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Diskriminierung im Namen der Neutralität - Way to Allah

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jedoch die Ordenstracht einer Nonne, weil letztere eine „Berufskleidung“ 112 sei und unter dieAusnahmen für christlich-abendländische Traditionen und Werte falle, die das badenwürttembergischeGesetz vorsieht. 113Das Bundesverwaltungsgericht wies auf die Position des Bundesverfassungsgerichts hin,wonach „Ausnahmen für best<strong>im</strong>mte Formen religiös motivierter Kleidung in best<strong>im</strong>mtenRegionen, wie sie <strong>der</strong> Prozessbevollmächtigte des Beklagten [Baden-Württemberg] in <strong>der</strong>mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen hat, ... daher nicht in Betracht [kommen]“.Diese Vorgabe ließen die Richter jedoch außer Acht, als sie bewerteten, ob die Ausnahme fürdie „Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs-und Kulturwerte o<strong>der</strong>Traditionen“ in dem baden-württembergischen Gesetz gegen das Gleichbehandlungsprinzipverstößt. 114Das Gericht urteilte, dass <strong>der</strong> Bezug auf christlich-abendländische Werte in <strong>der</strong> badenwürttembergischenRegelung nicht zu einer rechtswidrigen Bevorzugung <strong>der</strong> christlichenReligion führe, weil er kein Bekenntnis zu einer einzigen Glaubensgemeinschaft darstelle.„Christliche“ Werte seien vielmehr, losgelöst von ihrer religiösen Bedeutung, als Bestandteildes Grundrechte anzusehen. Nach Ansicht des Gerichts sind christliche Bildungs- undKulturwerte jene Werte, zu denen sich je<strong>der</strong> Mitarbeiter des öffentlichen Diensts bekennenmüsse, ungeachtet seines religiösen Bekenntnisses.Durch diese Argumentation werden Gesetze, die Ausnahmen für die Darstellung christlichabendländischerWerte und Traditionen enthalten, in scheinbaren Einklang mit demGleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gebracht, obwohl hinter ihnen eine eindeutige,grundgesetzwidrige Absicht des Gesetzgebers steht.In seiner Urteilsbegründung erklärt das Bundesverwaltungsgericht <strong>im</strong> Hinblick auf dasbaden-württembergische Gesetz: „Die islamische Glaubensgemeinschaft wird davon auchnicht übermäßig betroffen, da sich das Verbot auf Lehrer <strong>im</strong> Staatsdienst beschränkt“. DasGesetz betreffe also we<strong>der</strong> das Recht von Schülerinnen an staatlichen Schulen, ein Kopftuchzu tragen, noch das von Lehrerinnen und Schülerinnen an Privatschulen. 115112Trotz Protesten von Nonnen, die wi<strong>der</strong>sprachen, ihre Ordenstracht sei für sie eindeutig ein religiöses Gewand. Siehe„Nonnentracht an Schulen: Eindeutig religiös motivierte Kleidung“, Spiegel Online, 13. Ok<strong>to</strong>ber 2004,http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,322964,00.html (aufgerufen am 11. Dezember 2008).113„Nicht ohne meine Kutte“, Der Spiegel.114Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Schulgesetzes, 1. April 2004, GBl. S. 178.115Siehe auch: Ruben Seth Fogel, „Headscarves in German Public Schools: Religious Minorities are Welcome in Germany,Unless — God Forbid—they are Religious“, New York Law School Law Review, vol. 51, issue 3, 2006-2007, S. 618-653.<strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>der</strong> Neutralität 34

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