Gesamt 3 03 - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
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OVG-Urteil<br />
Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 3/<strong>03</strong><br />
Recht<br />
Anspruch auf erleichtertes Nachweisverfahren<br />
nach § 11 Abs. 3 BioAbfV für BGK-Mitglieder<br />
Mitglieder der <strong>Bundesgütegemeinschaft</strong> <strong>Kompost</strong> e.V. haben grundsätzlich<br />
Rechtsanspruch auf Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen<br />
und von gesteigerten Nachweispflichten gegenüber der zuständigen Behörde.<br />
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch<br />
rechtskräftiges Urteil vom 22.05.20<strong>03</strong> (Aktenzeichen 4 LB 92/02) entschieden.<br />
Wenn Mitglieder von „Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft)“<br />
nach § 11 Absatz 3 BioAbfV einen entsprechenden positiv zu<br />
bescheidenden Antrag gestellt haben, kann nur noch ein erleichtertes Nachweisverfahren<br />
nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BioAbfV verlangt werden, es sei<br />
denn, individuell in der Person des Antragstellers liegende Gründe sprechen<br />
im Einzelfall (ausnahmsweise) gegen die Befreiung. Mit seiner Entscheidung<br />
erteilt das Gericht einer in Schleswig-Holstein gängigen Verwaltungspraxis eine<br />
ebenso eindeutige wie fundierte Absage: danach ist eine Befreiung nach<br />
„Gutdünken“ nicht möglich. Das zuständige Landesamt für Natur und Umwelt<br />
des Landes Schleswig-Holstein erachtete es bislang nämlich als geboten und<br />
rechtlich zulässig, (auch) Mitglieder der <strong>Bundesgütegemeinschaft</strong> e.V. nicht<br />
insgesamt in den Genuss der Befreiung kommen zu lassen, sondern die Befreiungen<br />
nur mit Auflagen zu erteilen.<br />
So wurde in Schleswig-Holstein bisher trotz Gütesicherung die jährliche Vorlage<br />
der Ergebnisse der Untersuchungen des Bioabfalls auf Schwermetalle<br />
und weitere Parameter ebenso verlangt wie zusätzliche Berichte aktueller Untersuchungsergebnisse<br />
und insbesondere der vorgesehenen Aufbringungsflächen<br />
(Gemarkung, Flurstücksnummer) im erleichterten Verbleibensnachweis<br />
inkl. die Übersendung der Verbleibensnachweise an weitere Behörden. Der<br />
zusätzliche Aufwand drohte sowohl die Mitgliedschaft in der <strong>Bundesgütegemeinschaft</strong><br />
<strong>Kompost</strong> e.V. zu entwerten als auch die Existenz einiger <strong>Kompost</strong>hersteller<br />
in Schleswig-Holstein wegen der damit verbundenen Verschlechterung<br />
der Akzeptanz von <strong>Kompost</strong> und damit einhergehenden Absatzeinbrüchen<br />
zu gefährden.<br />
Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts war nun der Auffassung,<br />
dass § 11 Abs. 3 BioAbfV der zuständigen Behörde nur die Entscheidung belässt,<br />
"ob“ und nicht „wie“ (in welchem Umfang) der Antragsteller zu befreien<br />
ist. Die Entscheidung über die vollständige Befreiung von der Vorlage sämtlicher<br />
Untersuchungsergebnisse und von den gesteigerten Nachweispflichten<br />
sei durch die Vorschrift vielmehr eindeutig vorgegeben. Dies begründet der<br />
Senat ausführlich mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte<br />
sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.<br />
Der Verordnungsgeber habe ein funktionierendes Qualitätsmanagement innerhalb<br />
einer anerkannten Gütegemeinschaft vorausgesetzt und wollte diejenigen,<br />
die sich freiwillig einer solchen Qualitätssicherung unterziehen, zur<br />
Stärkung der Eigenverantwortung und zur Begrenzung des bürokratischen<br />
Aufwandes privilegieren. Zugleich sollten Anreize für die Mitgliedschaft in einer<br />
anerkannten Gütegemeinschaft geschaffen werden. Das in wesentlichen<br />
Teilen auf solche Gütegemeinschaften übertragene freiwillige Kontrollsystem<br />
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