Gesamt 3 03 - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
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BioAbfV<br />
DüMV<br />
RAL<br />
Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 3/<strong>03</strong><br />
Aus den Gütegemeinschaften<br />
Fehlchargen dürfen nicht abgegeben werden<br />
Auch eigentlich Selbstverständliches muss immer wieder gesagt werden:<br />
Fehlchargen dürfen die <strong>Kompost</strong>anlage nicht verlassen!<br />
Fehlchargen sind u.a. solche Partien von <strong>Kompost</strong>, die den Grenzwert der<br />
Bioabfallverordnung (BioAbfV) für Fremdstoffe in Höhe von 0,5 % i.d. TM<br />
nicht einhalten. Es darf nicht sein, dass für jedermann erkennbar verunreinigte<br />
Chargen in Verkehr gebracht werden. Dies ist nicht nur eine Frage von<br />
Grenzwertverletzungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV), der Düngemittelverordnung<br />
(DüMV) und der RAL Gütesicherung, sondern auch eine Frage<br />
der Rufschädigung für das Produkt und für die gesamte Branche der <strong>Kompost</strong>hersteller.<br />
In Bezug auf die Gütesicherung ist daran zu erinnern, dass der Anlagenbetreiber<br />
neben der Fremdüberwachung durch die Gütegemeinschaft auch<br />
Pflichten im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfüllen hat. Hierzu gehört<br />
u.a., dass er seine verkaufsfertige Ware regelmäßig begutachtet und vor der<br />
Abgabe feststellt, ob sie den Anforderungen entspricht. Die eigene Begutachtung<br />
vor Warenausgang bezieht sich dabei v.a. die Einhaltung bestehender<br />
Grenzwerte (z.B: Fremdstoffe, Unkrautbesatz, Schadstoffe). Daneben ist auf<br />
die richtige Warendeklaration zu achten (z.B: nach dem Fremdüberwachungszeugnis<br />
der Gütesicherung).<br />
Sofern einzelne Partien als Fehlchargen erkannt werden, sind diese Chargen<br />
nachzubehandeln und sicher zu stellen, dass sie nach der Behandlung den<br />
Anforderungen genügen. Verunreinigte Chargen können z.B. feiner abgesiebt<br />
und der Siebüberlauf beseitigt werden. Auch der Verzicht auf die Verwendung<br />
verunreinigter Siebüberläufe als Strukturmaterial für die <strong>Kompost</strong>ierung kann<br />
bereits im Vorfeld eine vorbeugende Maßnahme sein. Probleme sind hier<br />
meist offen zu erkennen.<br />
Offen zu erkennen sind z.B. auch verunkrautete Mieten, bei deren Absiebung<br />
davon ausgegangen werden kann, dass sich Unkrautsamen im fertigen <strong>Kompost</strong><br />
wiederfinden und der Grenzwert von 2 keimfähigen Samen bzw. austriebfähigen<br />
Pflanzenteilen je Liter <strong>Kompost</strong> überschritten wird. Nicht offen zu<br />
erkennen sind Überschreitungen der Grenzwerte für Schwermetalle. Hier<br />
kann man sich jedoch auch dann auf die Ergebnisse der Gütesicherung verlassen,<br />
wenn für die einzelne Partie keine eigene Begutachtung bzw. Analyse<br />
gemacht wird.<br />
Die Abgabe von Partien mit Grenzwertverletzungen der BioAbfV ist verboten.<br />
Dies gilt für jede einzelne Lieferung und unabhängig davon, ob das Recht zur<br />
Führung des Gütezeichens besteht. Auch wenn aufgrund der Ergebnisse der<br />
Gütesicherung das Recht zur Führung des Gütezeichens besteht, bleibt der<br />
Hersteller für jede konkrete Lieferung selbst verantwortlich.<br />
Stimmt eine Lieferung nicht mit den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütesicherung<br />
überein, darf das Gütezeichen nicht verwendet werden. Verstößt die<br />
Lieferung gegen Grenzwerte der BioAbfV, darf sie nicht in Verkehr gebracht<br />
werden. (KE)<br />
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