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Gesamt 3 03 - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.

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OVG-Urteil<br />

Informationsdienst Humuswirtschaft & KomPost 3/<strong>03</strong><br />

Recht<br />

Anspruch auf erleichtertes Nachweisverfahren<br />

nach § 11 Abs. 3 BioAbfV für BGK-Mitglieder<br />

Mitglieder der <strong>Bundesgütegemeinschaft</strong> <strong>Kompost</strong> e.V. haben grundsätzlich<br />

Rechtsanspruch auf Befreiung von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen<br />

und von gesteigerten Nachweispflichten gegenüber der zuständigen Behörde.<br />

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch<br />

rechtskräftiges Urteil vom 22.05.20<strong>03</strong> (Aktenzeichen 4 LB 92/02) entschieden.<br />

Wenn Mitglieder von „Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft)“<br />

nach § 11 Absatz 3 BioAbfV einen entsprechenden positiv zu<br />

bescheidenden Antrag gestellt haben, kann nur noch ein erleichtertes Nachweisverfahren<br />

nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BioAbfV verlangt werden, es sei<br />

denn, individuell in der Person des Antragstellers liegende Gründe sprechen<br />

im Einzelfall (ausnahmsweise) gegen die Befreiung. Mit seiner Entscheidung<br />

erteilt das Gericht einer in Schleswig-Holstein gängigen Verwaltungspraxis eine<br />

ebenso eindeutige wie fundierte Absage: danach ist eine Befreiung nach<br />

„Gutdünken“ nicht möglich. Das zuständige Landesamt für Natur und Umwelt<br />

des Landes Schleswig-Holstein erachtete es bislang nämlich als geboten und<br />

rechtlich zulässig, (auch) Mitglieder der <strong>Bundesgütegemeinschaft</strong> e.V. nicht<br />

insgesamt in den Genuss der Befreiung kommen zu lassen, sondern die Befreiungen<br />

nur mit Auflagen zu erteilen.<br />

So wurde in Schleswig-Holstein bisher trotz Gütesicherung die jährliche Vorlage<br />

der Ergebnisse der Untersuchungen des Bioabfalls auf Schwermetalle<br />

und weitere Parameter ebenso verlangt wie zusätzliche Berichte aktueller Untersuchungsergebnisse<br />

und insbesondere der vorgesehenen Aufbringungsflächen<br />

(Gemarkung, Flurstücksnummer) im erleichterten Verbleibensnachweis<br />

inkl. die Übersendung der Verbleibensnachweise an weitere Behörden. Der<br />

zusätzliche Aufwand drohte sowohl die Mitgliedschaft in der <strong>Bundesgütegemeinschaft</strong><br />

<strong>Kompost</strong> e.V. zu entwerten als auch die Existenz einiger <strong>Kompost</strong>hersteller<br />

in Schleswig-Holstein wegen der damit verbundenen Verschlechterung<br />

der Akzeptanz von <strong>Kompost</strong> und damit einhergehenden Absatzeinbrüchen<br />

zu gefährden.<br />

Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts war nun der Auffassung,<br />

dass § 11 Abs. 3 BioAbfV der zuständigen Behörde nur die Entscheidung belässt,<br />

"ob“ und nicht „wie“ (in welchem Umfang) der Antragsteller zu befreien<br />

ist. Die Entscheidung über die vollständige Befreiung von der Vorlage sämtlicher<br />

Untersuchungsergebnisse und von den gesteigerten Nachweispflichten<br />

sei durch die Vorschrift vielmehr eindeutig vorgegeben. Dies begründet der<br />

Senat ausführlich mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte<br />

sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.<br />

Der Verordnungsgeber habe ein funktionierendes Qualitätsmanagement innerhalb<br />

einer anerkannten Gütegemeinschaft vorausgesetzt und wollte diejenigen,<br />

die sich freiwillig einer solchen Qualitätssicherung unterziehen, zur<br />

Stärkung der Eigenverantwortung und zur Begrenzung des bürokratischen<br />

Aufwandes privilegieren. Zugleich sollten Anreize für die Mitgliedschaft in einer<br />

anerkannten Gütegemeinschaft geschaffen werden. Das in wesentlichen<br />

Teilen auf solche Gütegemeinschaften übertragene freiwillige Kontrollsystem<br />

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