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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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13Gem. § 6 Nr. 3 VOB/B muss der AN ferner vernünftige Maßnahmen treffen, um die Auswirkungenso gering wie möglich zu halten. Hiernach dürfte er verpflichtet sein, den Ablaufumzustellen, soweit dies sinnvoll erscheint. Andererseits wird das Kriterium der Zumutbarkeitzu Recht dahin verstanden, dass der AN von sich aus keine kostenverursachendenBeschleunigungsmaßnahmen schuldet. 24 Die Abgrenzung im Einzelnen kann schwierigsein.War eine Ablaufumstellung objektiv geboten, dann kommt es nicht darauf an, ob der ANsie tatsächlich umgesetzt hat. Vielmehr beurteilt sich die Behinderungsdauer allein danach,wie sich die Störung auf die Leistung eines vernünftig disponierenden AN objektivauswirken musste. Hat der AN die objektiv gebotene, schadensmindernde Maßnahmeunterlassen, so geht die daraus resultierende, gleichsam unnötige Verlängerungsdauer zuseinen Lasten. 25Verzögerungen, die der AN selbst verursacht hat (sog. Eigenverschulden), sind von derBehinderungsdauer abzuziehen. Das kann beispielsweise bei längeren Abstimmungsprozesseneine Rolle spielen, wenn nicht nur der AG seine Mitwirkung verzögert hat, sondernauch der AN nicht in der gebotenen Weise reagiert, zurückgefragt, Pläne vorgelegt hatusw. War beispielsweise eine Lieferzeit länger als laut SOLL vorgesehen oder als objektivangemessen, kommt es auf die Gründe hierfür an: Beruht die Verlängerung auf der Störungselbst (z.B. wenn der AG mit der Nachtragsanordnung einen bestimmten Herstellerfestgelegt hat), dann kommt dem AN eine entsprechende Verlängerung zu Gute. Für alleanderen Gründe (Fehler des Lieferanten oder Subunternehmers; zufällige Beschädigungoder Zerstörung der Leistung) verwirklicht sich das Wagnis des AN, dann kann die verlängerteLieferfrist nicht berücksichtigt werden.24 Leinemann, in: Leinemann, VOB/B, 3. Aufl., § 6 Rn. 46; Kapellmann, in: Kapellmann/Messerschmidt,VOB, 2. Aufl., B § 6 Rn. 30 f; anders wohl Döring, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., B § 6 Abs. 3 Rn. 6.25 Wie hier Motzke, in: Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 2. Aufl., § 6 Nr. 4 Rn. 15; a.A. offenbar Leinemann,NZBau 2009, 563, 565.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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