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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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16diese Behinderungen berücksichtigt werden. Nach der hier aufgezeigten <strong>Methode</strong> ist auchdieser weitere Arbeitsschritt mit relativ geringem Mehraufwand zu bewältigen.f) Ermittlung der angemessenen VerlängerungsdauerDie unmittelbare Behinderung wird im störungsmodifizierten Terminplan als Beginnverschiebung,Verlängerung <strong>und</strong>/oder Unterbrechung des oder der betroffenen Vorgänge abgebildet.Um zu bestimmen, welche Fristverlängerung aufgr<strong>und</strong> der Behinderung erforderlichist, müssen sodann die Auswirkungen auf das gesamte weitere Termingefüge analysiertwerden:− Folgen der Behinderung auf parallele oder spätere Vorgänge,− Folgen für Zwischen- <strong>und</strong> Endtermine, insbesondere also auf die verbindlichen Vertragsfristen,− etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit <strong>und</strong> entsprechender Zuschlag.Diese Auswirkungen werden erst in der Gesamtschau ermittelt, nachdem sämtliche Behinderungenmithilfe von Störungsberichten erfasst sind <strong>und</strong> nach der Reihenfolge ihresAuftretens geordnet werden können.II. Entschädigung gem. § 642 BGB1. Anspruch dem Gr<strong>und</strong>e nachVoraussetzungen für einen Anspruch gem. § 642 Abs. 1 BGB sind:− Der AG (Besteller) unterlässt bzw. verzögert eine erforderliche Mitwirkungshandlung,− er gerät hierdurch in Annahmeverzug (§ 293 BGB), <strong>und</strong> zwar wenn/soweit− der AN seine Leistung tatsächlich (§ 294 BGB) oder wörtlich (§ 295 BGB) anbietet<strong>und</strong>− der AN tatsächlich leistungsbereit ist (§ 297 BGB),− dieser Annahmeverzug muss Ursache für eine konkrete Bauablaufstörung sein,© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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