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Diskriminierung im Namen der Neutralität - Way to Allah

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Verboten (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland)erlauben jedoch Ausnahmeklauseln für „christlich-abendländische“ Traditionen.Dennoch stand das Kopftuch <strong>im</strong> Zentrum <strong>der</strong> Landtagsdebatten und <strong>der</strong> Begründungen <strong>der</strong>Gesetzentwürfe. Darin wurde die Notwendigkeit be<strong>to</strong>nt, durch das Christentum (undJudentum) geprägte abendländische Kulturtraditionen anzuerkennen. Zudem ging es in allenGerichtsverfahren, die bislang <strong>im</strong> Zusammenhang mit den Gesetzen eingeleitet wurden, umFrauen mit Kopftuch.Berlin hat einen an<strong>der</strong>en Ansatz verfolgt. Ein 2005 verabschiedetes Gesetz verbietet dortLehrkräften an öffentlichen Schulen (bei Einwendungen <strong>der</strong> Eltern auch in Kin<strong>der</strong>gärten),Beamten, die <strong>im</strong> Bereich des Justizvollzugs o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Polizei beschäftigt sind, sowie <strong>im</strong>Bereich <strong>der</strong> Rechtspflege hoheitlich tätig sind, kategorisch das Tragen sichtbarer religiösero<strong>der</strong> weltanschaulicher Symbole o<strong>der</strong> Kleidungsstücke mit Ausnahme kleinerSchmuckstücke. In Berlin gab es bislang noch keine Gerichtsverfahren in Verbindung mitdem Gesetz.In acht Bundeslän<strong>der</strong>n gelten keine speziellen Gesetze für religiöse Symbole undKleidungsstücke am Arbeitsplatz. Drei dieser Län<strong>der</strong> – Brandenburg, Rheinland-Pfalz undSchleswig-Holstein – zogen entsprechende einschränkende Regelungen in Erwägung,verwarfen sie jedoch schließlich.Human Rights Watch untersuchte Gesetze und Richtlinien sowie ihre Anwendung in den achtdeutschen Bundeslän<strong>der</strong>n, die das Tragen religiöser Symbole einschränken, und kam zudem Schluss, dass die Regelungen gegen die internationalen Verpflichtungen Deutschlandszum Schutz <strong>der</strong> Religionsfreiheit und des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz vers<strong>to</strong>ßen.Die Best<strong>im</strong>mungen diskr<strong>im</strong>inieren musl<strong>im</strong>ische Frauen, die Kopftuch tragen (entwe<strong>der</strong>ausdrücklich o<strong>der</strong> in ihrer Anwendung), indem sie sie aufgrund ihres Glaubens vom Lehramtund an<strong>der</strong>en Beschäftigungen <strong>im</strong> öffentlichen Dienst ausschließen.Die Län<strong>der</strong>, die religiöse Kleidung verbieten, christliche Symbole jedoch erlauben,diskr<strong>im</strong>inieren auf <strong>der</strong> Grundlage des Glauben. Unabhängig davon werden die Verbote inallen acht Län<strong>der</strong>n spezifisch gegen musl<strong>im</strong>ische Frauen, die ein Kopftuch tragen,angewandt. In ihrer praktischen Wirkung diskr<strong>im</strong>inieren die Verbote auch auf <strong>der</strong> Basis desGeschlechts. Die Maßnahmen zwingen Frauen, sich entwe<strong>der</strong> für ihren Beruf o<strong>der</strong> für denAusdruck ihres Glaubens zu entscheiden und verletzen damit ihre Religionsfreiheit und ihrRecht auf Gleichbehandlung.<strong>Diskr<strong>im</strong>inierung</strong> <strong>im</strong> <strong>Namen</strong> <strong>der</strong> Neutralität 2

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