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Im Blickpunkt Steuern<br />

SU•kontakt 02/12<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte –<br />

„offensichtlich verkehrsgünstiger“ Weg anstatt kürzester Weg<br />

Verfassungsmäßigkeit<br />

der E<strong>in</strong>heitsbewertung<br />

Von UWE HAPP<br />

Beim Bundesverfassungsgericht<br />

ist e<strong>in</strong>e Verfassungsbeschwerde<br />

gegen die E<strong>in</strong>heitsbewertung<br />

von Grundstücken anhängig.<br />

Daher gehen bei den F<strong>in</strong>anzämtern<br />

derzeit vermehrt Anträge und<br />

E<strong>in</strong>sprüche e<strong>in</strong>, mit denen die Aufhebung<br />

der Grundstückse<strong>in</strong>heitswert-<br />

sowie der Grundsteuermessbescheide<br />

beantragt werden.<br />

Laut e<strong>in</strong>er Pressemitteilung vom<br />

12.01.2012 des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />

NRW lässt die F<strong>in</strong>anzverwaltung diese<br />

E<strong>in</strong>sprüche bzw. die Anträge bis zur Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichts<br />

ruhen. Formal unzulängliche E<strong>in</strong>sprüche<br />

werden dabei <strong>in</strong> zulässige Anträge umgedeutet.<br />

Splitt<strong>in</strong>gtarif für e<strong>in</strong>getragene<br />

Lebenspartnerschaften<br />

E<strong>in</strong>getragene Lebenspartner s<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

im Rahmen der Lohn- und E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

vorläufig wie Ehegatten zu<br />

behandeln. Dies entschied der 4. Senat des<br />

F<strong>in</strong>anzgerichts Köln <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Beschluss<br />

vom 07.12.2011.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hatte<br />

schon Mitte des Jahres 2010 die Ungleichbehandlung<br />

von Ehe und e<strong>in</strong>getragener<br />

Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht<br />

als verfassungswidrig angesehen. Das<br />

F<strong>in</strong>anzgericht Köln hält es daher für möglich,<br />

dass auch das E<strong>in</strong>kommensteuerrecht<br />

<strong>in</strong>soweit verfassungswidrig ist. Die bereits<br />

zu dieser Frage anhängigen Verfassungsbeschwerden<br />

beim Bundesverfassungsgericht<br />

hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten.<br />

E<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaften<br />

von Grundstücken<br />

uwe happ<br />

Dipl.-Kfm., Steuerberater<br />

und Partner <strong>in</strong> der<br />

Schmitz+Partner<br />

Steuerberatungs-<br />

gesellschaft<br />

sollten E<strong>in</strong>kommensteuerbescheide, sofern<br />

Ihnen nicht das Splitt<strong>in</strong>gverfahren gewährt<br />

wurde, im H<strong>in</strong>blick auf die jüngste Rechtsprechungsentwicklung<br />

offen halten.<br />

Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte<br />

Zur Abgeltung der Aufwendungen für die<br />

Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

ist für jeden Arbeitstag, an dem der<br />

Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht<br />

und für jeden vollen Kilometer der Entfernung<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

e<strong>in</strong>e Entfernungspauschale von 0,30 Euro<br />

pro Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung<br />

der Entfernung ist die kürzeste Straßenverb<strong>in</strong>dung<br />

zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte maßgebend. E<strong>in</strong>e andere als<br />

die kürzeste Straßenverb<strong>in</strong>dung kann nach<br />

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zugrunde<br />

gelegt werden, wenn diese „offensichtlich<br />

verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer<br />

regelmäßig für die Wege zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.<br />

Der Bundesf<strong>in</strong>anzhof hat nun konkretisiert,<br />

unter welchen Voraussetzungen die<br />

Entfernungspauschale für e<strong>in</strong>en längeren<br />

als den kürzesten Weg zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />

werden kann.<br />

„Offensichtlich verkehrsgünstiger“ i.S.<br />

des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist<br />

die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverb<strong>in</strong>dung,<br />

wenn sich jeder unvore<strong>in</strong>genommene,<br />

verständige Verkehrsteilnehmer<br />

unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen<br />

für die Benutzung der Strecke entschieden<br />

hätte. E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destzeitersparnis<br />

von 20 M<strong>in</strong>uten ist nicht stets erforderlich.<br />

Vielmehr s<strong>in</strong>d alle Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls,<br />

wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung<br />

von Ampeln o.ä. <strong>in</strong> die Beurteilung e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />

E<strong>in</strong>e Straßenverb<strong>in</strong>dung kann auch dann<br />

„offensichtlich verkehrsgünstiger“ se<strong>in</strong>,<br />

wenn bei ihrer Benutzung nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge<br />

Zeitersparnis zu erwarten ist. In dieser Entscheidung<br />

hat der BFH zudem klargestellt,<br />

dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverb<strong>in</strong>dung<br />

<strong>in</strong> Betracht kommt. E<strong>in</strong>e bloß<br />

mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht<br />

benutzte Straßenverb<strong>in</strong>dung kann der Berechnung<br />

der Entfernungspauschale nicht<br />

zugrunde gelegt werden.<br />

Arbeitszimmer<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d Aufwendungen für e<strong>in</strong><br />

häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der<br />

Ausstattung nicht abzugsfähig. Steht für<br />

die betriebliche oder berufliche Tätigkeit<br />

ke<strong>in</strong> anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,<br />

können Aufwendungen bis zu 1.250 EUR<br />

abgezogen werden.<br />

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt<br />

der gesamten betrieblichen und<br />

beruflichen Tätigkeit, ist sogar e<strong>in</strong> unbeschränkter<br />

Abzug der Kosten möglich,<br />

selbst wenn der Steuerpflichtige über e<strong>in</strong>en<br />

anderen Arbeitsplatz verfügt.<br />

Mit zwei Urteilen hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof<br />

kürzlich entschieden, dass weder bei<br />

e<strong>in</strong>em Lehrer noch bei e<strong>in</strong>em Richter der<br />

Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im<br />

häuslichen Arbeitszimmer stattf<strong>in</strong>det.<br />

Maßgeblich bei der Beurteilung des Mittelpunktes<br />

sei, ob – unter Berücksichtigung<br />

der Verkehrsanschauung – das qualitativ<br />

für e<strong>in</strong>e bestimmte steuerbare Tätigkeit<br />

Typische im häuslichen Arbeitszimmer<br />

ausgeübt werde. In diesen Fällen, <strong>in</strong> denen<br />

die das Berufsbild prägende Tätigkeit<br />

außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers<br />

stattfände, könne auch e<strong>in</strong>e zeitlich weit<br />

überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers<br />

ke<strong>in</strong>e Verlagerung des Mittelpunkts<br />

bewirken.

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