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Diskriminierung im Namen der Neutralität - Way to Allah

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dieses Kriterium fallen Gesetze o<strong>der</strong> Richtlinien, die es gewissen Personen,insbeson<strong>der</strong>e Eltern, erlauben, die Bekleidungsvorschriften mit übermäßigem Druck,Drohungen und Gewalt durchzusetzen. 55Nach Ansicht <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>berichterstatterin stellt ein Verbot religiöser Symbole, das sichausschließlich auf Spekulationen und Vermutungen statt auf belegbare Tatsachen stützt,eine Verletzung <strong>der</strong> Religionsfreiheit dar. 56Recht auf PrivatsphäreDas Recht auf ein Privatleben ist in EMRK und ICCPR verankert. 57 Wie bei <strong>der</strong>Religionsfreiheit, darf <strong>der</strong> Staat auch den Schutz <strong>der</strong> Privatsphäre nur einschränken, wenndies einem legit<strong>im</strong>en Zweck dient und auf nicht-diskr<strong>im</strong>inierende Weise erfolgt. Der Umfangund die Auswirkungen <strong>der</strong> Eingriffe müssen verhältnismäßig gegenüber dem angestrebtenZiel sein. Es obliegt dem Staat, die Restriktionen überzeugend zu begründen. 58Min<strong>der</strong>heitenrechteNach Artikel 27 des ICCPR darf in Staaten mit ethnischen, religiösen o<strong>der</strong> sprachlichenMin<strong>der</strong>heiten den Angehörigen solcher Min<strong>der</strong>heiten nicht das Recht vorenthalten werden,gemeinsam mit an<strong>der</strong>en Angehörigen ihrer Gruppe ihre eigene Religion zu bekennen undauszuüben.Die Erklärung über Min<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> UN-Generalversammlung fügt in Artikel 1 hinzu, dassStaaten „die Existenz und ... religiöse ... Identität von Min<strong>der</strong>heiten auf ihrem Hoheitsgebietschützen und Bedingungen, die dieser Identität för<strong>der</strong>lich sind, herstellen sollen“. 59Deutschland ist Vertragsstaat <strong>der</strong> Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Min<strong>der</strong>heitendes Europarats, die ihre Unterzeichner zur Achtung <strong>der</strong> religiösen Rechte von Min<strong>der</strong>heitenverpflichtet. Nach Artikel 6 <strong>der</strong> Konvention müssen die Staaten ein Kl<strong>im</strong>a <strong>der</strong> Toleranz unddes interkulturellen Dialogs schaffen und wirksame Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung desgegenseitigen Respekts und <strong>der</strong> Zusammenarbeit aller Bewohner ihres Hoheitsgebiets55Bericht <strong>der</strong> UN-Son<strong>der</strong>berichterstatterin über Religions- und Weltanschauungsfreiheit Asma Jahangir, E/CN.4/2006/5, 9.Januar 2006, UN-Menschenrechtsausschuss, 66. Sitzung, S.17, Abs. 55.56Ebd., S. 16, Abs. 53.57EMRK Art. 8; ICCPR Art. 17 (<strong>der</strong> ICCPR spricht von dem Recht auf „Privatleben“).58Siehe z.B. UN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeiner Bemerkung Nr. 16.59UN- Erklärung über die Rechte von Angehörigen nationaler o<strong>der</strong> ethnischer, religiöser und sprachlicher Min<strong>der</strong>heiten,verabschiedet in Resolution 47/135 <strong>der</strong> Generalversammlung, 18. Dezember 1992.21 Human Rights Watch | Februar 2009

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