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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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langen na<strong>ch</strong>gerade eine Unterstellung unter das Gesetz, damit sie in den Genuss der<br />

s<strong>ch</strong>weizweiten Freizügigkeit kommen können. Einzig die öffentli<strong>ch</strong>en Sammlungen<br />

zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Versteigerungen verbleiben in der kantonalen Regelungskompetenz. Damit wird für<br />

die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze S<strong>ch</strong>weiz geltende Freizügigkeit in<br />

der Berufsausübung realisiert. Einheitli<strong>ch</strong>e Voraussetzungen für den Berufszugang<br />

sowie glei<strong>ch</strong>e Gebührenansätze s<strong>ch</strong>affen zudem die notwendigen Binnenmarktverhältnisse<br />

für das Reisendengewerbe.<br />

1.3.1.2 Ents<strong>ch</strong>lackung im Berei<strong>ch</strong> der Reisendenberufe<br />

Im Berei<strong>ch</strong> des Wandergewerbere<strong>ch</strong>ts führt die Vereinheitli<strong>ch</strong>ung glei<strong>ch</strong>zeitig zu einer<br />

wesentli<strong>ch</strong>en Liberalisierung und Ents<strong>ch</strong>lackung von zum Teil ana<strong>ch</strong>ronistis<strong>ch</strong>en<br />

kantonalen Bestimmungen. Verfahrensabläufe bezügli<strong>ch</strong> Bewilligungserteilung<br />

können erhebli<strong>ch</strong> vereinfa<strong>ch</strong>t werden, was ni<strong>ch</strong>t nur für die Wandergewerbetreibenden,<br />

sondern au<strong>ch</strong> für die involvierten Kantons- und Gemeindebehörden eine<br />

Entlastung bringt. 51 kantonale Gesetze und Verordnungen werden dur<strong>ch</strong> ein Bundesgesetz<br />

und eine Verordnung ersetzt.<br />

Au<strong>ch</strong> im Handelsreisendenwesen kommt es zu einer wesentli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>lackung<br />

bestehender Bestimmungen. Gegenüber dem geltenden Re<strong>ch</strong>t wird die Bestellungsaufnahme<br />

an Messen sowie an Muster- und Modellausstellungen ni<strong>ch</strong>t mehr vom<br />

Gesetz erfasst. Die Regelung der Grossreisenden wird aufgehoben.<br />

Die <strong>admin</strong>istrativen Abläufe werden für sämtli<strong>ch</strong>e Reisendenberufe gestrafft und<br />

vereinfa<strong>ch</strong>t. Mit der Ermä<strong>ch</strong>tigung von Unternehmen und Bran<strong>ch</strong>enverbände zur<br />

Abgabe von Ausweiskarten werden an si<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>e Aufgaben an Private delegiert.<br />

1.3.1.3 S<strong>ch</strong>utz des Publikums dur<strong>ch</strong> Aufre<strong>ch</strong>terhaltung einer<br />

si<strong>ch</strong>erheitspolitis<strong>ch</strong> motivierten Berufszulassung<br />

Der S<strong>ch</strong>utz des Publikums bei Haustür- und sonstigen ambulanten Verkäufen soll<br />

na<strong>ch</strong> wie vor si<strong>ch</strong>ergestellt werden. Das soll dadur<strong>ch</strong> ges<strong>ch</strong>ehen, dass für die dieses<br />

Gewerbe ausübenden Personen eine Ausweiskartenpfli<strong>ch</strong>t bestehen bleibt. Diese<br />

Re<strong>ch</strong>tslage entspri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> derjenigen der Na<strong>ch</strong>barländer der S<strong>ch</strong>weiz, wel<strong>ch</strong>e die<br />

Ausübung des Reisendenberufs ebenfalls von einer Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t abhängig<br />

ma<strong>ch</strong>en (vgl. im Einzelnen Ziff. 1.3.3.4 und 1.4). Allerdings kann die Ausweiskarte<br />

au<strong>ch</strong> von Unternehmen oder Bran<strong>ch</strong>enverbänden abgegeben werden. Die Ausübung<br />

einer Reisendentätigkeit auf einem behördli<strong>ch</strong> abgesteckten Markt bedarf keiner<br />

bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t, einzig einer kommunalen Standplatzermä<strong>ch</strong>tigung.<br />

Die S<strong>ch</strong>austeller und Zirkusse benötigen eine anders geartete Bewilligung.<br />

Bei ihnen steht die Gewährleistung der Si<strong>ch</strong>erheit der von ihnen betriebenen<br />

Anlagen im Vordergrund.<br />

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