er Vorstösse<br />

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf können zwei parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />

abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

Das Postulat 78.408 S<strong>ch</strong>warz vom 3. Oktober 1978 ersu<strong>ch</strong>t den Bundesrat, bei der<br />

Revision des Handelsreisendengesetzes zu prüfen, ob die Liste der für den Vertreterverkauf<br />

verbotenen Güter ni<strong>ch</strong>t auf gewisse Dienstleistungen wie Fernkursverträge<br />

und Eheanbahnung ausgedehnt werden könnte. Der vorliegende Entwurf erfasst<br />

neben dem ambulanten Warenverkauf au<strong>ch</strong> die Dienstleistungen, sofern sie an der<br />

Haustüre oder im Umherziehen angeboten werden. Die gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage, den<br />

Vertrieb gewisser Waren oder Dienstleistungen dur<strong>ch</strong> das Reisendengewerbe einzus<strong>ch</strong>ränken<br />

oder zu verbieten, ist im Entwurf vorgesehen (Art. 11).<br />

Die vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion 94.3156 Mühlemann vom<br />

18. März 1994 verlangt, dass das Handelsreisendengesetz aufzuheben ist. Dies ges<strong>ch</strong>ieht<br />

mit vorliegendem Entwurf (Art. 20); nur eine reduzierte Regelung der Kleinreisenden<br />

wird fortgeführt.<br />

35 In Deuts<strong>ch</strong>land: Gewerbeordnung (§§ 55–61a) sowie die Reisendengewerbe-Verwaltungs-Verordnung;<br />

in Frankrei<strong>ch</strong> ist die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Situation ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong> zu<br />

übers<strong>ch</strong>auen; im vorliegenden Zusammenhang zu nennen sind Loi No 69-3 du 3 janvier<br />

1969<br />

(J.O. 5 janv.) sowie das Décret 70-708 du 31 juillet 1970 (J.O. 7 août); in Italien: Legge<br />

No. 112 del 28 marzo 1991, Legge No. 287 del 25 agosto 1991, Decreto No. 248 del<br />

4 giugno 1993, Decreto No. 350 del 15 maggio 1996, Legge No. 77 del 15 marzo 1997,<br />

Decreto legislativo No. 114 del 31 marzo 1998.<br />

36 Österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Gewerbeordnung (§§ 50 ff.)<br />

37 Im Ents<strong>ch</strong>eid C-254/98 vom 13. Januar <strong>2000</strong> hat der EuGH § 53a Absatz 1 der<br />

österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Gewerbeordnung als unvereinbar mit dem Prinzip des freien<br />

Warenverkehrs<br />

erklärt. Die genannte Bestimmung erlaubt den ambulanten Warenverkauf nur Bäckern,<br />

Metzgern und Lebensmittelhändlern, die im betreffenden Verwaltungsbezirk au<strong>ch</strong> ein<br />

sesshaftes Ges<strong>ch</strong>äft betreiben.<br />

38 Vgl. insbesondere die S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>-Französis<strong>ch</strong>e Handelsübereinkunft vom 31. März<br />

1937 (Art. 14; SR 0.946.293.491;); Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwis<strong>ch</strong>en der<br />

S<strong>ch</strong>weiz und Italien (Art. 21; SR 0.946.294.541).<br />

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