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Diskriminierung im Namen der Neutralität - Way to Allah

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„Sichtbarkeit“ religiöser Symbole ein Kriterium bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Religionsfreiheit seinsollte. Offensichtlich ist ein Kopftuch „sichtbarer als ein kleines goldenes Kreuz an einerHalskette“. Man kann deshalb <strong>der</strong> Ansicht sein, dass das Berliner Gesetz Musl<strong>im</strong>eüberdurchschnittlich stark trifft. 213Abgesehen davon fallen natürlich überproportionale viele Lehrer unter das Berliner Verbot,die sich zu einer Religion bekennen und dies bekunden möchten. Das Gesetz behandeltLehrer mit bzw. ohne religiöses Bekenntnis also nicht gleich.Das Gesetz erscheint durch die Gleichbehandlung aller Religionen zunächst gerechter, esdiskr<strong>im</strong>iniert aber dennoch religiöse Menschen, die <strong>im</strong> öffentlichen Dienst arbeiten undgleichzeitig ihren Glauben bekunden möchten, indem es sie zwingt, zwischen Beruf undReligion zu entscheiden.Darüber hinaus wurde das Verbot religiöser Kleidung in Berlin bislang nur auf Kopftuchtragende Frauen angewendet, was einer indirekten <strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> gleichkommt.Verletzung <strong>der</strong> ReligionsfreiheitEin generelles Verbot des Tragens sichtbarer religiöser Symbole für Lehrer und Beamteverletzt die Religionsfreiheit. Der ICCPR und an<strong>der</strong>e internationale Menschenrechtsverträgeverpflichten staatliche Behörden, in Gewissensfragen auf Zwangsmaßnahmen zu verzichten.Die Vertragsstaaten müssen diese Verpflichtung berücksichtigen, wenn sieKleidungsvorschriften für ihre Schulen herausgeben. Län<strong>der</strong> wie <strong>der</strong> Iran o<strong>der</strong> Saudi-Arabien,die Frauen zum Tragen des Kopftuchs zwingen, verletzen dieses Prinzip, ebenso wie Staaten,die generelle Verbote religiöser Symbole erlassen. 214Wie bereits bemerkt ist die Religionsfreiheit, einschließlich <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong>Glaubensbekundung durch Kleidung und Symbole, kein absolutes Recht. Der Staat kannverhältnismäßige und begründete Einschränkungen dieses Rechts vornehmen, falls dieseeinem legit<strong>im</strong>en öffentlichen Interesse dienen.Die <strong>der</strong>zeitigen Verbote religiöser Symbole für Lehrer und Beamte sind jedoch keineverhältnismäßigen und begründeten Einschränkungen. Das Kopftuch stellt keine Gefahr fürdie öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Ordnung o<strong>der</strong> Moral dar und es steht nicht <strong>im</strong>Konflikt mit den Rechten an<strong>der</strong>er. Das Kopftuch ist nicht in sich gefährlich o<strong>der</strong> Unruhe213Siehe auch: Sabine Berghahn/ Petra Ros<strong>to</strong>ck: „Cultural Diversity, Gen<strong>der</strong> Equality – The German Case“, VEIL-Projekt.214Siehe auch: Human Rights Watch-Pressemitteilung „France: Headscarf Ban Violates Religious Freedom“, 27. Februar 2004.63 Human Rights Watch | Februar 2009

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