Bbl 2000 4186 - admin.ch
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werk EU-Ri<strong>ch</strong>tlinien82. Es geht dabei darum, Inländerglei<strong>ch</strong>behandlung zu erzielen<br />
sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zuverlässigkeitsna<strong>ch</strong>weisen,<br />
Qualifikationen, Berufspraxis usw. si<strong>ch</strong>erzustellen. Die Ri<strong>ch</strong>tlinie 99/42/EG ist<br />
ebenfalls anwendbar auf den Ankauf und Verkauf von Waren dur<strong>ch</strong> ambulante<br />
Händler und Hausierer, auf überda<strong>ch</strong>ten und ni<strong>ch</strong>t überda<strong>ch</strong>ten Märkten sowie auf<br />
die gewerbsmässige Tätigkeit von Vermittlern. Dagegen s<strong>ch</strong>liesst sie ihre Anwendung<br />
auf Tätigkeiten, die in einzelnen Mitgliedstaaten untersagt sind, in diesen Mitgliedstaaten<br />
ausdrückli<strong>ch</strong> aus.<br />
Der vorliegende Entwurf verlangt für alle das Reisendengewerbe ausübenden Personen<br />
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die glei<strong>ch</strong>en Voraussetzungen. Er ist<br />
insoweit mit der erwähnten EU-Ri<strong>ch</strong>tlinie kompatibel. Die Kantone haben im Rahmen<br />
der ihnen in Artikel 1 Absatz 3 verbleibenden Zuständigkeit gegebenenfalls<br />
darauf zu a<strong>ch</strong>ten, dass ihre Gewerbebewilligungen ni<strong>ch</strong>t diskriminierend erteilt werden.<br />
Die Ri<strong>ch</strong>tlinie 85/577/EWG83 räumt Konsumentinnen und Konsumenten ein siebentägiges<br />
Widerrufsre<strong>ch</strong>t im Falle von ausserhalb von Ges<strong>ch</strong>äftsräumen ges<strong>ch</strong>lossenen<br />
Verträgen ein. Die Ri<strong>ch</strong>tlinie ist bereits ins S<strong>ch</strong>weizer Re<strong>ch</strong>t überführt worden<br />
(Art. 40a ff. Obligationenre<strong>ch</strong>t).<br />
Die ausländerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen sind ni<strong>ch</strong>t Gegenstand des vorliegenden<br />
Entwurfes. Die Ratifikation der bilateralen sektoriellen Abkommen dur<strong>ch</strong> die EU-<br />
Mitgliedstaaten und die S<strong>ch</strong>weiz hat zur Folge, dass zwei Jahre na<strong>ch</strong> der Ratifikation<br />
das Reisendengewerbe grenzübers<strong>ch</strong>reitend frei ausgeübt werden kann, d.h. ohne<br />
ausländerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bewilligung. Reisendengewerbetreibende können si<strong>ch</strong> frei in<br />
einen Gaststaat begeben und dort für eine befristete Zeit, nämli<strong>ch</strong> während 90 Tagen<br />
pro Kalenderjahr, ihre Dienstleistungen erbringen. Diese Erlei<strong>ch</strong>terung hat aber keine<br />
Auswirkungen auf den vorliegenden gewerbepolizeili<strong>ch</strong> motivierten Entwurf.<br />
82 Ri<strong>ch</strong>tlinie 1999/42/EG des Europäis<strong>ch</strong>en Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999<br />
über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsna<strong>ch</strong>weise für die unter die<br />
Liberalisierungs- und Übergangsri<strong>ch</strong>tlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der<br />
allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsna<strong>ch</strong>weise (ABl. L 201/77 vom<br />
31.7.99), die per 31. Juli 1999 die folgenden drei Ri<strong>ch</strong>tlinien abgelöst hat: Ri<strong>ch</strong>tlinie<br />
75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Massnahmen zur Vereinfa<strong>ch</strong>ung der<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien<br />
Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere<br />
Übergangsmassnahmen für diese Tätigkeiten (ABl. L 167/29 vom 30.6.75); Ri<strong>ch</strong>tlinie<br />
64/222/EWG des Rates vom<br />
25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der<br />
Tätigkeiten des Grosshandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und<br />
Handwerk (ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 857/64); Ri<strong>ch</strong>tlinie 64/224/EWG des Rates<br />
vom 25. Februar 1964 über die Verwirkli<strong>ch</strong>ung der Niederlassungsfreiheit und des freien<br />
Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk<br />
(ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64).<br />
83 Ri<strong>ch</strong>tlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den<br />
Verbrau<strong>ch</strong>ers<strong>ch</strong>utz im Falle von ausserhalb von Ges<strong>ch</strong>äftsräumen ges<strong>ch</strong>lossenen<br />
Verträgen (ABl.<br />
L 372/31 vom 31.12.85).<br />
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