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Diskriminierung im Namen der Neutralität - Way to Allah

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Gemäß CEDAW muss Deutschland alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die<strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> von Frauen in Beruf und Beschäftigung zu unterbinden und dafür zu sorgen,dass Frauen Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt erhalten und ihren Beruf undArbeitgeber frei wählen können.Durch seinen Beitritt zur Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Ratifizierung desÜbereinkommens über die <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> in Beschäftigung und Beruf <strong>der</strong> ILO istDeutschland weitere Verpflichtungen auf diesem Gebiet eingegangen. 40 DerExpertenausschuss <strong>der</strong> ILO zeigte sich besorgt darüber, dass Regierungen die Rechte vonArbeitnehmern aufgrund ihrer Religionsausübung einschränken. 41Die EU-Richtlinie 2000/78/EC (die „Beschäftigungsrahmenrichtlinie“) schafft einen Rahmenfür die Beseitigung direkter und indirekter <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> <strong>im</strong> Beruf auf <strong>der</strong> Grundlage vonReligionszugehörigkeit, Weltanschauung und aus an<strong>der</strong>en Gründen. Die Direktiveverpflichtete die Mitgliedstaaten alle enthaltenen Regelungen bis 2003 in nationales Rechtumzusetzen. Wie <strong>im</strong> Falle geschlechtsspezifischer <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> bietet das EU-Recht keineMöglichkeit, die Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit(direkte <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong>) zu rechtfertigen. Ebenfalls verboten sind neutrale Best<strong>im</strong>mungen,die dennoch Angehörige einer best<strong>im</strong>mten Religion benachteiligen und damit zu einerindirekten <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> führen. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie einlegit<strong>im</strong>es Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.Das seit langem bestehende EU-Recht zum Verbot geschlechtsspezifischer <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong>am Arbeitsplatz wurde durch die Richtlinie 2006/54/EC fester verankert. Wie die an<strong>der</strong>enEU-Staaten musste Deutschland die Verordnungen <strong>der</strong> Direktive bis zum 15. August 2008<strong>im</strong>plementieren. 42 Die Richtlinie verlangt, dass jede direkte o<strong>der</strong> indirekte <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong>auf <strong>der</strong> Grundlage des Geschlechts bei <strong>der</strong> Einstellung und den Arbeitsbedingungengesetzlich verboten wird, sowohl <strong>im</strong> privaten als auch <strong>im</strong> öffentlichen Sek<strong>to</strong>r. 4340ILO-Übereinkommen Nr. 111 über die <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> in Beschäftigung und Beruf , verabschiedet am 25. Juni 1958, 362U.N.T.S. 31, Inkrafttreten: 15. Juni 1960, von Deutschland ratifiziert am 15. Juni 1961.41Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations (CEACR): Individual Observation concerningÜbereinkommen Nr. 111, Übereinkommen über die <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> in Beschäftigung und Beruf, 1958 Türkei (Ratifizierung:1967) Veröffentlicht: 2005, ILO, Genf, http://www.ilo.org/ilolex/cgilex/pdconv.pl?host=status01&textbase=iloeng&document=8074&chapter=6&query=Turkey%40ref&highlight=&querytype=bool.42EU-Richtlinie 2006/54/EC, Art. 33.43Ebd. Die Richtlinie definiert direkte und indirekte <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> in Artikel 2. Direkte <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> liegt vor „wenn einePerson aufgrund ihrer Religion weniger vorteilhaft behandelt wird, als eine an<strong>der</strong>e Person in einer vergleichbaren Situationbehandelt wird o<strong>der</strong> würde” und lässt sich nicht rechtfertigen. Von indirekter <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> wird gesprochen, wenn eineoffenbar neutrale Maßnahme, Anfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Handlungsweise für ein Geschlecht best<strong>im</strong>mte Nachteile gegenüber dem17 Human Rights Watch | Februar 2009

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