Damit Menschen in Bewegung bleiben
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Im Blickpunkt Steuern<br />
SU•kontakt 02/12<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte –<br />
„offensichtlich verkehrsgünstiger“ Weg anstatt kürzester Weg<br />
Verfassungsmäßigkeit<br />
der E<strong>in</strong>heitsbewertung<br />
Von UWE HAPP<br />
Beim Bundesverfassungsgericht<br />
ist e<strong>in</strong>e Verfassungsbeschwerde<br />
gegen die E<strong>in</strong>heitsbewertung<br />
von Grundstücken anhängig.<br />
Daher gehen bei den F<strong>in</strong>anzämtern<br />
derzeit vermehrt Anträge und<br />
E<strong>in</strong>sprüche e<strong>in</strong>, mit denen die Aufhebung<br />
der Grundstückse<strong>in</strong>heitswert-<br />
sowie der Grundsteuermessbescheide<br />
beantragt werden.<br />
Laut e<strong>in</strong>er Pressemitteilung vom<br />
12.01.2012 des F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isteriums<br />
NRW lässt die F<strong>in</strong>anzverwaltung diese<br />
E<strong>in</strong>sprüche bzw. die Anträge bis zur Entscheidung<br />
des Bundesverfassungsgerichts<br />
ruhen. Formal unzulängliche E<strong>in</strong>sprüche<br />
werden dabei <strong>in</strong> zulässige Anträge umgedeutet.<br />
Splitt<strong>in</strong>gtarif für e<strong>in</strong>getragene<br />
Lebenspartnerschaften<br />
E<strong>in</strong>getragene Lebenspartner s<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>er<br />
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
im Rahmen der Lohn- und E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
vorläufig wie Ehegatten zu<br />
behandeln. Dies entschied der 4. Senat des<br />
F<strong>in</strong>anzgerichts Köln <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Beschluss<br />
vom 07.12.2011.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hatte<br />
schon Mitte des Jahres 2010 die Ungleichbehandlung<br />
von Ehe und e<strong>in</strong>getragener<br />
Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht<br />
als verfassungswidrig angesehen. Das<br />
F<strong>in</strong>anzgericht Köln hält es daher für möglich,<br />
dass auch das E<strong>in</strong>kommensteuerrecht<br />
<strong>in</strong>soweit verfassungswidrig ist. Die bereits<br />
zu dieser Frage anhängigen Verfassungsbeschwerden<br />
beim Bundesverfassungsgericht<br />
hätten hiernach durchaus Erfolgsaussichten.<br />
E<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaften<br />
von Grundstücken<br />
uwe happ<br />
Dipl.-Kfm., Steuerberater<br />
und Partner <strong>in</strong> der<br />
Schmitz+Partner<br />
Steuerberatungs-<br />
gesellschaft<br />
sollten E<strong>in</strong>kommensteuerbescheide, sofern<br />
Ihnen nicht das Splitt<strong>in</strong>gverfahren gewährt<br />
wurde, im H<strong>in</strong>blick auf die jüngste Rechtsprechungsentwicklung<br />
offen halten.<br />
Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte<br />
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die<br />
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
ist für jeden Arbeitstag, an dem der<br />
Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht<br />
und für jeden vollen Kilometer der Entfernung<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
e<strong>in</strong>e Entfernungspauschale von 0,30 Euro<br />
pro Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung<br />
der Entfernung ist die kürzeste Straßenverb<strong>in</strong>dung<br />
zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte maßgebend. E<strong>in</strong>e andere als<br />
die kürzeste Straßenverb<strong>in</strong>dung kann nach<br />
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zugrunde<br />
gelegt werden, wenn diese „offensichtlich<br />
verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer<br />
regelmäßig für die Wege zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.<br />
Der Bundesf<strong>in</strong>anzhof hat nun konkretisiert,<br />
unter welchen Voraussetzungen die<br />
Entfernungspauschale für e<strong>in</strong>en längeren<br />
als den kürzesten Weg zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte <strong>in</strong> Anspruch genommen<br />
werden kann.<br />
„Offensichtlich verkehrsgünstiger“ i.S.<br />
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist<br />
die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverb<strong>in</strong>dung,<br />
wenn sich jeder unvore<strong>in</strong>genommene,<br />
verständige Verkehrsteilnehmer<br />
unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen<br />
für die Benutzung der Strecke entschieden<br />
hätte. E<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destzeitersparnis<br />
von 20 M<strong>in</strong>uten ist nicht stets erforderlich.<br />
Vielmehr s<strong>in</strong>d alle Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls,<br />
wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung<br />
von Ampeln o.ä. <strong>in</strong> die Beurteilung e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
E<strong>in</strong>e Straßenverb<strong>in</strong>dung kann auch dann<br />
„offensichtlich verkehrsgünstiger“ se<strong>in</strong>,<br />
wenn bei ihrer Benutzung nur e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge<br />
Zeitersparnis zu erwarten ist. In dieser Entscheidung<br />
hat der BFH zudem klargestellt,<br />
dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverb<strong>in</strong>dung<br />
<strong>in</strong> Betracht kommt. E<strong>in</strong>e bloß<br />
mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht<br />
benutzte Straßenverb<strong>in</strong>dung kann der Berechnung<br />
der Entfernungspauschale nicht<br />
zugrunde gelegt werden.<br />
Arbeitszimmer<br />
Grundsätzlich s<strong>in</strong>d Aufwendungen für e<strong>in</strong><br />
häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der<br />
Ausstattung nicht abzugsfähig. Steht für<br />
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit<br />
ke<strong>in</strong> anderer Arbeitsplatz zur Verfügung,<br />
können Aufwendungen bis zu 1.250 EUR<br />
abgezogen werden.<br />
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt<br />
der gesamten betrieblichen und<br />
beruflichen Tätigkeit, ist sogar e<strong>in</strong> unbeschränkter<br />
Abzug der Kosten möglich,<br />
selbst wenn der Steuerpflichtige über e<strong>in</strong>en<br />
anderen Arbeitsplatz verfügt.<br />
Mit zwei Urteilen hat der Bundesf<strong>in</strong>anzhof<br />
kürzlich entschieden, dass weder bei<br />
e<strong>in</strong>em Lehrer noch bei e<strong>in</strong>em Richter der<br />
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im<br />
häuslichen Arbeitszimmer stattf<strong>in</strong>det.<br />
Maßgeblich bei der Beurteilung des Mittelpunktes<br />
sei, ob – unter Berücksichtigung<br />
der Verkehrsanschauung – das qualitativ<br />
für e<strong>in</strong>e bestimmte steuerbare Tätigkeit<br />
Typische im häuslichen Arbeitszimmer<br />
ausgeübt werde. In diesen Fällen, <strong>in</strong> denen<br />
die das Berufsbild prägende Tätigkeit<br />
außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers<br />
stattfände, könne auch e<strong>in</strong>e zeitlich weit<br />
überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers<br />
ke<strong>in</strong>e Verlagerung des Mittelpunkts<br />
bewirken.