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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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12Nicht maßgeblich ist dagegen, wann der AN de facto mit der Ausführung begonnen hat.Denn von ihm selbst verursachte Verzögerungen müssen im störungsmodifizierten Sollunberücksichtigt bleiben. Der tatsächliche Ausführungsbeginn ist daher immer lediglich derZeitpunkt, in dem die Behinderung spätestens beendet war.d) Behinderungsdauer, Zuschläge <strong>und</strong> Abzüge (§ 6 Nr. 4 <strong>und</strong> Nr. 3 VOB/B)Dauer der Behinderung meint gr<strong>und</strong>sätzlich den Zeitraum von Behinderungsbeginn bisBehinderungsende. Hinzu kommen kann ggf. ein Mehraufwand bei der Ausführung, deraufgr<strong>und</strong> der Behinderung erforderlich wird. Er kann bei der unmittelbar betroffenen Leistungentstehen, etwa aufgr<strong>und</strong> einer auftraggeberseitig angeordneten Leistungsänderungoder wegen störender Parallelarbeiten, aber auch unmittelbare Folgearbeiten betreffen,etwa für das kleinteilige Anarbeiten bestimmter Restleistungen. Oftmals führen z. B. dieVerkleinerung von Abschnittsgrößen oder ungünstigere Arbeitsbedingungen unter beengtenRaumverhältnissen zu einer solchen Verlängerung der Ausführungsdauer. Bei derBewertung der notwendigen Verlängerung ist gr<strong>und</strong>sätzlich von den laut SOLL-Ablauf disponiertenKapazitäten auszugehen. Ggf. kann die tatsächliche Ausführungsdauer als Anhaltspunktdienen, maßgeblich ist jedoch letztlich das, was unter Zugr<strong>und</strong>elegung desSOLL-Ablaufs objektiv angemessen erscheint.Soweit § 6 Nr. 4 1. Alt. VOB/B einen etwaigen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeitvorsieht, ist dieser bereits mit der Bestimmung des Behinderungsendes berücksichtigt.Denn die Behinderung endet erst dann, wenn alle objektiv erforderlichen Schritte unternommensind, die Voraussetzung für den Ausführungsbeginn bzw. die Fortsetzung derLeistung sind. Darunter fällt neben Lieferzeiten, Werk-/Montageplanung etc. auch die erneuteBereitstellung von Personal <strong>und</strong> Gerät.Der Zuschlag für eine Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit gem. § 6 Nr. 4 2.Alt. VOB/B kann dagegen erst im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das gesamteTermingefüge ermittelt werden. Erst dann können die endgültige Verschiebung <strong>und</strong> diebetroffenen Vorgänge identifiziert werden. Häufig wird sich die Verschiebung in die ungünstigereJahreszeit gar nicht auf die unmittelbar von der Behinderung betroffene Leistungauswirken, sondern erst auf spätere Leistungen.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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