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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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Übersi<strong>ch</strong>t<br />

Der Bundesrat s<strong>ch</strong>lägt vor, das bisher kantonal geregelte Wandergewerbere<strong>ch</strong>t zu<br />

vereinheitli<strong>ch</strong>en, die bestehende Re<strong>ch</strong>tszersplitterung in diesem Berei<strong>ch</strong> zu beseitigen<br />

und die teilweise hohen Abgaben zu eliminieren. Der vorliegende Gesetzesentwurf<br />

strebt dieses Ziel für sämtli<strong>ch</strong>e Formen des Wandergewerbes an. Damit wird<br />

für die Wandergewerbetreibenden eine für die ganze S<strong>ch</strong>weiz geltende Freizügigkeit<br />

in der Berufsausübung realisiert. Einheitli<strong>ch</strong>e Voraussetzungen für den Berufszugang<br />

sowie glei<strong>ch</strong>e Gebührenansätze s<strong>ch</strong>affen zudem die notwendigen Binnenmarktverhältnisse<br />

für das Reisendengewerbe. Glei<strong>ch</strong>zeitig wird eine reduzierte Regelung<br />

über die Kleinreisenden in das Reisendengewerbegesetz überführt; das Bundesgesetz<br />

über die Handelsreisenden aus dem Jahre 1930 wird aufgehoben. Die<br />

S<strong>ch</strong>affung einheitli<strong>ch</strong>er Binnenmarktverhältnisse ist ein zentrales Anliegen der bundesrätli<strong>ch</strong>en<br />

Politik. Sie entspri<strong>ch</strong>t darüber hinaus für den vorliegenden Berei<strong>ch</strong> einem<br />

Begehren der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorenkonferenz.<br />

Das Gesetz regelt das Reisendengewerbe abs<strong>ch</strong>liessend. Alle Berufe, die im Umherziehen<br />

ausgeübt werden, sind erfasst. Das betrifft die Kleinreisenden genau so wie<br />

die Markthändler, die Wanderlagerbetreiber, die S<strong>ch</strong>austeller, die Zirkusse, die<br />

fliegenden Händler, die Hausierer, die Wanderhandwerker usw. Einzig die öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken sowie die freiwilligen<br />

öffentli<strong>ch</strong>en Versteigerungen verbleiben in der kantonalen Regelungskompetenz.<br />

Wie im bena<strong>ch</strong>barten Ausland bleibt die Ausübung des Reisendengewerbes bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig.<br />

Im Vordergrund stehen si<strong>ch</strong>erheits- und gewerbepolizeili<strong>ch</strong>e Überlegungen.<br />

Si<strong>ch</strong> Transparenz zu vers<strong>ch</strong>affen und die Identität des Händlers festzustellen<br />

sind für die Personen, die zu Hause aufgesu<strong>ch</strong>t werden, s<strong>ch</strong>wieriger als beim<br />

sesshaften Handel, den sie im Übrigen aus eigenem Antrieb aufsu<strong>ch</strong>en. Der Entwurf<br />

enthält aber vers<strong>ch</strong>iedene Erlei<strong>ch</strong>terungen. Der Verkauf auf Märkten, an Messen<br />

und an Ausstellungen ist bewilligungsfrei; die Regeln des lokalen Gemeinwesens<br />

über den gesteigerten Gemeingebrau<strong>ch</strong> von öffentli<strong>ch</strong>em Grund sind jedo<strong>ch</strong> zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />

Weiter können die kantonalen Bewilligungsbehörden Unternehmen zur<br />

Ausweiskartenabgabe an ihre Mitarbeitenden ermä<strong>ch</strong>tigen, sofern die Unternehmen<br />

Gewähr dafür bieten, dass ihre Mitarbeitenden die gesetzli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen<br />

erfüllen. In bes<strong>ch</strong>ränktem Mass können au<strong>ch</strong> Bran<strong>ch</strong>enverbände in den Genuss einer<br />

Paus<strong>ch</strong>albewilligung kommen. Die Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t für das S<strong>ch</strong>austellerund<br />

Zirkusgewerbe knüpft am Gefahrenpotential der betriebenen Anlagen an. Die<br />

Bewilligung wird erteilt, wenn die Si<strong>ch</strong>erheit der Anlagen gewährleistet und eine<br />

ausrei<strong>ch</strong>ende Haftpfli<strong>ch</strong>tversi<strong>ch</strong>erung na<strong>ch</strong>gewiesen werden.<br />

Die Gesetzesvorlage ist kompatibel mit den internationalen Verpfli<strong>ch</strong>tungen der<br />

S<strong>ch</strong>weiz. Ausländis<strong>ch</strong>e Reisendengewerbetreibende mit Wohnsitz oder Domizil im<br />

Ausland erhalten die gewerbepolizeili<strong>ch</strong>e Bewilligung unter den glei<strong>ch</strong>en Bedingungen<br />

wie in der S<strong>ch</strong>weiz ansässige Gesu<strong>ch</strong>stellerinnen und Gesu<strong>ch</strong>steller. Der<br />

freie Waren- und Dienstleistungsverkehr ist damit gewährleistet. Der freie Personenverkehr<br />

dagegen fällt unter die Vorbehalte des Ausländerre<strong>ch</strong>ts.<br />

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