Bbl 2000 4186 - admin.ch
Bbl 2000 4186 - admin.ch
Bbl 2000 4186 - admin.ch
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zusammen mit dem Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> sind der Handelsregisterauszug des Unternehmens<br />
sowie die Na<strong>ch</strong>weise der Si<strong>ch</strong>erheit und einer abges<strong>ch</strong>lossenen ausrei<strong>ch</strong>enden<br />
Haftpfli<strong>ch</strong>tversi<strong>ch</strong>erung einzurei<strong>ch</strong>en.<br />
Der Bundesrat wird in der Verordnung darlegen, wel<strong>ch</strong>e Anlagen des S<strong>ch</strong>austellerund<br />
allenfalls au<strong>ch</strong> des Zirkusgewerbes vom Si<strong>ch</strong>erheitsna<strong>ch</strong>weis befreit werden<br />
können. Ebenfalls hat die Verordnung zu regeln, wie der Na<strong>ch</strong>weis der Si<strong>ch</strong>erheit<br />
für neue, erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>te Anlagen erfolgen muss, wobei die Si<strong>ch</strong>erheitsanforderungen<br />
gemäss STEG, EleG und allenfalls weiterer relevanter Bundesvors<strong>ch</strong>riften<br />
zu berücksi<strong>ch</strong>tigen sind. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sind die Kriterien zu nennen, wel<strong>ch</strong>e<br />
die Si<strong>ch</strong>erheit des Publikums und der Arbeitnehmer beim Aufstellen, Abbauen<br />
und Betreiben der Anlagen garantieren und das Na<strong>ch</strong>rüsten alter Anlagen bestimmen.<br />
Die Bewilligung kann – im Gegensatz zu derjenigen für die übrigen Reisenden –<br />
sowohl natürli<strong>ch</strong>en wie juristis<strong>ch</strong>en Personen erteilt werden. Sie ermä<strong>ch</strong>tigt zur freien<br />
Berufsausübung in der ganzen S<strong>ch</strong>weiz. Vorbehalten bleiben aber die kommunalen<br />
Vors<strong>ch</strong>riften über den gesteigerten Gemeingebrau<strong>ch</strong> von öffentli<strong>ch</strong>em Grund.<br />
Die bundesweite Bewilligung gibt deshalb weder einen Anspru<strong>ch</strong> auf die Benützung<br />
öffentli<strong>ch</strong>en Grundes no<strong>ch</strong> verhindert sie die Entri<strong>ch</strong>tung einer entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Standplatzmiete.<br />
Zur Definition des S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbes sei vorne auf Ziffer 2.3.1.4<br />
verwiesen.<br />
2.3.5 Bewilligungsvoraussetzungen für Personen mit<br />
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 6)<br />
Soweit internationale Vereinbarungen dazu verpfli<strong>ch</strong>ten, gelten für ausländis<strong>ch</strong>e<br />
Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland die glei<strong>ch</strong>en Zulassungsvoraussetzungen<br />
zum Reisendengewerbe wie für in der S<strong>ch</strong>weiz ansässige Personen.<br />
Von der gewerbepolizeili<strong>ch</strong> motivierten Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t zu unters<strong>ch</strong>eiden ist<br />
allerdings der fremdenpolizeili<strong>ch</strong>e Status, der si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Ausländerre<strong>ch</strong>t ri<strong>ch</strong>tet.<br />
Dieses bleibt ausdrückli<strong>ch</strong> vorbehalten. Die Reisendengewerbebewilligung impliziert<br />
damit ni<strong>ch</strong>t das Re<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> unbes<strong>ch</strong>ränkt in der S<strong>ch</strong>weiz aufhalten zu können,<br />
um dem Reisendengewerbe na<strong>ch</strong>zugehen. Sie besagt nur, dass die reisende Person<br />
die vom Gesetz gestellten gewerbepolizeili<strong>ch</strong> motivierten Bedingungen zur Ausübung<br />
dieses Berufes erfüllt.<br />
2.3.6 Erteilung der Bewilligung (Art. 7)<br />
Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen na<strong>ch</strong> Artikel 4 oder 5 erfüllt, so<br />
erteilt die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung. Diese hat – ausser für das<br />
S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbe – die Form einer Ausweiskarte (Abs. 1). Die Ausweiskarte<br />
s<strong>ch</strong>afft die für das Reisendengewerbe nötige Transparenz. Sie teilt mit,<br />
dass der Reisende die gesetzli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs erfüllt.<br />
Sie gibt glei<strong>ch</strong>zeitig Auskunft über die Identität des Reisenden und der Firma,<br />
für die er tätig ist. Die Ausweiskarte ist deshalb ni<strong>ch</strong>t nur den Kontrollorganen, sondern<br />
auf Verlangen au<strong>ch</strong> der Kunds<strong>ch</strong>aft vorzuweisen.<br />
4213