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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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44Bei entsprechend sorgfältiger Sachverhaltsarbeit sind alle relevanten IST-Daten bereits imStörungssachverhalt festgehalten <strong>und</strong> belegt. Im SOLL Mehrkosten sind die IST-Daten nur berücksichtigungsfähig,wenn <strong>und</strong> soweit sich daraus kürzere Dauern ergeben als im SOLL-Fristen festgehalten: „Kappung des SOLL’ durch das IST!“ Die Bauzeitverlängerung, für dieder AN Entschädigung, Vergütungsanpassung oder Schadensersatz geltend machenkann, ist dann ggf. kürzer als die Fristverlängerung:− Hat der AN beispielsweise zur Zeitersparnis bereits auf Basis von Vorabzugsplänengearbeitet oder eine Bestellung ausgelöst, so ist die Behinderungsdauer entsprechendkürzer.− Wurde für den Fristverlängerungsanspruch eine Lieferzeit von üblicher/durchschnittlicherDauer zugr<strong>und</strong>e gelegt, so nun ist eine de facto kürzere Lieferzeitmaßgeblich.− Maßgeblich ist auch die tatsächliche Ausführungsdauer der von der Behinderung betroffenenLeistung(en). Wenn es dem AN gelingt, die kalkulierten Aufwandwerte zu unterschreiten<strong>und</strong> die Leistung in kürzerer Zeit auszuführen, so ist nur der tatsächlich inAnspruch genommene Verlängerungszeitraum relevant. Dies gilt insbesondere auch,wenn der AN gewissermaßen „freiwillig“ Pufferzeiten aufgebraucht oder überobligatorischAblaufumstellungen vorgenommen hat.− Auch die Auswirkungen auf Parallel- <strong>und</strong> Folgegewerke können höchstens in dem Umfangberücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich zum Tragen kamen.Waren umgekehrt Ausführungs- <strong>und</strong> Vorbereitungsdauern länger als laut SOLL Fristen objektivangemessen, so gehen diese Verzögerungen zu Lasten des AN.Die Terminplanfortschreibung SOLL Mehrkosten erfolgt im kontinuierlichen Vergleich mit demIST-Ablauf, 75 um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt berücksichtigtwurden. Liegt das Vorgangsende im störungsmodifizierten Ablauf zeitlich hinterdem tatsächlichen Vorgangsende im IST-Ablauf, ist folgendes zu kontrollieren:− Sind nachträgliche Ablaufumstellungen ausreichend erfasst?75 Vgl. Drittler, Jahrbuch <strong>Baurecht</strong> 2006, 237, 261; ders., Nachträge <strong>und</strong> Nachtragsprüfung, Rn. 780; Diederichs/Streckel,NZBau 2009, 1, 4.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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