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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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Bots<strong>ch</strong>aft<br />

1 Allgemeiner Teil<br />

1.1 Ausgangslage<br />

1.1.1 Geltende Re<strong>ch</strong>tslage<br />

1.1.1.1 Einleitung<br />

Unter Reisendengewerbe werden die Berufe verstanden, die Personen im Umherziehen<br />

ausüben, so Kleinreisende, Markthändler, Wanderlagerbetreiber, S<strong>ch</strong>austeller,<br />

fliegende Händler, Hausierer, S<strong>ch</strong>erens<strong>ch</strong>leifer, Korbflicker usw. Die Ausübung dieser<br />

Berufe ist ni<strong>ch</strong>t nur in der S<strong>ch</strong>weiz bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig, sondern in der Regel<br />

au<strong>ch</strong> im bena<strong>ch</strong>barten Ausland. Die Eigenart der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tslage besteht<br />

darin, dass das Reisendengewerbere<strong>ch</strong>t zersplittert ist. Zwar ist die Ausübung des<br />

Handelsreisendenberufes bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geregelt. Die Tätigkeit der übrigen Reisendengewerbetreibenden<br />

untersteht aber kantonalem Re<strong>ch</strong>t. Die Zugangsvoraussetzungen<br />

sind hö<strong>ch</strong>st unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>. Das Glei<strong>ch</strong>e gilt für die so genannten Patentgebühren,<br />

Abgaben, die teils steuerli<strong>ch</strong>en Charakter aufweisen.<br />

Auf Grund der na<strong>ch</strong> Bundes- und kantonalem Re<strong>ch</strong>t ausgestellten Bewilligungen<br />

gibt es s<strong>ch</strong>ätzungsweise rund 10 000 Reisendengewerbe ausübende Personen.<br />

1.1.1.2 Kantonales Wandergewerbere<strong>ch</strong>t<br />

Die Berufe im Umherziehen (Markthandel, S<strong>ch</strong>austeller und Zirkusse, Hausieren,<br />

Wanderhandwerk, Wanderlager) sind bis heute auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> kantonal geregelt. Sie<br />

sind in allen Kantonen der Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t unterstellt1. Die Zulassungsvoraussetzungen<br />

wie au<strong>ch</strong> die Gebührentarife sind aber sehr uneinheitli<strong>ch</strong>, was die in diesem<br />

Berei<strong>ch</strong> Berufstätigen erhebli<strong>ch</strong>en Unglei<strong>ch</strong>behandlungen aussetzt. Eine Si<strong>ch</strong>tung<br />

der kantonalen Wandergewerbebestimmungen wurde vorgenommen2. Daraus<br />

ergibt si<strong>ch</strong> ein Bild, das eindrückli<strong>ch</strong> zeigt, wie zersplittert die Re<strong>ch</strong>tsordnung in<br />

diesem Berei<strong>ch</strong> ist.<br />

Der Begriff des Wandergewerbes wird in den vers<strong>ch</strong>iedenen kantonalen Regelungen<br />

unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> definiert. Je na<strong>ch</strong> Kanton fallen darunter das Hausierwesen, die Einkäufer,<br />

das Handwerk im Umherziehen, die Wanderlager und Verkaufswagen, aber<br />

au<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>austeller, Zirkusse, Markthändler und weitere Berufe. Einige kantonale Gesetze<br />

subsumieren gar das Aufstellen von Warenautomaten unter den Begriff<br />

„Wandergewerbe“. Selbst der Begriff des Hausierens wird in unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>em<br />

Sinne gebrau<strong>ch</strong>t.<br />

1 Der Kanton Bern hat wohl die kantonalen Ausführungserlasse zum Wandergewerbe<br />

(Verordnung vom 19. Mai 1993 über das Wandergewerbe und Verordnung vom 19. Mai<br />

1993 über Demonstrations- und Werbeveranstaltungen sowie Ausstellungen) mit Wirkung<br />

per 1. August 1999 aufgehoben, ni<strong>ch</strong>t aber die gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage, in der die<br />

Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t statuiert ist.<br />

2 Vgl. Annemarie Meyer/Fritz Blunier, Das Wandergewerbe – ein Berufszweig mit 26<br />

unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en kantonalen Bestimmungen, in: Die Volkswirts<strong>ch</strong>aft 10/1994, S. 55 ff.<br />

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