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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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22− indem der AG sich, gemessen am tatsächlichen Baufortschritt, erst zu spät für die Änderungentschieden hat, so dass sich etwa wegen Umplanungen, Bestellfristen etc. derAusführungsbeginn verzögert, eine bereits begonnene Leistung unterbrochen werdenmuss <strong>und</strong>/oder zusätzlicher Aufwand für Rückbau anfällt,− oder wenn diese beiden Faktoren in Kombination auftreten.<strong>Eine</strong> zusätzliche Leistung i.S.v. §§ 1 Nr. 4, 2 Nr. 6 VOB/B kann sich hingegen nur bauzeitrelevantauswirken, wenn <strong>und</strong> soweit sie Folge- oder Parallelarbeiten oder ggf. einen Fertigstellungsterminverzögert. Entscheidend für die Störung des geplanten Bauablaufs kannimmer nur eine Störung der ursprünglich vorgesehenen Leistungen sein. Die von der Störungbetroffene Ausführungsleistung ist nie die Nachtragsleistung selbst, sondern einedurch sie beeinträchtigte, bereits vertraglich vorgesehene Leistung oder die Fertigstellungder Gesamtleistung oder eines bestimmten Teilabschnitts (z.B. „Fertigstellung Rohbau“,„Gebäudehülle dicht“). Der von der Störung betroffene Vorgang ist also in der Regel eineFolge- oder Parallelleistung, ausnahmsweise ein Fertigstellungstermin. Bei der zusätzlichenLeistung kann sich daher− die störende Auswirkung aus der zusätzlichen Leistung selbst ergeben, oder− die Nachtragsleistung wirkt sich nur deshalb störend aus, weil der AG im Hinblick aufden Baufortschritt seine Entscheidung zu spät getroffen hat (bspw. eine bereits erbrachteLeistung zurückgebaut werden muss, der AG mehrmals umentscheidet o.ä.),− oder beide Faktoren kommen zusammen.Auftraggeberseitige Anordnungen zur Bauzeit fallen ebenfalls unter §§ 1 Nr. 3, 2Nr. 5 VOB/B bzw. §§ 1 Nr. 4 Satz 1, 2 Nr. 6 VOB/B. 43 Lehnt man diese nach wie vor umstritteneAuffassung ab, so können entsprechende Sachverhalte je nach Vorliegen derübrigen Tatbestandsmerkmale ggf. als Annahmeverzug i.S.v. § 642 BGB oder als schuldhafteVertragsverletzung i.S.v. § 6 Nr. 6 VOB/B eingeordnet werden. Im Zweifel sollten allein Frage kommenden Tatbestände nebeneinander geprüft <strong>und</strong> ggf. alternativ ausgewertetwerden.43 Zanner/Keller, NZBau 2004, 353; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.05.2009,§ 631 Rn. 444 ff.; Keldungs, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., B § 1 Abs. 3 Rn. 7; Kuffer, in: Heiermann/Riedl/Rusam,VOB, 11. Aufl., B § 1 Rn. 106.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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