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Eine kombinierte Methode für Juristen und ... - Werner Baurecht

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20sondern diejenige Bauzeitverlängerung, die aufgr<strong>und</strong> des Annahmeverzugs erforderlichwird. 41Die Höhe der vergütungsgleichen Entschädigung beurteilt maßgeblich der Baubetriebler,<strong>und</strong> zwar einerseits bezogen auf die konkreten Auswirkungen bei den betroffenen Einzelleistungen(direkte Kosten aus Produktivitätsminderung durch Ablaufänderungen, ausStillständen etc. wie zusätzliche Lohnst<strong>und</strong>en, Gerätekosten oder Materialaufwand), andererseitsdie Änderungen für übergreifende Mehrkosten(-blöcke), die aus der Bauablaufstörungim Ganzen folgen (insbesondere zeitabhängige Gemeinkosten, etwa Mehrkosten fürBauleitung, verlängerte Vorhaltung der Baustelleneinrichtung usw.). Demnach ist es auchhier erforderlich, die weiteren Folgen der Behinderung auf das Termingefüge zu klären.Anders als bei der Bestimmung der Fristverlängerungsansprüche muss das Termingefügenun jedoch ex post betrachtet werden. Denn die Fristverlängerung, die dem AN objektivzustand, reicht unter Umständen weiter als der tatsächlich in Anspruch genommene Verlängerungszeitraum.Möglicherweise enthielt die Bauablaufdisposition für die betreffendeLeistung versteckte Puffer, oder der AN ist durch günstigere Umstände (Witterung, unerwartetzügig arbeitendes Personal o.ä.) schneller fertig geworden. Möglicherweise warendie tatsächlichen Auswirkungen auf die Folgegewerke weniger weitreichend als nach dertheoretischen Sollfortschreibung objektiv anzunehmen war, etwa weil bestimmte Restarbeitengebündelt ausgeführt werden konnten. Für einen Verlängerungszeitraum aber, dender AN de facto nicht in Anspruch genommen hat, kann er keine Entschädigung verlangen.<strong>Eine</strong> Entschädigung setzt voraus, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung vorliegt.Fiktive Mehrkosten für fiktive Verlängerungszeiträume können nicht in Ansatz gebrachtwerden. Es kommt vielmehr darauf an, wie lange der AN tatsächlich gebraucht hat, um diebehinderte Leistung schließlich fertig zu stellen. Sämtliche relevanten Daten aus dem IST-Ablauf sind also heranzuziehen. Dabei bildet die tatsächliche Ausführungsdauer selbstverständlichnur die Obergrenze dessen, was entschädigungsfähig ist – „Kappung des SOLL‘41 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.05.2009, § 642 Rn. 54 f; Boldt, BauR 2006,185, 193; a.A. Stickler, in: Messerschmidt/Voit, Privates <strong>Baurecht</strong>, § 642 Rn. 44.© 2010 by Wolters Kluwer Deutschland GmbH / werner-baurecht.de

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