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Bbl 2000 4186 - admin.ch

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Zusammen mit dem Bewilligungsgesu<strong>ch</strong> sind der Handelsregisterauszug des Unternehmens<br />

sowie die Na<strong>ch</strong>weise der Si<strong>ch</strong>erheit und einer abges<strong>ch</strong>lossenen ausrei<strong>ch</strong>enden<br />

Haftpfli<strong>ch</strong>tversi<strong>ch</strong>erung einzurei<strong>ch</strong>en.<br />

Der Bundesrat wird in der Verordnung darlegen, wel<strong>ch</strong>e Anlagen des S<strong>ch</strong>austellerund<br />

allenfalls au<strong>ch</strong> des Zirkusgewerbes vom Si<strong>ch</strong>erheitsna<strong>ch</strong>weis befreit werden<br />

können. Ebenfalls hat die Verordnung zu regeln, wie der Na<strong>ch</strong>weis der Si<strong>ch</strong>erheit<br />

für neue, erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>te Anlagen erfolgen muss, wobei die Si<strong>ch</strong>erheitsanforderungen<br />

gemäss STEG, EleG und allenfalls weiterer relevanter Bundesvors<strong>ch</strong>riften<br />

zu berücksi<strong>ch</strong>tigen sind. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sind die Kriterien zu nennen, wel<strong>ch</strong>e<br />

die Si<strong>ch</strong>erheit des Publikums und der Arbeitnehmer beim Aufstellen, Abbauen<br />

und Betreiben der Anlagen garantieren und das Na<strong>ch</strong>rüsten alter Anlagen bestimmen.<br />

Die Bewilligung kann – im Gegensatz zu derjenigen für die übrigen Reisenden –<br />

sowohl natürli<strong>ch</strong>en wie juristis<strong>ch</strong>en Personen erteilt werden. Sie ermä<strong>ch</strong>tigt zur freien<br />

Berufsausübung in der ganzen S<strong>ch</strong>weiz. Vorbehalten bleiben aber die kommunalen<br />

Vors<strong>ch</strong>riften über den gesteigerten Gemeingebrau<strong>ch</strong> von öffentli<strong>ch</strong>em Grund.<br />

Die bundesweite Bewilligung gibt deshalb weder einen Anspru<strong>ch</strong> auf die Benützung<br />

öffentli<strong>ch</strong>en Grundes no<strong>ch</strong> verhindert sie die Entri<strong>ch</strong>tung einer entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Standplatzmiete.<br />

Zur Definition des S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbes sei vorne auf Ziffer 2.3.1.4<br />

verwiesen.<br />

2.3.5 Bewilligungsvoraussetzungen für Personen mit<br />

Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Art. 6)<br />

Soweit internationale Vereinbarungen dazu verpfli<strong>ch</strong>ten, gelten für ausländis<strong>ch</strong>e<br />

Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland die glei<strong>ch</strong>en Zulassungsvoraussetzungen<br />

zum Reisendengewerbe wie für in der S<strong>ch</strong>weiz ansässige Personen.<br />

Von der gewerbepolizeili<strong>ch</strong> motivierten Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t zu unters<strong>ch</strong>eiden ist<br />

allerdings der fremdenpolizeili<strong>ch</strong>e Status, der si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Ausländerre<strong>ch</strong>t ri<strong>ch</strong>tet.<br />

Dieses bleibt ausdrückli<strong>ch</strong> vorbehalten. Die Reisendengewerbebewilligung impliziert<br />

damit ni<strong>ch</strong>t das Re<strong>ch</strong>t, si<strong>ch</strong> unbes<strong>ch</strong>ränkt in der S<strong>ch</strong>weiz aufhalten zu können,<br />

um dem Reisendengewerbe na<strong>ch</strong>zugehen. Sie besagt nur, dass die reisende Person<br />

die vom Gesetz gestellten gewerbepolizeili<strong>ch</strong> motivierten Bedingungen zur Ausübung<br />

dieses Berufes erfüllt.<br />

2.3.6 Erteilung der Bewilligung (Art. 7)<br />

Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen na<strong>ch</strong> Artikel 4 oder 5 erfüllt, so<br />

erteilt die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung. Diese hat – ausser für das<br />

S<strong>ch</strong>austeller- und Zirkusgewerbe – die Form einer Ausweiskarte (Abs. 1). Die Ausweiskarte<br />

s<strong>ch</strong>afft die für das Reisendengewerbe nötige Transparenz. Sie teilt mit,<br />

dass der Reisende die gesetzli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs erfüllt.<br />

Sie gibt glei<strong>ch</strong>zeitig Auskunft über die Identität des Reisenden und der Firma,<br />

für die er tätig ist. Die Ausweiskarte ist deshalb ni<strong>ch</strong>t nur den Kontrollorganen, sondern<br />

auf Verlangen au<strong>ch</strong> der Kunds<strong>ch</strong>aft vorzuweisen.<br />

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