Bbl 2000 4186 - admin.ch
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1.1.1.4 Handelsreisendengesetz<br />
Obligatoris<strong>ch</strong>e Ausweiskarte<br />
Das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1930 über die Handelsreisenden (HRG) 29<br />
s<strong>ch</strong>reibt für die Ausübung einer Handelsreisendentätigkeit eine Ausweiskarte vor.<br />
Als Handelsreisender gilt, wer Bestellungen auf Waren aufsu<strong>ch</strong>t. Dem Gesetz unterstellt<br />
sind selbstständig wie unselbstständig Tätige. Die Ausweiskarte ist persönli<strong>ch</strong>.<br />
Die Firma, die Bestellungen einholen lässt, muss im Handelsregister eingetragen<br />
sein.<br />
Grossreisende<br />
Grossreisende su<strong>ch</strong>en Bestellungen bei Ges<strong>ch</strong>äftsleuten und Unternehmungen auf.<br />
Der Bezug einer Grossreisendenkarte (sog. grüne Karte) erfordert, abgesehen vom<br />
Handelsregistereintrag der Firma, keine besonderen Bedingungen und ist taxfrei.<br />
Die Grossreisendenkarte entspri<strong>ch</strong>t den Voraussetzungen des Internationalen Abkommens<br />
zur Vereinfa<strong>ch</strong>ung der Zollförmli<strong>ch</strong>keiten, das für die S<strong>ch</strong>weiz am<br />
3. April 192730 in Kraft getreten ist. Sie hat damit den Status einer internationalen<br />
Gewerbelegitimationskarte. Sie erlaubt S<strong>ch</strong>weizer Grossreisenden, in den rund 50<br />
Vertragsstaaten ohne weitere Formalitäten tätig zu werden.<br />
Kleinreisende<br />
Kleinreisender ist, wer für den persönli<strong>ch</strong>en Gebrau<strong>ch</strong> oder für den Haushalt bestimmte<br />
Bestellungen bei Letztverbrau<strong>ch</strong>ern oder Landwirten aufnimmt. Die Kleinreisendenkarte<br />
(sog. rote Karte) kostet 200 Franken und wird unter anderem nur<br />
ausgestellt, wenn die gesu<strong>ch</strong>stellende Person innert der letzten drei Jahre zu keiner<br />
entehrenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Na<strong>ch</strong> der Praxis des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />
fallen vor allem Strafen für Vermögens- und Sittli<strong>ch</strong>keitsdelikte unter die Kategorie<br />
der entehrenden Freiheitsstrafe. Zweck dieser Eins<strong>ch</strong>ränkung ist es, die Personen<br />
von der Ausübung des Handelsreisendenberufes fernzuhalten, die eine potenzielle<br />
Gefahr für das Publikum darstellen können. Bestimmte Waren, deren Wert<br />
oder Taugli<strong>ch</strong>keit ni<strong>ch</strong>t ohne Fa<strong>ch</strong>kenntnisse erkannt werden kann oder die eine gesundheitli<strong>ch</strong>e<br />
Gefährdung darstellen, sind von der Bestellungsaufnahme dur<strong>ch</strong><br />
Kleinreisende ausges<strong>ch</strong>lossen.<br />
Internationale Verhältnisse<br />
Grossreisende ausländis<strong>ch</strong>er Firmen sind genügend legitimiert, wenn sie eine Gewerbelegitimationskarte<br />
des Staates besitzen, in dem die Firma ihren Sitz hat. Voraussetzung<br />
ist, dass Grossreisende s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Firmen dort wie die inländis<strong>ch</strong>en<br />
oder wie diejenigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.<br />
Ausweiskarten für Kleinreisende ausländis<strong>ch</strong>er Firmen werden nur ausgestellt, soweit<br />
hierzu eine staatsvertragli<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tung besteht. Diese Voraussetzung ist<br />
für praktis<strong>ch</strong> alle bedeutenden Handelspartner der S<strong>ch</strong>weiz gegeben.<br />
Ausländis<strong>ch</strong>e Gross- und Kleinreisende haben trotz Ausweiskarte die fremdenpolizeili<strong>ch</strong>en<br />
Vors<strong>ch</strong>riften zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />
29 SR 943.1<br />
30 SR 0.631.121.1<br />
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