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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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5− fehlende Baufreiheit, sei es durch physische oder rechtliche Hindernisse (Bodenkontamination,fehlende Vorunternehmerleistungen, fehlende Baugenehmigung)− unzureichende bzw. verspätete Vorgaben des AG (Pläne, Bemusterungen, Entscheidungen),− geänderte <strong>und</strong> zusätzliche Leistungen,− äußere Einwirkungen (insbes. Schlechtwetter)− sowie Umstände, die in der eigenen Verantwortung des AN liegen.Umstände aus dem Risikobereich des AG <strong>und</strong> äußere Einflüsse können einen Fristverlängerungsanspruchbegründen. Mehrkostenansprüche des AN können sich auf Entschädigungrichten (§ 642 BGB: unterlassene Mitwirkung <strong>und</strong> Annahmeverzug des AG), aufSchadensersatz (§ 6 Nr. 6 VOB/B: schuldhafte Pflichtverletzung des AG) oder auf Vergütungsanpassung(§ 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B: bauzeitliche Auswirkungen von Nachtragsleistungen).Im Einzelnen:I. Fristverlängerung gem. § 6 Nr. 2, Nr. 4 VOB/B1. Anspruch dem Gr<strong>und</strong>e nachAusführungsfristen werden verlängert, wenn− eine Behinderung der Ausführungsleistung vorliegt,− für welche der AN nicht selbst verantwortlich ist (siehe Fallgruppen des § 6 Nr. 2Abs. 1a bis c VOB/B), <strong>und</strong>− der AN die Behinderung unverzüglich schriftlich angezeigt hat oder sie für den AGoffenk<strong>und</strong>ig war (§ 6 Nr. 1 VOB/B).a) Störung <strong>und</strong> BehinderungWas eine Behinderung ist, definiert die VOB/B nicht näher. In § 6 Nr. 1 geht es um die Behinderung„der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung“. § 6 Nr. 2 grenzt offenbar bestimmteBehinderungsursachen, die eine Fristverlängerung rechtfertigen, von anderenBehinderungen ab: „soweit die Behinderung verursacht ist ...“. Und § 6 Nr. 6 VOB/B be-© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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